Steuernews

Besonders in Deutschland haben Bargeldzahlungen nach wie vor einen hohen Stellenwert. Nun soll auch für Deutschland erstmals eine Höchstgrenze für Bargeldgeschäfte eingeführt werden. Hintergrund ist die EU-weite Eindämmung von Geldwäsche und anderen kriminellen Machenschaften. Unter die EU-Regelungen fallen sodann alle in den EU-Mitgliedsstaaten getätigten Bargeld-Käufe über 10.000 Euro, womit auch Zahlungen in Deutschland betroffen sind mit der Ausnahme von bestimmten Privatkäufen, z.B. der Kauf eines Autos von einem Privatmann. Wer viel mit Bargeld zahlt, sollte sich darüber hinaus informieren, ob nicht national geringe Grenzen zu beachten sind, da diese in den einzelnen Ländern bestehen bleiben dürfen.

 

Die Größenklassen gelten ab nach dem 31.12.2023 beginnende Geschäftsjahre. Sie dürfen allerdings bereits für das Vorjahr angewendet werden. Folgende Grenzen gelten (Reihenfolge: Kleinst-KapGes/kleine KapGes/mittelgroße KapGes):

Für mittelgroße und kleine sowie Kleinst-Kapitalgesellschaften und Gesellschaften gem. § 264a HGB ergeben sich bei der Jahresabschluss-Erstellung und der Offenlegung einige Erleichterungen, wie beispielsweise zu den Angaben im Anhang oder der Hinterlegung des Jahresabschlusses. Die maßgeblichen Größen sind dabei die Bilanzsumme, die Umsatzerlöse sowie die Anzahl der Mitarbeiter. Mit einer Anhebung der Grenzen für Bilanzsumme und Umsatzerlöse um mindestens 25 % erwartet man einen weiteren Abbau der Bürokratie, da trotz Preissteigerungen mehr Unternehmen von den Erleichterungen betroffen sind.

Die Größenklassen gelten ab nach dem 31.12.2023 beginnende Geschäftsjahre. Sie dürfen allerdings bereits für das Vorjahr angewendet werden. Folgende Grenzen gelten (Reihenfolge: Kleinst-KapGes/kleine KapGes/mittelgroße KapGes):

  1. Bilanzsumme bis: 450.000 Euro / 7,5 Mio. Euro / 25 Mio. Euro
  2. Umsatz bis: 900.000 Euro / 15 Mio. Euro / 50 Mio. Euro
  3. Mitarbeiter bis: 10 / 50 / 250

 

 

Mit dem Wachstumschancengesetz (WtCG) wurde eine degressive Gebäude-AfA eingeführt. Anstelle der linearen AfA von 3 % ist somit eine degressive AfA mit 5 % möglich, wenn es sich um ein Wohngebäude mit Herstellungsbeginn nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 handelt. Wird das Gebäude angeschafft, so muss dies im Jahr der Fertigstellung passiert sein. Für den Herstellungsbeginn wird auf die verpflichtende oder freiwillige Baubeginnsanzeige abgestellt. Bei der Anschaffung ist der Übergang von Besitz, Nutzungen und Lasten aus dem Vertrag maßgebend. Wichtig ist außerdem, dass das in der EU bzw. EWR belegene Gebäude Wohnzwecken dient. Es ist dagegen unerheblich, ob es sich um Betriebs- oder Privatvermögen handelt.

Anders als bei den Altregelungen zur degressiven AfA, muss bei der Neuregelung gegebenenfalls eine Zwölftelung im Herstellungs- bzw. Anschaffungsjahr vorgenommen werden. Außerdem ermittelt sich in den Folgejahren die AfA mit dem Prozentsatz von 5 % vom Restbuchwert. Auch ein Übergang zur linearen AfA ist möglich. Eine Sonderabschreibung gem. § 7b EStG ist neben der degressiven Gebäude-AfA ebenfalls möglich.