Steuernews

Die Einsicht in die private Korrespondenz eines Arbeitnehmers ist dem Arbeitgeber nicht gestattet und stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Arbeitnehmers dar. Deshalb unterliegt die Auswertung dieser Nachrichten auch dem Verwertungsverbot, wenn es um das Aufdecken einer Straftat geht und eine Kündigung begründen soll. Dies gilt auch, wenn die Privatnutzung des PCs untersagt ist.

Dies hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) Bremen mit Urteil vom 07.11.2023 festgestellt. Im vorliegenden Streitfall war aus dem privaten „WhatsApp-Web“-Chat-Verlauf einer Beschäftigten der Diebstahl von Bargeld aus der Geldbörse einer Kollegin ersichtlich. Der Arbeitnehmer durfte die so erlangten Informationen nicht verwerten. Allerdings hatte die Diebin ihre Tat in einem Telefonat mit einer anderen Beschäftigten eingeräumt. Aufgrund der Zeugenaussage lag dennoch ein wichtiger Kündigungsgrund vor und das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die fristlose Kündigung wirksam ist.

Wegen ernsthafter Zweifel an der Rechtmäßigkeit und Verfassungsmäßigkeit hinsichtlich der Bewertungsregeln des neuen Grundsteuer- und Bewertungsrechts hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz die Vollziehung von zwei Grundsteuerwertbescheiden ausgesetzt. Fraglich ist insbesondere die Art und Weise, wie Bodenrichtwerte ermittelt werden. Außerdem bestehen Bedenken dergestalt, ob der Gleichheitsgrundsatz verletzt sein könnte.

In beiden Streitfällen ging es jeweils um eine Grundsteuerwertfeststellung im Bundesmodell für ein Einfamilienhaus mit zwei unterschiedlichen Ausgangssituationen. Laut FG Rheinland-Pfalz betreffe der Rechtschutz explizit zwei Einzelfälle. Problematisch gesehen werden etwaige Wertverschiebungen und die Ermittlung der Bodenrichtwerte. Der Bundesfinanzhof (BFH) teilt indes die Zweifel und hat am 27.05.2024 mit zwei Beschlüssen die Vollziehung ausgesetzt (Az. II B 78/23 und II B 79/23).

Mit der rückwirkenden Steuerfreiheit ab 2022 für bestimmte Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) kam auch das Aus für den Finanzierungsvorteil durch die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB). Darüber hinaus hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in seinem Schreiben vom 17.07.2023 ausgeführt, dass bereits (bis 31.12.2021) gebildete Investitionsabzugsbeträge rückgängig gemacht werden müssen, wenn eine steuerfreie Anlage ab 2022 angeschafft wird.

Dazu gibt es nun die erste Gerichtsentscheidung. Im Streitfall vor dem Finanzgericht (FG) Köln ging es um einen PV-Anlagen-Betreiber, der eine Anlage im Jahr 2022 angeschafft und entsprechend im Vorjahr einen IAB gebildet hatte. Er wollte sich gegen die Rückgängigmachung des IAB aufgrund der nachträglichen Steuerbefreiung im Anschaffungsjahr wehren, da die steuerliche Handhabung in seine Kaufentscheidung eingeflossen sei. Das FG ging von der Rechtmäßigkeit der Regelung aus. Die dagegen eingelegte Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof (BFH) soll weitere Klarheit bringen (Az. III B 24/24).

Betroffene PV-Anlagen-Betreiber können daher ihre Bescheide mit Hinweis auf das vorstehende Verfahren offenhalten.