b.b.h. Bundesverband selbständiger
Buchhalter und Bilanzbuchhalter e. V.
Kronenstraße 19, 10117 Berlin
Tel.: +49 (0)30 20 45 52 57
Fax: +49 (0)30 20 91 29 40
E-Mail: bbh@bbh.de
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Neue Richtsatzsammlung 2023
NewsletterDas Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2023 bekannt gegeben (BMF-Schreiben vom 17.09.2024 IV D 3 – S 1544/19/10001 :011).
Richtsätze basieren auf Ergebnissen geprüfter Unternehmen und dienen der Finanzverwaltung als Orientierungshilfe zur Schätzung von Umsätzen und Gewinnen bei fehlender oder nicht ordnungsmäßiger Buchführung. Es besteht jedoch kein Anspruch auf deren Anwendung. Ist die Buchführung formell ordnungsmäßig, so sind die Richtsätze dagegen nicht allein für Schätzungen anwendbar. Die Richtsätze sind auch für Einnahmenüberschussrechner relevant, gelten jedoch nicht für Großbetriebe.
Das BMF-Schreiben einschließlich der Richtsatzsammlung 2023 inklusive der Pauschbeträge für Sachentnahmen 2023 und 2024 wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht (Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2023).
IT: Betriebssystem prüfen
Nachrichten, Newsletter, RechtWindows weist derzeit seine Kunden darauf hin, dass der Support für das noch in der aktuellen Version 10 22H2 bestehende Betriebssystem zum 14.10.2025 eingestellt wird. Damit enden nicht nur der technische Support, sondern auch Fehlerbehebungen und weitere Sicherheitsupdates. Grundsätzlich ist zwar noch bis zu drei Jahren eine Nutzung mit eingeschränkten Updates möglich, wenn ein Wechsel nicht so schnell vollzogen werden kann. Unternehmen wird jedoch dringend geraten auf Alternativen umzusteigen, wie z.B. Windows 11 oder ein Windows-365-Abonnement.
USt-ID-Nummer und Neuvergabe
Nachrichten, Newsletter, WirtschaftDie Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) soll nicht nur in das neue entstehende Register für Unternehmensbasisdaten eingefügt werden, sondern auch Voraussetzung für bestimmte Vorgänge nach gesetzlicher Maßgabe sein. Die Vergabe der Nummer erfolgt schrittweise ab Herbst 2024 durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) an die wirtschaftlich Tätigen.
Das BZSt weist auf seiner Homepage darauf hin, dass die bereits bestehende steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.) für natürliche Personen und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) für den innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr bestehen bleiben. Außerdem könne es im Zuge des Vergabeprozesses der W-IdNr. auch zu Verzögerungen bei der Neuvergabe von USt-IdNr. bzw. bei der Anforderung der erneuten Mitteilung zur USt-IdNr. kommen. Entsprechende Anträge sollen daher möglichst frühzeitig gestellt werden.
Außerdem wird darauf hingewiesen, dass die Vergabe stufenweise erfolgt, und somit alle, die bis Ende November 2024 noch keine W-IdNr. erhalten haben, die steuerlichen Erklärungsvordrucke auch ohne die W-IdNr. ausfüllen können, bis die erstmalige Vergabe durch das BZSt beendet ist.