Homepages können mit kostenfreien Schriften von Google (sog. Fonts) entwickelt werden. Sofern diese bei der Programmierung heruntergeladen, verwendet bzw. in den Webspace hochgeladen werden, ist dies soweit unproblematisch. Anders sieht es aus bei einer automatischen Einbindung von Google. Hier wird die Schrift beim Besuch einer Homepage automatisch und auch vom Websitebesucher unerkannt von den Google-Servern heruntergeladen. Datenschutzrechtlich stellt dies allerdings ein Problem dar, da die IP-Adresse übertragen wird und dafür grundsätzlich die Einwilligung vorliegen müsste. Verschiedene Anwalts-Kanzleien versenden nun diesbezüglich Abmahnschreiben und verlangen eine Unterlassungserklärung sowie Schadensersatz von den Betreibern einer Homepage. Aber nicht nur die Einbindung ohne Einwilligung ist nicht erlaubt. Auch die Forderungen, welche die Kanzleien in Ihren Abmahnungen stellen, sind kritisch zu sehen. Homepage-Betreiber, die ein solches Abmahnschreiben erhalten, sollten auf alle Fälle sensibilisiert sein und den Forderungen nicht ohne weitere – ggf. anwaltliche – Prüfung nachgeben.