Unternehmen erhalten über die Überbrückungshilfe IV weiterhin eine anteilige Erstattung von Fixkosten. Zusätzlich zur Fixkostenerstattung erhalten Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer betroffen sind, einen Eigenkapitalzuschuss.
Ebenfalls fortgeführt wird die bewährte Neustarthilfe für Soloselbständige. Mit der „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ können Soloselbständige bis Ende Juni 2022 weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum April bis Juni 2022 also bis zu 4.500 Euro.
Grundlegende Antragsvoraussetzung ist weiterhin ein coronabedingter Umsatzrückgang von 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt 90 Prozent bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent. Auch die umfassenden förderfähigen Fixkosten bleiben unverändert. So können weiterhin die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw. geltend gemacht werden.

Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen wird um weitere drei Monate verlängert. Hieran anknüpfend werden auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 verlängert, jedoch in geringerem Umfang. Geplant sind folgende Fristen:

Beratene Fälle

  • VZ 2020: bis 31.8.2022 (LuF: 31.1.2023)
  • VZ 2021: bis 30.6.2023 (LuF: 30.11.2023)
  • VZ 2022: bis 30.4.2024 (LuF: 30.9.2024)

Nicht beratene Fälle

  • VZ 2020: bis 31.10.2021 (LuF: Ende abw. WJ + 10 Monate)
  • VZ 2021: bis 30.9.2022 (LuF: Ende abw. WJ + 9 Monate)
  • VZ 2022: bis 31.8.2023 (LuF: abw. WJ + 8 Monate)

Die Verlängerung der Abgabefristen soll also schrittweise wieder zurückgenommen werden; ab VZ 2023 würden dann wieder die ursprünglichen Fristen gelten.

Die Grundsteuerreform, die zum 01.01.2025 in Kraft tritt, betrifft rund 36 Millionen Bewertungseinheiten. Die Berechnung der Grundsteuer auf Grundlage des Einheitswerts fällt weg. Deshalb ist ein neuer Grundsteuerwert festzustellen.

Die Grundsteuerreform, die zum 01.01.2025 in Kraft tritt, betrifft rund 36 Millionen Bewertungseinheiten. Die Berechnung der Grundsteuer auf Grundlage des Einheitswerts fällt weg. Deshalb ist ein neuer Grundsteuerwert festzustellen. Für alle Grundstücke und land- und forstwirtschaftlichen Betriebe ist bis 31.10.2022 eine Erklärung an das zuständige Finanzamt abzugeben, um den Grundsteuerwert zum 01.01.2022 zu ermitteln. Die Formular-Vordrucke und Ausfüllanleitungen zur Haupt-Feststellung wurden bereits bekannt gegeben:
– für Grundstücke (GrdSt B): GW-1/GW1A/GW-2/GW2A
– für Land- und Forstwirtschaft (GrdSt A): GW-3/GW3A/GW4
– Ausfüllanleitungen
Die Erklärungen müssen elektronisch übermittelt werden. Dies soll ab Juli 2022 über die ELSTER-Plattform möglich sein. Die Abgabe ist unter dem bisherigen Einheitswert-Aktenzeichen möglich. Welche Angaben genau notwendig sind, ist abhängig vom Grundsteuermodell der einzelnen Bundesländer. Diese möchten auch bis Ende März 2022 eine Aufforderung zur Abgabe versenden. Das Finanzamt erlässt auf den 01.01.2022 einen Grundsteuerwertbescheid und einen Grundsteuermessbescheid. Dieser ist ab 2025 die Grundlage für die Grundsteuerbescheide der Gemeinden.

Gewährt ein Gesellschafter seiner GmbH ein Darlehen mit einer unüblich hohen Verzinsung, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen.

Der Grund dafür ist eine Vermögensminderung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und sich auf den Unterschiedsbetrag gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG auswirkt. Außerdem beruht sie nicht auf einen Gewinnverwendungsbeschluss. Überhöhte Zinsen sind eine Vorteilszuwendung an den Gesellschafter, denn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter hätte diesen Vorteil einem Dritten nicht gewährt.
Darum ging es jüngst in einem BFH-Urteil, bei dem die GmbH sowohl von ihrem Gesellschafter als auch von ihrer Bank ein Darlehen aufgenommen hatte. Da die Zinsen für das Gesellschafterdarlehen 8 % und für das Bankdarlehen 4,78 % betrug nahm das Finanzamt und das Finanzgericht das Bankdarlehen als fremdüblichen Vergleich und war der Meinung ein fremder Dritter hätte der GmbH bereits ein Darlehen mit 5 % statt 8 % gewährt. Allerdings waren die Konditionen des Gesellschafterdarlehens als unbesichertes und nachrangiges Darlehen nicht vergleichbar mit dem voll besicherten Bankdarlehen. Der BFH wies den Fall daher zur erneuten Entscheidung an das Finanzgericht zurück.

