Steuernews

Mit der rückwirkenden Steuerfreiheit für bestimmte Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) kam auch das Aus für den Finanzierungsvorteil durch die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB). Darüber hinaus hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in seinem Schreiben vom 17.07.2023 ausgeführt, dass bereits (bis 31.12.2021) gebildete Investitionsabzugsbeträge rückgängig gemacht werden müssen, wenn eine steuerfreie Anlage ab 2022 angeschafft wird.

Dazu gibt es nun die erste Gerichtsentscheidung. Im Streitfall vor dem Finanzgericht (FG) Köln ging es um einen PV-Anlagen-Betreiber, der eine Anlage im Jahr 2022 angeschaffte und entsprechend im Vorjahr einen IAB gebildet hatte. Er wollte sich gegen die Rückgängigmachung des IAB aufgrund der nachträglichen Steuerbefreiung im Anschaffungsjahr wehren, da die steuerliche Handhabung in seine Kaufentscheidung eingeflossen sei. Das FG ging von der Rechtmäßigkeit der Regelung aus. Die dagegen eingelegte Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof (BFH) soll weitere Klarheit bringen (Az. III B 24/24).

Betroffene PV-Anlagen-Betreiber können daher ihre Bescheide mit Hinweis auf das vorstehende Verfahren offen halten.

In Absprache mit den Berufsorganisationen der prüfenden Dritten haben sich Bund und Länder auf eine letzte Fristverlängerung bis zum 30. September 2024 für die Einreichung der Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen geeinigt. Damit soll den prüfenden Dritten mehr Zeit für die Bearbeitung eingeräumt werden.

Außerdem soll das Prüfverfahren schneller und einfacher werden. Unter anderem sollen standardisierter Katalogabfragen wegfallen. Die prüfenden Dritten bekommen zudem für die Beantwortung von Nachfragen und Anforderung von Belegen mindestens 21 Tage Zeit.

 Die Vertreter der vier Berufsorganisationen begrüßten diese Maßnahmen, die kleinen und mittelständischen Unternehmen sowie deren Prüfern zugutekommen werden. Zum Beschlusszeitpunkt fehlten immerhin noch um die 400.000 Schlussabrechnungen.

 

Das Bürokratie-Entlastungsgesetz ist auf dem Weg. Im Regierungsentwurf vom 13.03.2024 sind auch Erleichterungen für die Umsatzsteuer geplant.

Die Aufbewahrungspflicht für den Rechnungsaussteller soll von zehn auf acht Jahre verkürzt werden. Dies soll der ebenfalls geplanten Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege in der Handels- und Steuerbilanz Rechnung tragen.

Des Weiteren möchte der Gesetzgeber die Grenze für die Verpflichtung zur Abgabe einer monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung von 7.500 Euro auf 9.000 Euro anheben, um den damit verbundenen Bürokratieaufwand zu senken. Gleichlautend soll die Grenze für das Wahlrecht bei einem Umsatzsteuerüberschuss gelten.

Auch für die Differenzbesteuerung soll die Bagatellgrenze angehoben werden. Bisher ist die Ermittlung der Steuer nach der Gesamtdifferenz der Umsätze eines Besteuerungszeitraums möglich bei Einzelpreisen von maximal 500 Euro je Gegenstand. Zukünftig dürften diese jeweils bis zu 750 Euro kosten.