Steuernews

In der heutigen Zeit werden Bankgeschäfte häufig nur noch digital abgewickelt. Üblicherweise werden die Kontoauszüge nur für eine begrenzte Zeit online von Banken bereitgestellt (90 bis 365 Tage). Daher spielt die Aufbewahrung der digitalen Auszüge eine besondere Rolle. Spätestens, wenn das Finanzamt Zahlungsnachweise verlangt, sind nicht mehr abrufbare und nicht archivierte Kontoauszüge ein Problem. Besteht Buchführungspflicht sind die Belege grundsätzlich mindestens 10 Jahre aufzubewahren und auf Anforderung auch sofort lesbar zu machen. Aber auch Privatpersonen sollten Kontoauszüge mindestens sechs bis zehn Jahre aufbewahren, entweder durch Ausdrucken oder digitales Speichern in einem Ordner, idealerweise auf verschiedenen Speichermedien. Die bei den Banken archivierten Dokumente können zwar grundsätzlich nachträglich angefordert werden, da diese die Auszüge 10 Jahre vorhalten müssen. Dies ist jedoch in der Regel mit hohen zusätzlichen Entgelten verbunden.

 

Die Betriebsprüfung ist ein wichtiges Instrument der Finanzbehörden zur Festsetzung und Erhebung von Steuern. Dabei werden die Besteuerungsgrundlagen rückwirkend für bestimmte Steuerarten und Zeiträume überprüft. In Frage kommen Außenprüfungen grundsätzlich bei Steuerpflichtigen mit gewerblichen und land- und forstwirtschaftlichen Einkünften sowie Freiberuflern und Personen mit bedeutenden Einkünften. In sonstigen Fällen ist eine Überprüfung z.B. bei Steuerpflichtigen mit bedeutenden Einkünften beziehungsweise bei Verlustzuweisungsgesellschaften oder Bauherrengemeinschaften gegeben.

Für die Prüfungshäufigkeit wird auf die Betriebsgröße abgestellt. Die Finanzverwaltung unterscheidet in Klein-, Mittel- und Großbetriebe. Das BMF (Bundesministerium der Finanzen) hat dazu eine aktuelle Statistik herausgegeben. Für das Jahr 2022 waren demnach bundesweit 12.949 Prüferinnen und Prüfer tätig. Es wurde ein Mehrergebnis von rund 10,8 Mrd. Euro festgestellt.

Von den 8.409.661 Betrieben, die in der Betriebskartei der Finanzämter erfasst sind, wurden 151.676 Betriebe geprüft. Dies entspricht einer Prüfungsquote von im Durchschnitt 1,8 Prozent. Bei den Großunternehmen betrug die Quote 17,5 Prozent. Sonstige Fälle wurden zudem 6.255 mal einer Prüfung unterzogen.

Versteuert ein Unternehmer seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) = sog. „Ist-Versteuerer“ wird die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldezeitraums fällig, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde. Dabei ist auf den Tag der Gutschrift auf dem Bankkonto abzustellen, eine frühere Wertstellung ist unbeachtlich.

Dies sah ein Umsatzsteuerprüfer anders und wollte bei einem Steuerpflichtigen Einnahmen bereits im alten Jahr versteuern, die erst im Januar gutgeschrieben worden waren, jedoch ein Wertstellungsdatum vom 31.12. trugen. Einspruch und Klageverfahren in der ersten Instanz hatten keinen Erfolg. Erst vor dem BFH (Bundesfinanzhof) bekam der Kläger Recht. Er hatte das Entgelt erst im Folgejahr zu versteuern, da die Wertstellung sich zwar auf die Zinsberechnung auswirkt, der Steuerpflichtige jedoch noch nicht über die Gutschrift verfügen kann. In den Fällen, in denen also eine Wertstellung noch vor dem Datum der Gutschrift erfolgt, zählt das Gutschriftsdatum.  (BFH vom 17.08.2023 Az. V R 12/22).