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Lohnbuchhaltung ist keine Rechtsberatung, sondern eine Hilfeleistung bei der Erfüllung der Buchführungspflichten. Dies stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 08.02.2024 klar (Az. IX ZR 137/22).

Im Streitfall ging es um eine GmbH, die drei Geschäftsführer angestellt hatte. Die mit der Lohnbuchhaltung beauftragte Partnerschaftsgesellschaft, die aus Rechtsanwälten und Steuerberatern bestand, hatte die Geschäftsführerverträge entworfen und auch den Gesellschaftsvertrag vorliegen. Dabei wurde von einer Sozialversicherungsfreiheit der Geschäftsführer ausgegangen. Nach einer Sozialversicherungsprüfung ergab sich jedoch das Gegenteil und eine Nachforderung von 258.325,55 Euro.

Die Sache wurde zur weiteren Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, denn die Frage zur Klärung der Sozialversicherungspflicht wird nicht von einem einfachen Lohnbuchhaltungsmandat erfasst. Allerdings muss der beauftragte Lohnbuchhalter auf die Klärung hinwirken, wenn die Einstufung nicht zweifelsfrei ist.

 

Beim Kauf einer Immobilie bzw. eines Grundstücks fällt in der Regel auch Grunderwerbsteuer an. Dafür werden aktuell 3,5 bis 6,5 Prozent vom Kaufpreis fällig, je nachdem in welchem Bundesland das Objekt liegt.

Die statistische Auswertung ergab nun, dass die Einnahmen für das erste Halbjahr 2023 weit unter dem Vergleichszeitraum Januar bis Juni 2022 liegen.  Satte 33,5 Prozent weniger Grunderwerbsteuer-Einnahmen flossen laut Statistischem Bundesamt in die Staatskasse. Diese sanken damit auf Werte vor 2017. Für das Jahr 2023 erwarten Experten keine signifikante Besserung. Ursächlich war laut statistischem Bundesamt vor allem die Zurückhaltung der Käufer mit einem gesunkenen Pro-Kopf-Einnahmen erkennbar ist. Hinzu kommen die daraus folgenden Preisrückgänge und der Einbruch beim Verkauf von Bauland.

Seitens der Immobilienwirtschaft werden daher Forderungen für Erleichterungen in verschiedenen Bereichen laut, z.B. bei der Finanzierung.

Buchführungsdaten sollen nach dem Willen der Bundesregierung bei Außenprüfungen oder Kassen-Nachschauen einheitlich an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Dazu hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen Diskussionsentwurf vorgelegt, in dem die einheitlichen Standards geklärt werden sollen. Durch diese Möglichkeit sollen steuerliche Betriebsprüfungen beschleunigt und damit der Aufwand reduziert werden.

Bedenken dazu kommen vom Deutschen Steuerberaterverband e.V. (DStV). Dieser hält potentiell massive Umsetzungskosten für die betroffenen Steuerpflichtigen und weitere Aufzeichnungspflichten über die bereits bestehenden gesetzlichen Anforderungen hinaus für kritisch. Außerdem wird problematisch gesehen, dass dadurch eine neue Möglichkeit für eine Schätzung eröffnet wird, wenn die Vorgaben nicht eingehalten werden und dadurch die Beweiskraft der Buchführung erschüttert werden kann.

Nach bisherigem Diskussionsstand soll die Verordnung ab 2028 gelten. Ob die zeitliche Vorlaufzeit vereinbar ist mit dem Aufwand für die Anpassungen in den Datenverarbeitungssystemen ist jedoch fraglich. Das BMF plant eine Fortsetzung des Diskussionsprozesses, bei dem weitere Praxiseinblicke berücksichtigt werden sollen.