Stirbt ein Ehegatte und gilt die gesetzliche Erbfolge, so erhält der überlebende Ehepartner die ganze Erbschaft nur, wenn keine Verwandten der ersten und zweiten Ordnung vorhanden sind. Neben dem Ehegatten erben somit nicht nur lebende Kinder und Kindeskinder, sondern auch Eltern oder deren Kinder- und Kindeskinder. Eltern bzw. Geschwister kommen dann zum Zuge, wenn Verwandte erster Ordnung, also eigene Kinder bzw. Abkömmlinge, nicht mehr vorhanden sind.

Bitter zu stehen kam dies einen Mann, der zugunsten seiner Mutter die Erbschaft seines Vaters ausschlug. Alle Erben erster Ordnung fielen so aus der gesetzlichen Erbfolge. Der Sohn nahm an, dass die Mutter Alleinerbin würde und deshalb auch das Alleineigentum an der elterlichen Wohnung erhalten würde. Stattdessen jedoch erbten nun die bisher nicht bekannte Halbgeschwister seines Vaters.

Eine Anfechtung war laut Bundesgerichtshof nicht möglich, da es sich hier lediglich um den Irrtum über den Grund der abgegeben Ausschlagungserklärung handelte. Die Ausschlagung des Mannes war somit wirksam.