Zuwiderhandlungen gegen betriebsinterne Arbeitsanweisungen zur Informationssicherheit sollten nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Datenschutzrichtlinien sind unbedingt einzuhalten. Verstöße können Abmahnungen und letztendlich eine Kündigung zur Folge haben. Dies musste eine Kreditsachbearbeiterin schmerzlich am eigenen Leib erfahren. Ihr Gruppenleiter war auf Antrag während eines Firmenumzugs für ihren Schreibtisch zuständig, da die Mitarbeiterin krankheitsbedingt nicht anwesend war. Im Zuge dessen waren mehrere unverschlossene Kundendateien am Arbeitsplatz aufgetaucht. Weil die Angestellte bereits vorher die „Clean Desk Policy“ – also die Sicherheitsrichtlinie ihres Arbeitgebers nicht eingehalten hatte und dafür abgemahnt wurde, erhielt sie nun die Kündigung. Das Landesarbeitsgericht Sachsen sah diese aufgrund der tiefgreifenden Pflichtverletzungen als rechtens an.