Steuernews

Nach Einführung des Nullsteuersatzes zum 01.01.2023 für die Lieferung und Installation einer begünstigten Photovoltaikanlage ergib sich auch für Altanlagen die erfreuliche Möglichkeit die Eigenverbrauchsbesteuerung in der Umsatzsteuer durch Entnahme der Photovoltaikanlage nebst Speicher aus dem umsatzsteuerlichen Unternehmensbereich zukünftig zu vermeiden.

Handelt es sich um eine Anlage gem. § 12 Abs. 3 UStG, die der Unternehmer seinem Unternehmen zugeordnet hatte und werden die Voraussetzungen für die einer unentgeltlichen Wertabgabe gleichgestellten Entnahme einer Altanlage laut BMF-Schreiben vom 27.02.2023 und 30.11.2023 erfüllt, so fällt dieser Vorgang unter den Nullsteuersatz. Bis zum 11.01.2024 war dies auch zum 01.01.2023 rückwirkend möglich.

Im BMF-Schreiben vom 30.11.2023 wurde zudem klargestellt, dass die Bindungsfrist für Kleinunternehmer weiterhin gilt. Eine Rückoption zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist daher grundsätzlich erst nach Ablauf der Frist (5 Jahre) möglich. Weiter wurde allerdings ausgeführt, dass der Wechsel zur Kleinunternehmerregelung nur dann eine Vorsteuerberichtigung gem. § 15a UStG nach sich zieht, wenn sich die Anlage im Unternehmensbereich befindet. Dies trifft allerdings auf eine daraus entnommene Anlage nicht mehr zu. Anlagenbetreiber müssten so nicht das sechste Jahr abwarten, wenn der Berichtigungszeitraum erst unterjährig begann und somit nicht wie die Bindungsfrist mit dem Kalenderjahr endet.

Es reicht, wenn die Entnahme laut BMF-Schreiben vom 30.11.2023 auch nur eine juristische Sekunde vor dem Wechsel zur Kleinunternehmerschaft vorgenommen wurde. Im Fall einer rückwirkenden Entnahme zum 01.01.2023 ist ein Wechsel für das Kalenderjahr 2023 daher jedenfalls kritisch zu sehen und ggf. (auf 2024) aufzuschieben, da die zeitliche Abfolge für die geforderte juristische Sekunde in diesem Fall nicht klar aus dem BMF-Schreiben hervorgeht. Dazu sei noch angemerkt, dass im Wachstumschancengesetz eine Änderung des Kleinunternehmer-Wahlrechts vorgesehen ist. Ein Rückwechsel zur Kleinunternehmerregelung soll danach erst ab dem Folgejahr der Wahlrechtsausübung möglich sein und nicht mehr wie bisher bis zur Bestandskraft.

 

Eine rückwirkende Entnahme aus dem umsatzsteuerlichen Unternehmensbereich zum 01.01.2023 ist im Hinblick auf bislang nicht geklärte Rechtsfragen noch bis zum 11.01.2024 möglich.

Die umsatzsteuerlichen Änderungen für kleine Photovoltaikanlagen gelten ab 2023. Dazu zählt auch die „Entnahme“ aus dem unternehmerischen Bereich zum Nullsteuersatz. Diese stellt zwar eine unentgeltliche Wertabgabe zum Steuersatz von 0 % dar, löst allerdings keine Vorsteuerberichtung aus. Handelt es sich um eine begünstigte Anlage, so ist eine Entnahme zum Nullsteuersatz möglich, wenn zukünftig mehr als 90 % des erzeugten Stroms nicht unternehmerisch verwendet werden. Aus Vereinfachungsgründen sieht die Finanzverwaltung dies als gegeben an, wenn der erzeugte Strom (teilweise) in einer Batterie gespeichert wird oder nicht nur gelegentlich ein nicht dem Unternehmen zugeordnetes E-Fahrzeug damit geladen wird bzw. damit eine nicht dem Unternehmen zugeordnete Wärmepumpe betrieben wird.

Anschließend fällt die Wertabgabebesteuerung weg und nur der noch eingespeiste Strom unterliegt der Umsatzsteuer. Unternehmer, die z.B. noch an den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung gebunden sind oder deren Grenzen überschritten haben, können von einer Entnahme profitieren.

Das BMF (Bundesministerium der Finanzen) hat dazu bei der Klärung von Einzelfragen am 30.11.2023 eine Rückwirkung zugelassen. Eine rückwirkende Entnahme aus dem umsatzsteuerlichen Unternehmensbereich zum 01.01.2023 ist im Hinblick auf bislang nicht geklärte Rechtsfragen noch bis zum 11.01.2024 möglich. Bereits in 2023 gab es stellenweise die Möglichkeit der Rückwirkung (z.B. in NRW), allerdings ohne Rechtsanspruch. Wer im Jahr 2023 bereits unterjährig eine Entnahme-Erklärung abgegeben hat, sollte ggf. nochmals mit seinem Finanzamt klären, inwieweit eine Rückwirkung zum 01.01.2023 möglich ist.

Eine rückwirkende Entnahme aus dem umsatzsteuerlichen Unternehmensbereich zum 01.01.2023 ist im Hinblick auf bislang nicht geklärte Rechtsfragen noch bis zum 11.01.2024 möglich.

Die umsatzsteuerlichen Änderungen für kleine Photovoltaikanlagen gelten ab 2023. Dazu zählt auch die „Entnahme“ aus dem unternehmerischen Bereich zum Nullsteuersatz. Diese stellt zwar eine unentgeltliche Wertabgabe zum Steuersatz von 0 % dar, löst allerdings keine Vorsteuerberichtung aus. Handelt es sich um eine begünstigte Anlage, so ist eine Entnahme zum Nullsteuersatz möglich, wenn zukünftig mehr als 90 % des erzeugten Stroms nicht unternehmerisch verwendet werden. Aus Vereinfachungsgründen sieht die Finanzverwaltung dies als gegeben an, wenn der erzeugte Strom (teilweise) in einer Batterie gespeichert wird oder nicht nur gelegentlich ein nicht dem Unternehmen zugeordnetes E-Fahrzeug damit geladen wird bzw. damit eine nicht dem Unternehmen zugeordnete Wärmepumpe betrieben wird.

Anschließend fällt die Wertabgabebesteuerung weg und nur der noch eingespeiste Strom unterliegt der Umsatzsteuer. Unternehmer, die z.B. noch an den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung gebunden sind oder deren Grenzen überschritten haben, können von einer Entnahme profitieren.

Das BMF (Bundesministerium der Finanzen) hat dazu bei der Klärung von Einzelfragen am 30.11.2023 eine Rückwirkung zugelassen. Eine rückwirkende Entnahme aus dem umsatzsteuerlichen Unternehmensbereich zum 01.01.2023 ist im Hinblick auf bislang nicht geklärte Rechtsfragen noch bis zum 11.01.2024 möglich. Bereits in 2023 gab es stellenweise die Möglichkeit der Rückwirkung (z.B. in NRW), allerdings ohne Rechtsanspruch. Wer im Jahr 2023 bereits unterjährig eine Entnahme-Erklärung abgegeben hat, sollte ggf. nochmals mit seinem Finanzamt klären, inwieweit eine Rückwirkung zum 01.01.2023 möglich ist.