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Unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit ab 12 Monaten sind gem. des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes vom 19.6.2022 nicht mehr nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG steuerlich abzuzinsen, sondern in der Regel mit dem Nennwert anzusetzen. Das steuerliche Abzinsungsgebot ist erstmals für nach dem 31.12.2022 endende Wirtschaftsjahre weggefallen. Für die Bearbeitung von Jahresabschlüssen mit Kalender-Wirtschaftsjahr ist somit erstmals das Jahr 2023 vom vollen Ansatz ohne Abzinsung betroffen.

 

Sofern betroffene Veranlagungen nicht bestandskräftig sind, können infolge der Corona-Pandemie ausgereichte zinslose Soforthilfe-Darlehen ohne Abzinsung bilanziert werden. Wenn eine Verbindlichkeit bisher unter Beachtung des Abzinsungsgebots passiviert wurde, ergibt sich im ersten Wirtschaftsjahr ohne Abzinsung eine Gewinnminderung in Höhe des letzten Abzinsungsvolumens. das Abzinsungsgebot für Rückstellungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG bleibt bestehen (LSF Sachsen, Kurzinformation vom 22.6.2022, DStR 2022, 1869).

Gemäß § 6 Abs. 5 EStG ist es möglich, Wirtschaftsgüter ohne die Aufdeckung stiller Reserven – also zu Buchwerten – von einem Betriebsvermögen in ein anderes zu übertragen. Dies grundsätzlich gilt für Übertragungen desselben Steuerpflichtigen und auch für dessen Mitunternehmerschaften. Davon ausgenommen ist jedoch die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften.

Dies führte im Fall einer Grundstücksübertragung zwischen zwei Schwesterpersonengesellschaften dazu, dass kein steuerneutraler Übergang möglich war und das Finanzamt einen Gewinn i.H. von 1,142 Mio Euro feststellte. Weder das dagegen gerichtete Einspruchs- noch das Klageverfahren waren jedoch erfolgreich.

Das anschließende Revisionsverfahren wurde dagegen ausgesetzt, da der Bundesfinanzhof das Bundesverfassungsgericht anrief, um Zweifel am Gleichheitsgrundsatz hinsichtlich dieser Regelung zu überprüfen.

Nach über zehn Jahren kommt der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts nun zu der Entscheidung, dass die Regelung zum Buchwertprivileg mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, soweit es die steuerneutrale Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften ausschließt. Der Gesetzgeber muss rückwirkend ab 31. Dezember 2000 eine Neuregelung treffen.

Für bestimmte Unternehmen (z.B. Kapitalgesellschaften) besteht die Verpflichtung zur Offenlegung ihrer Rechnungslegungsunterlagen und Jahresabschlüsse. Für nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahre, sind diese dem Unternehmensregister elektronisch zu übermitteln. Dafür sind bestimmte Offenlegungsfristen einzuhalten (i.d.R. ein Jahr ggf. kürzer).

Werden die Fristen nicht eingehalten, folgt ein Ordnungsgeldverfahren. Bei Verstößen gegen Inhalts- oder Formvorschriften, wird auch die Durchführung eines Bußgeldverfahrens geprüft.

Das Bundesamt für Justiz hat nun mit allgemeinem Hinweis bekannt gegeben, dass die Einleitung von Ordnungsgeldverfahren für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2022 für Unternehmen, deren Offenlegungspflicht zum 31.12.2023 endet, in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz vor dem 2. April 2024 nach § 335 des Handelsgesetzbuchs nicht erfolgt. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.