Kassenbelege sind Ausgangsrechnungen, die beim Unternehmer als Rechnungsdoppel 10 Jahre aufbewahrt werden müssen. Das BMF hat sich in einem Schreiben dazu geäußert und den Umsatzsteueranwendungserlass geändert.

Bei elektronischen oder computergestützten Kassensystemen oder Registrierkassen genügt es, wenn das Doppel der Ausgangsrechnung (Kassenbeleg) aus den unveränderbaren digitalen Aufzeichnungen reproduziert werden kann. Die übrigen Anforderungen der GoBD müssen erfüllt sein. Die umsatzsteuerliche Regelung hat keine Geltung für Aufbewahrungspflichten nach anderen Gesetzen.

Das BMF hat die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2020 bekanntgegeben. Die Richtsätze sind ein Hilfsmittel der Finanzverwaltung, Umsätze und Gewinne eines Gewerbetreibenden zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen (§ 162 AO). 

Bei formell ordnungsmäßig ermittelten Buchführungsergebnissen darf eine Schätzung nicht allein darauf gestützt werden, dass die erklärten Gewinne oder Umsätze von den Richtsätzen abweichen.

Die Richtsatzsammlung dient vorwiegend Betriebsprüfern bei ihrer Prüfungstätigkeit. Auch Veranlagungsstellen ziehen die Richtsätze zu Schlüssigkeitsprüfungen heran. Die Richtsätze ermöglichen dem Betriebsprüfer, die Kennzahlen des zu prüfenden Betriebs mit denen der Richtsatzsammlung für die entsprechende Branche zu vergleichen. Zu diesem Zweck werden die Zahlen der Gewinn- und Verlustrechnung oder der Einnahmen-Überschussrechnung des zu prüfenden Betriebs normalisiert und anschließend den Richtsätzen gegenüber gestellt.

Die steuerlichen Erleichterungen aufgrund der Pandemie erreichen die nächste Runde. Das Bundesministerium der Finanzen hat mitgeteilt, dass eine zinslose Stundung von Steuerforderungen noch bis 31.03.2022 möglich ist. Betroffene müssen den Antrag auf Stundung bis spätestens 31.01.2022 stellen. Die Stundung gibt es für Steuerbeträge, die bis zum 31.01.2022 zu zahlen sind. Für diese ist anschließend noch eine Stundung bis 30.06.2022 mit Ratenzahlungen möglich. Auch von Vollstreckungsmaßnahmen einschließlich entstehender Säumniszuschläge soll bei Betroffenen bis 31.01.2022 abgesehen werden.Außerdem können Einkommens- und Körperschaftsteuervorauszahlungen 2021 und 2022 weiterhin bis 30.06.2022 im vereinfachten Verfahren herabgesetzt werden. Mit denselben Voraussetzungen kann eine Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Vorauszahlungszwecke für 2021 und 2022 beim Finanzamt beantragt werden. Stundungs- und Erlassanträge für die Gewerbesteuer selbst sind regelmäßig separat bei den jeweiligen Behörden = i.d.R. den Gemeinden zu stellen. Nicht nur steuerliche Erleichterungen wurden verlängert, auch die Corona-Wirtschaftshilfen gibt es bis 31.03.2022. Die Überbrückungshilfe III Plus kann bis 31.03.2022 beantragt werden und wird als „Überbrückungshilfe IV“ weitergeführt. Die Frist zur Abgabe der Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfen I bis III und die November- und Dezemberhilfen wurde bis 31.12.2022 verlängert.

