Wenn Steuerpflichtige ihre Steuererklärung selbst erstellen und abgeben, endet die Abgabefrist grundsätzlich sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres. Wird ein Lohnsteuerhilfeverein, ein Steuerberater oder eine andere zur Beratung befugte Person mit der Erstellung einer Erklärung beauftragt, endet die Abgabefrist grundsätzlich erst mit Ablauf des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres. Die Fristen zur Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 wurden um drei Monate verlängert. In nicht beratenen Fällen müssen die Steuererklärungen für 2020 daher regelmäßig bis zum 31. Oktober 2021 (bzw. bis zum nächstfolgenden Werktag) und in beratenen Fällen bis zum 31. Mai 2022 beim zuständigen Finanzamt abgegeben werden.

Aktive Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) sind auch bei geringfügigen Beträgen zu bilden. Weder dem Grundsatz der Wesentlichkeit noch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz lässt sich eine Einschränkung der Pflicht zur Bildung auf wesentliche Fälle entnehmen.
Unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG sind aktive RAP zu bilden.
Weder dem Grundsatz der Wesentlichkeit noch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz lässt sich eine Einschränkung der Pflicht zum Ansatz von RAP auf wesentliche Fälle entnehmen. Somit fehlt es an einer rechtlichen Grundlage für ein Wahlrecht zur Bildung von aktiven RAP in Fällen von geringer Bedeutung. Daher mussten für die streitgegenständlichen Aufwendungen in den Streitjahren aktive RAP angesetzt werden.

Zum 1. Juli 2021 treten die neuen Mehrwertsteuervorschriften für Online-Einkäufe in Kraft: Sie gewährleisten einheitlichere Wettbewerbsbedingungen für alle Unternehmen, vereinfachen den grenzüberschreitenden elektronischen Handel und schaffen eine transparentere Preisgestaltung und Auswahl für Verbraucherinnen und Verbraucher. Am 28. Juni 2021 hat die Europäische Kommission zudem einen Bericht über aktuelle Steuertrends veröffentlicht.
Dem Bericht zufolge sind die Steuereinnahmen in der EU im Jahr 2019 gestiegen und lagen bei 40,1 Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP), jedoch wird für 2020 und 2021 ein Rückgang erwartet.

Um die Finanzämter mit unerwünschter Arbeit zu entlasten, in Hinsicht auf das Ausstellen von Bescheinigungen zur Unternehmereigenschaft, hat die OFD Frankfurt eine Verfügung veröffentlicht.
Es gehört demnach nicht zu den Aufgaben der Finanzämter, im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung von Unternehmer- oder Unbedenklichkeitsbescheinigungen etwa die Zuverlässigkeit von steuerlich geführten Personen oder ihre tatsächliche Unternehmereigenschaft zu prüfen. Abgelehnt wird daher die Ausstellung von Unternehmerbescheinigungen soweit diese nicht zur Vorlage bei zentralen Erstattungsbehörden im Vorsteuer-Vergütungsverfahren in Drittstaaten dienen oder für Zwecke der umsatzsteuerlichen Registrierung im Ausland benötigt werden.

Durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz vom 10.3.2021 hat der Gesetzgeber die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von 7 % für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken über den 30.6.2021 hinaus befristet bis zum 31.12.2022 verlängert. Es wurde daher beschlossen, die in dem BMF-Schreiben vom 2.7.2020 enthaltenen Verwaltungsregelungen zu verlängern. Die Regelungen des BMF-Schreibens vom 2.7.2020 sind über den 30.6.2021 hinaus befristet bis zum 31.12.2022 weiterhin anzuwenden.

Die Bundesregierung hat vor kurzem ihren Gesetzesentwurf zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) beschlossen. Hierbei liegt der Schwerpunkt auf der künftigen steuerlichen Gleichbehandlung von Personen- und Kapitalgesellschaften. Demnach können sich Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften auf Antrag steuerlich wie Kapitalgesellschaften behandeln lassen, mit Ausnahme der Schenkung- und Erbschaftsteuer. Der Vorteil liegt in einer niedrigeren Steuerbelastung des Unternehmens, sowie der Möglichkeit zur steuerneutralen Thesaurierung von Gewinnen. Weitere steuerliche Änderungen ergeben sich bei Entnahmen aus dem Eigenkapital der Gesellschaft, sowie bei Vergütungen für die Tätigkeiten der Gesellschafter. Das in Kraft treten ist zum 01.01.2022 geplant.

Mit BMF Schreiben vom 26.2.2021 wurde die Nutzungsdauer von den sogenannten digitalen Wirtschaftsgütern auf ein Jahr verkürzt. Welche Hardware, Peripheriegeräte und welche Software darunter fallen ist ebenfalls in dem BMF Schreiben genau geregelt.

