Steuernews

Aktuell möchten Betrüger mit diebischen „ELSTER“-Mails Kasse machen. Sie täuschen als Absender das Online-Portal der Finanzverwaltung vor und fordern die Empfänger zur Herausgabe von persönlichen Daten, insbesondere auch Bankdaten auf.

Auf der Homepage des Elster-Portals wird daher darauf hingewiesen, dass derzeit vermehrt Betrugs-E-Mails verschickt werden, die im Namen des ELSTER-Portals, des Finanzamts oder des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) an Daten der Steuerpflichtigen kommen möchten oder auch um Schadsoftware zu installieren. Die gefälschten E-Mails sehen auf den ersten Blick täuschend echt aus. Außerdem werden immer wieder neue Versionen von Falsch-Mails verschickt.

Seit einiger Zeit ist eine E-Mail im Umlauf, die im Namen von ELSTER zur Eingabe persönlicher Daten durch Klick in ein Formular auffordert. Die ahnungslosen Empfänger sollen diese angeblich eingeben, damit sie noch eine Steuererstattung erhalten. Verhalten Sie sich daher äußerst misstrauisch gegenüber entsprechenden Mails und öffnen diese im Zweifel nicht bzw. klicken Sie nichts an. Die E-Mail finden Sie auch in den Hinweisen auf der Homepage der Verbraucherzentrale vom 05.01.2024.

 

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Richtlinie, die den monatlichen Unterhaltsbedarf von Kindern aufschlüsselt. Da der gesetzlichen Mindestunterhalt gestiegen ist, wurde auch die Düsseldorfer Tabelle erneut angepasst.

Danach beträgt der Mindestunterhalt beträgt ab 2024:

  • für Kinder unter sechs Jahren 480 Euro (vorher 437 Euro)
  • für Kinder ab sechs bis unter 12 Jahren 551 Euro (vorher 502 Euro)
  • für Kinder ab 12 bis unter 18 Jahren 645 Euro (vorher 588 Euro)
  • für Kinder ab 18 Jahren im elterlichen Haushalt 689 Euro (vorher 628 Euro)

Mindestunterhalt zahlen Elternteile nun mit einem Nettoeinkommen bis zu 2.100 Euro. (2023 noch bis 1.900 Euro). Für Mütter oder Väter mit einem höheren Einkommen, ergeben sich entsprechend höhere Unterhaltssätze. Bis 11.200 Euro (vorher 11.000 Euro) steigt der Mindestbedarf laut Düsseldorfer Tabelle. Über 11.200 Euro Einkommen erfolgt eine Prüfung des Einzelfalls. Um den tatsächlichen Betrag zu erhalten, darf das halbe Kindergeld abgezogen werden. Außerdem ist der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen.

Der Digitalbonus wurde von der Bayerischen Staatsregierung bis zum 30.06.2024 verlängert. Das Förderprogramm für die Digitalisierung sowie auch für eine Verbesserung der IT-Schutzmaßnahmen von Unternehmen hatte der Freistaat Bayern zum 01.01.2021 eingeführt. Die Zuschüsse sollen kleine Unternehmen in der gewerblichen Wirtschaft unterstützen, die weniger als 50 Mitarbeiter und bis zu 10 Mio. Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme haben. Dabei sind bis zu 50 % der begünstigten Ausgaben förderfähig, bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 Euro (Digitalbonus Standard) oder 50.000 Euro (Digitalbonus Plus). Die Anträge müssen vor dem Beginn der Maßnahme gestellt werden.