Steuernews

Seit dem 23.12.2020 gilt ein neues Maklerrecht. Sofern der Käufer von Wohnung oder Einfamilienhaus als Verbraucher gilt, wie es bei den meisten Privatkäufen der Fall ist, dann muss er in der Regel nur noch maximal die Hälfte der Maklerprovision zahlen. Bisher war es so, dass er diese teils alleine zahlen musste, auch dann, wenn der Verkäufer den Makler beauftragt hatte. Für den Makler steht jetzt allerdings nicht unbedingt fest, welche Regeln gelten. Wenn der Käufer bereits mehrere Immobilien hält, die professionell verwaltet werden, dann gilt er nicht als Verbraucher. Die Schutzregeln greifen demnach nicht. Allerdings führen Fehler nicht zwingend zur Nichtigkeit der Abmachung. Der Makler hat dann keinen Provisionsanspruch. Hier wird nämlich ein wirksamer Vertrag mit Käufer und Verkäufer vorausgesetzt.

Scheidet ein Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen aus, müssen die darin enthaltenen stillen Reserven grundsätzlich versteuert werden. Handelt es sich aber um ein Ausscheiden aufgrund höherer Gewalt, wie z.B. durch Hochwasser oder Brand aber auch durch Zwangsenteignung, kommt in der Steuerbilanz die Rücklage für Ersatzbeschaffung ins Spiel, wenn Entschädigungen in Form von Geld oder auch einem Ersatzwirtschaftsgut gewährt werden.

Die stillen Reserven, die aufgedeckt werden, können auf ein Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden. Wird dieses nicht im selben Jahr angeschafft, so kann die Rück- lage für Ersatzbeschaffung zum Bilanzstichtag eingestellt werden und eine Übertragung zum späteren Zeitpunkt bei Anschaffung oder Herstellung vorgenommen werden. Auch wenn ein Wirtschaftsgut beschädigt wurde und eine Reparatur nicht gleich erfolgt, ist für die Entschädigungsleistung zum Bilanzstichtag die Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung möglich. Bei Instandsetzung des Wirtschaftsguts ist diese wieder aufzulösen.

Dabei gelten für den Anschaffungs- bzw. Reparaturzeitpunkt verschiedene Fristen. Bewegliche Wirtschaftsgüter müssen innerhalb eines Jahres, Grund und Boden innerhalb von vier Jahren sowie Gebäude innerhalb von vier Jahren bzw. sechs Jahren bei Neuherstellung angeschafft werden. Die Frist gilt bis zum Ende des jeweili- gen Wirtschaftsjahres.

Diese Fristen wurden nun erfreulicherweise verlängert, wenn sie zwischen 29. Februar 2020 und 31. Dezember 2020 gefallen sind. Laut BMF wurden diese jeweils um ein Jahr verlängert, so dass für eine mögliche Ersatzbeschaffung noch etwas länger Luft bleibt und der besonderen Situation von vielen aufgrund der Corona Pande- mie Rechnung getragen wird.

Wenn ein Solo-Selbständiger sich bereits bei Beantragung einer Corona-Soforthilfe in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden hat, dann ist die Rückforderung der ausgezahlten Hilfe rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden. Das Gericht hat damit gegen die Klage eines selbständigen freischaffenden Künstlers entschieden. Im vorliegenden Fall hatte die Bezirksregierung Düsseldorf einen Bewilligungsbescheid zurückgenommen und die Soforthilfe i.H.v. 9.000 Euro zurückgefordert. Der Kläger war nicht in der Lage fällige Steuerverbindlichkeiten von insgesamt 360.000 Euro zu begleichen und hätte demnach das Merkmal „Unternehmen in Schwierigkeiten“ prüfen und erkennen müssen, ob er insofern antragsberechtigt gewesen wäre.