Grds. dürfen Nachzahlungszinsen auf Steuernachforderungen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Zu steuerpflichtigen Einkünften dagegen zählen die Steuererstattungszinsen, ebenso wie Guthabenzinsen im Allgemeinen. Wenn jedoch den Erstattungszinsen Nachzahlungszinsen gegenüberstehen, welche auf ein und demselben Ereignis beruhen, dann sind die Erstattungszinsen nicht in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen. Dafür ist aber ein Antrag notwendig, damit dieser Vorgang überprüfbar und nachvollziehbar bleibt. Dies wurde durch das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 16.03.2021 bekannt gegeben.

Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Sachspenden wurden durch das Bundesfinanz-ministerium zwei Schreiben veröffentlicht. Ferner können Einzelhändler von einer Billig-keitsregelung profitieren, wenn sie im Zeitraum vom 01.03.2020 bis 31.12.2021 Waren an steuerbegünstigte Organisationen spenden bzw. gespendet haben. Grundlage für die Umsatzbesteuerung bei Sachspenden ist die Ermittlung der Bemessungsgrundlage. Null Euro können nur bei wertloser Ware angesetzt werden. Eine Ausnahmesituation liegt durch die Corona-Pandemie beim Einzelhandel vor. Wenn betroffene Unternehmer liegen gebliebene Saisonwaren spenden, können sie von einer Billigkeitsregel profitieren. Wenn steuerbegünstigte Organisationen die Waren erhalten, wird die unentgeltliche Wertabgabe nicht besteuert. Die Schreiben sind auf der Homepage des BMF abrufbar.

Das Legen eines Hauswasseranschlusses hat jüngst den BFH beschäftigt. Dieser kam zu dem Urteil, dass es sich um eine „Lieferung von Wasser“ handelt, welche gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 34 Anlage 2 dem ermäßigten Steuersatz von 7 % zu unterwerfen ist.Das BMF hat nun mit Schreiben vom 04.02.2021 nochmals für Klarstellung gesorgt. Demnach wird ein Hauswasseranschluss zwischen der Wasserleitung des Versorgungsunternehmens und den Leitungen des Verbrauchers oder den Hauseinführungen gelegt und gilt somit als Verbindungsstück. Unter den ermäßigten Steuersatz fallen daher die Haupt- und Nebenleistungen, wie z.B. der Aushub, vorausgesetzt diese Leistungen werden vom selben Unternehmer erbracht und beschränken sich ausschließlich auf das Legen des Hauswasseranschlusses. Daraus kann man entnehmen, dass Leistungen, die von Anderen an den Unternehmer, welcher den Anschluss legt, ebenso wenig vom ermäßigten Steuersatz erfasst werden wie auch Leistungen, die eben nicht nur den Hauswasseranschluss betreffen, sondern z.B. einen Mehrfachanschluss. Es sei darauf hingewiesen, dass es sich bei Leistungen für das „Legen von Hausanschlüssen“ um Bauleistungen handelt, für welche die Umkehr der Steuerschuldnerschaft gem. § 13b UStG eintreten kann, wenn diese vom Versorgungsunternehmen erbracht werden und eine eigenständige Leistung darstellen. Anschließend unterfallen auch entsprechende Reparaturen und Wartungsleistungen dem ermäßigten Steuersatz und zwar ausdrücklich auch, wenn sie vom Wasserversorger oder einem Bauunternehmer gesondert in Rechnung gestellt werden.

Für das Jahr 2020 wurde das Steuerformular „Anlage Corona-Hilfen“ zur Einkommensteuererklärung neu hinzugefügt. Dieses Formular ist zwingend auszufüllen für Gewerbebetreibende, Selbständige und Land- und Forstwirte. Hintergrund sind die Maßnahmen zur Corona-Hilfe. Überbrückungshilfen, Corona-Soforthilfen und vergleichbare Zuschüsse müssen in der Anlage angegeben werden. In der Regel stellen diese auch Betriebseinnahmen dar. Ob die Gewinnermittlung via Bilanz oder Einnahmenüberschussrechnung gestellt wird, ist dabei unerheblich. Auch wenn keine Hilfen gezahlt wurden, ist dies entsprechend im Vordruck anzugeben. Aufgrund der Datenübermittlungspflicht für Gewinneinkünfte ist auch die „Anlage Corona-Hilfen“ zwingend elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln.