Das BMF hat zur Erfüllung der umsatzsteuerlichen Anforderungen bei elektronischen oder computergestützten Kassensystemen oder Registrierkassen Stellung genommen und den UStAE angepasst (BMF, Schreiben v. 16.11.2021).
Danach wird Abschnitt 14b.1 Abs. 1 Satz 2 UStAE wie folgt geändert:
„Soweit der Unternehmer Rechnungen mithilfe elektronischer oder computergestützter Kassensysteme oder Registrierkassen erteilt, ist es hinsichtlich der erteilten Rechnungen im Sinne des § 33 UStDV ausreichend, wenn ein Doppel der Ausgangsrechnung (Kassenbeleg) aus den unveränderbaren digitalen Aufzeichnungen reproduziert werden kann, die auch die übrigen Anforderungen der GoBD erfüllen, insbesondere die Vollständigkeit, Richtigkeit und Zeitgerechtigkeit der Erfassung.“
Die Grundsätze des Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Für Zeiträume bis zum 31.12.2021 wird es nicht beanstandet, wenn die Aufbewahrungspflicht nach der bisherigen Regelung erfüllt wird.

Die Digitalisierung im Rahmen des wirtschaftlichen Wandels bringt auch stetige Veränderungen im Rechnungswesen mit sich. Es stellen sich zum Beispiel Fragen nach der Art der Wirtschaftsgüter, der Bewertung, der Abschreibung und der Nutzungsdauern. In diesem Zusammenhang kann steuerlich seit 2021 für sogenannte „digitale Wirtschaftsgüter“ von einer Nutzungsdauer von einem Jahr ausgegangen werden.

Immer mehr kommt aber in vielen Bereichen auch künstliche Intelligenz in Form von Robotern zum Einsatz, wie Saugroboter, Industrieroboter und Transportroboter. Die Frage ist also, wie sind der Roboter und seine Software zu bilanzieren?

Roboter sollen in der Regel körperliche Arbeiten erleichtern. Die künstliche Intelligenz des Roboters, also seine Software stellt somit ein Bestandteil dar, welcher losgelöst nicht genutzt werden kann. In der Bilanz liegt somit regelmäßig ein abnutzbares bewegliches Anlagegut vor, das aus dem Roboter mit seiner Software besteht. Die Software wird mitaktiviert. Ein separates immaterielles Wirtschaftsgut liegt nicht vor. Maßgebend sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Daraus folgt, dass der Roboter steuerlich nicht nur linear, sondern auch degressiv abgeschrieben werden kann. Ebenso kommen ggf. die Vereinfachungsregelungen für geringwertige Wirtschaftsgüter und Poolabschreibungen sowie die Bildung von Investitionsabzugsbeträgen und Sonderabschreibungen nach § 7 g EStG in Frage.
Allerdings ergibt sich eine verkürzte Nutzungsdauer laut dem BMF-Schreiben für digitale Wirtschaftsgüter in den meisten Fällen nicht. Digitale Wirtschaftsgüter sind in dem Schreiben abschließend aufgezählt, der Roboter müsste daher explizit genannt werden.

Rückstellungen für Steuernachforderungen sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten, die aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung regelmäßig im Jahr der wirtschaftlichen Verursachung zu bilden sind.
Wenn der Jahresabschluss bearbeitet wird, sind daher die Steuerrückstellungen für das entsprechende Jahr einzubuchen. Was passiert allerdings, wenn der Betriebsprüfer vor der Tür steht? Durch den BFH entschieden ist, dass bei einer Steuerhinterziehung eine Rückstellung für die Mehrsteuern erst gebucht werden kann, wenn der Betriebsprüfer bestimmte Sachverhalte beanstandet. Erst in diesem Zeitpunkt kann der Steuerpflichtige konkret mit der Inanspruchnahme rechnen.
Das Finanzgericht Münster urteilte nun im Juni 2021, dass dies auch für Steuernachforderungen gilt, die sich aufgrund einer Betriebsprüfung ergeben, obwohl keine Steuerhinterziehung vorliegt. Klar ist jedenfalls, dass keine Rückstellung gebildet werden kann, wenn die Betriebsprüfung ins Haus steht und man deshalb allgemein mit einer Steuernachzahlung rechnet.
Dass aber eine Rückstellung im Jahr der wirtschaftlichen Entstehung möglich ist hat das Finanzgericht verneint, wenn die Steuernachzahlung aufgrund der vom Betriebsprüfer aufgedeckten Sachverhalte entsteht und keine Steuerhinterziehung vorliegt. Die Klägerin könnte somit die Rückstellung erst im Jahr der Beanstandung einbuchen. Da es hier um Lohnsteuer ging wirkt sich diese im Weiteren auch auf die Steuerlast auf.
Die Frage wurde bisher noch nicht abschließend geklärt. Die Revision vor dem BFH wurde daher zugelassen.