Steuernews

Scheidet ein Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen aus, müssen die darin enthaltenen stillen Reserven grundsätzlich versteuert werden. Handelt es sich aber um ein Ausscheiden aufgrund höherer Gewalt, wie z.B. durch Hochwasser oder Brand aber auch durch Zwangsenteignung, kommt in der Steuerbilanz die Rücklage für Ersatzbeschaffung ins Spiel, wenn Entschädigungen in Form von Geld oder auch einem Ersatzwirtschaftsgut gewährt werden.

Die stillen Reserven, die aufgedeckt werden, können auf ein Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden. Wird dieses nicht im selben Jahr angeschafft, so kann die Rücklage für Ersatzbeschaffung zum Bilanzstichtag eingestellt werden und eine Übertragung zum späteren Zeitpunkt bei Anschaffung oder Herstellung vorgenommen werden. Auch wenn ein Wirtschaftsgut beschädigt wurde und eine Reparatur nicht gleich erfolgt, ist für die Entschädigungsleistung zum Bilanzstichtag die Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung möglich. Bei Instandsetzung des Wirtschaftsguts ist diese wieder aufzulösen.

Dabei gelten für den Anschaffungs- bzw. Reparaturzeitpunkt verschiedene Fristen. Bewegliche Wirtschaftsgüter müssen innerhalb eines Jahres, Grund und Boden innerhalb von vier Jahren sowie Gebäude innerhalb von vier Jahren bzw. sechs Jahren bei Neuherstellung angeschafft werden. Die Frist gilt bis zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres.

Diese Fristen wurden nun erfreulicherweise verlängert, wenn sie zwischen 29. Februar 2020 und 31. Dezember 2020 gefallen sind. Laut BMF wurden diese jeweils um ein Jahr verlängert, so dass für eine mögliche Ersatzbeschaffung noch etwas länger Luft bleibt und der besonderen Situation von vielen aufgrund der Corona Pandemie Rechnung getragen wird.

Wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats eines Sportvereins für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, dann unterliegt diese nach einem rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts Köln nicht der Umsatzsteuer. Der Kläger hat als Mitglied des Aufsichtsrats eines Sportvereins ein jährliches Budget erhalten. Dieses verwendete er für den Bezug von Dauer- und Tageskarten, die Erstattung von Reisekosten und den Erwerb von Fanartikeln. Das Finanzamt beurteilte das vom Kläger in Anspruch genommene Budget als Entgelt für seine Aufsichtsratstätigkeit und verlangte hierfür Umsatzsteuer. Nach Auffassung des Finanzgerichts jedoch, war der Kläger mit seiner Aufsichtsratstätigkeit nicht selbständig tätig und damit kein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Ein Mitglied des Aufsichtsrats sei nur dann unternehmerisch tätig, wenn es seine Tätigkeit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausübe und das hiermit verbundene wirtschaftliche Risiko trage. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall nicht erfüllt.

In Corona-Zeiten wurde die Arbeitsorganisation in den Unternehmen angepasst und viele Tätigkeiten in das Homeoffice verlagert. Nach einer Umfrage wollen 75 Prozent der größeren Unternehmen in der Informationswirtschaft ab 100 Beschäftigten eine dauerhafte Ausweitung der Heimarbeit vornehmen. Bei Unternehmen mit mittlerer Größe sind dies nur 64 Prozent und bei kleinen Unternehmen mit 5 bis 19 Beschäftigte bei 40 Prozent. Im verarbeitenden Gewerbe rechnet mehr als die Hälfte der großen Unternehmen mit dauerhaft vermehrtem Homeoffice. Nach Aussage der Unternehmen können weitaus mehr Tätigkeiten als bisher angenommen im Homeoffice statt im Büro vor Ort erledigt werden