Zum 31.03.2021 läuft für viele bargeldintensive Branchen wie Gastronomen, Friseure, Einzelhandel usw. eine wichtige Frist aus. Die Kassen müssen bis dahin auf manipulations-sichere Systeme umgerüstet sein. Es wurde gefordert, dass die Frist um drei Monate verlängert wird, aber das Bundesfinanzministerium weigert sich. Der Gastronomieverband Dehoga hat sogar eine Frist bis mindestens Ende 2021 gefordert. Der Finanzminister war schon gegen eine Verlängerung bis 31.03.2021. Er will den Steuerbetrug bei Bargeschäften von ca. zehn Milliarden Euro jährlich so schnell wie möglich stoppen.

 

Nach einem Beschluss des Bundes und der Länder sollen bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 01.01.2021 sofort abgeschrieben werden können. Ziel dieser Maßnahme ist, dass die Wirtschaft weiter angeregt wird und die Digitalisierung zu fördern. Kosten für Computerhard- und -software sollen damit künftig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung voll steuerlich berücksichtigt werden. Wenn ein Restwert noch zu 100 % abgeschrieben werden kann, soll dies auch noch für Anschaffungen aus dem Jahr 2020 gelten. Profitieren sollen davon auch alle, die im Home-Office arbeiten. Hierzu gibt es allerdings Bedenken in den Bundesländern. Diese haben Bedenken was die rechtliche Umsetzung der Maßnahme betrifft.

Wenn ein Solo-Selbständiger sich bereits bei Beantragung einer Corona-Soforthilfe in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden hat, dann ist die Rückforderung der ausgezahlten Hilfe rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden. Das Gericht hat damit gegen die Klage eines selbständigen freischaffenden Künstlers entschieden. Im vorliegenden Fall hatte die Bezirksregierung Düsseldorf einen Bewilligungsbescheid zurückgenommen und die Soforthilfe i.H.v. 9.000 Euro zurückgefordert. Der Kläger war nicht in der Lage fällige Steuerverbindlichkeiten von insgesamt 360.000 Euro zu begleichen und hätte demnach das Merkmal „Unternehmen in Schwierigkeiten“ prüfen und erkennen müssen, ob er insofern antragsberechtigt gewesen wäre.

Scheidet ein Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen aus, müssen die darin enthaltenen stillen Reserven grundsätzlich versteuert werden. Handelt es sich aber um ein Ausscheiden aufgrund höherer Gewalt, wie z.B. durch Hochwasser oder Brand aber auch durch Zwangsenteignung, kommt in der Steuerbilanz die Rücklage für Ersatzbeschaffung ins Spiel, wenn Entschädigungen in Form von Geld oder auch einem Ersatzwirtschaftsgut gewährt werden.

Die stillen Reserven, die aufgedeckt werden, können auf ein Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden. Wird dieses nicht im selben Jahr angeschafft, so kann die Rücklage für Ersatzbeschaffung zum Bilanzstichtag eingestellt werden und eine Übertragung zum späteren Zeitpunkt bei Anschaffung oder Herstellung vorgenommen werden. Auch wenn ein Wirtschaftsgut beschädigt wurde und eine Reparatur nicht gleich erfolgt, ist für die Entschädigungsleistung zum Bilanzstichtag die Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung möglich. Bei Instandsetzung des Wirtschaftsguts ist diese wieder aufzulösen.

Dabei gelten für den Anschaffungs- bzw. Reparaturzeitpunkt verschiedene Fristen. Bewegliche Wirtschaftsgüter müssen innerhalb eines Jahres, Grund und Boden innerhalb von vier Jahren sowie Gebäude innerhalb von vier Jahren bzw. sechs Jahren bei Neuherstellung angeschafft werden. Die Frist gilt bis zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres.

Diese Fristen wurden nun erfreulicherweise verlängert, wenn sie zwischen 29. Februar 2020 und 31. Dezember 2020 gefallen sind. Laut BMF wurden diese jeweils um ein Jahr verlängert, so dass für eine mögliche Ersatzbeschaffung noch etwas länger Luft bleibt und der besonderen Situation von vielen aufgrund der Corona Pandemie Rechnung getragen wird.