Die Anschaffungs- und Herstellungskosten kann der Steuerpflichtige im Jahr der Anschaffung oder Herstellung abziehen. Der Abzug ist gleichermaßen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zulässig und gilt ab dem Kalenderjahr 2021 bzw. für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden.

Die neue Regelung wirft jedoch einige Fragen auf. Regelmäßig ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Verteilungsmaßstab für die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Zumindest gilt dies soweit mehr als ein Jahr Nutzungsdauer angenommen wird. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung darf diese Abschreibung nur monatsgenau berücksichtigt werden. Bei einjähriger Nutzungsdauer ergibt sich aber keine Abschreibung, sondern ein sofortiger Aufwand bei Anschaffung, womit auch die zeitanteilige Berücksichtigung im Anschaffungsjahr keine Anwendung findet.

Die in der Abgabenordnung verankerte Belegausgabepflicht bei elektronischen Kassen schlug in den vergangenen Monaten im Handel hohe Wellen. Denn es wurden hoher Mehraufwand und unnötige Müllberge befürchtet. Ein nun entwickelter Standard schafft endlich Erleichterungen. Der Deutsche Fachverband für Kassen- und Abrechnungssystemtechnik im bargeld- und bargeldlosen Zahlungsverkehr e. V. (DFKA) hat dies in seiner Pressemitteilung vom 06.04.2021 mitgeteilt. Die bisher von den genutzten Systemen abhängige Belegausgabe wird nun unabhängig von den Aufzeichnungssystemen folgende Standards enthalten:

  • Lesbarkeit und gleiche Informationen in der elektronischen Darstellung
  • Die Daten der technischen Sicherheitseinrichtungen können automatisch verifiziert werden
  • Für die Verifizierung sind keine anderen Daten nötig. Es ist außerdem ein automatischer Abgleich mit anderen Beleginhalten möglich.
  • Die herausgegebenen Standards wurden an die Taxonomie Kassendaten angeglichen (ebenfalls von der DFKA aufgestellt)

Die Standards verringern nicht nur den Aufwand bei den Unternehmer und Kunden, sondern auch beim Finanzamt. Durch einen QR-Code ist dem Prüfer bei einer Kassennachschau eine schnelle Prüfung der Belege möglich.

Kann die Gewerbemiete während des Lockdowns reduziert werden? Mit dieser Frage müssen sich immer mehr Oberlandesgerichte beschäftigen. Jedoch ist hier die Lage unklar, die einen Gerichte urteilen für, die anderen gegen die Vermieter. Das Kammergericht Berlin hat sich auf die Seite der Mieter geschlagen. Die Pandemie mit Lockdown und staatlichen Eingriffen sei eine Systemkrise, die die Geschäftsgrundlage der Gewerbemietverträge ins Wanken bringt. Somit sei bei derart tiefgreifenden Eingriffen eine Mietsenkung um 50 % gerechtfertigt.

Für die Versteuerung von Privatfahrten mit dem Firmen-PKW kann man Geld sparen, wenn man bei der Anschaffung einige Regeln berücksichtigt. Nutzen Sie nämlich einen Firmen-PKW zu mehr als 50% betrieblich und kommt für Sie ein Fahrtenbuch nicht in Frage, erfolgt die Besteuerung der Privatnutzung regelmäßig mit der 1 %-Regelung.

Grundlage ist bei der 1 %-Regelung der inländische Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung. Somit ergibt sich eine Versteuerung, deren Betrag steigt, je höher der Bruttolistenpreis ist. Da auf die inländische Preisempfehlung des Herstellers abzustellen ist, kann der Bruttolistenpreis nicht mit einem sog. Reimport-Wagen oder mit Preisnachlässen beeinflusst werden. Anders sieht dies bei der Sonderausstattung aus. Diese ist ebenfalls zu berücksichtigen, falls sie werkseitig eingebaut wurde. Im Umkehrschluss erhöht sich die Bemessungsgrundlage und somit die Privatnutzung also nicht, wenn Sie Sonderausstattung nachträglich einbauen lassen. Nachträglich Anschaffungskosten daraus entstehen übrigens trotzdem. Ein positiver Effekt, denn die Kosten sind daher über die Abschreibung Betriebsausgaben, aber beeinflussen die Privatnutzung nicht. Im Übrigen gilt dies auch für den geldwerten Vorteil von Privatfahrten für an Arbeitnehmer überlassene Fahrzeuge. Es lohnt sich somit steuerlich, Technik-Features und weiteren Komfort erst nachträglich einbauen zu lassen.