Steuernews

Das Bundesfinanzministerium (BMF) gibt die für das Jahr 2021 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt.

GewerbezweigJahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer (1.1. bis 30.6.2021)
ermäßigter Steuersatzvoller Steuersatzinsgesamt
EUREUREUR
Bäckerei664154818
Fleischerei/Metzgerei637255892
Gaststätten aller Art
a) mit Abgabe von kalten Speisen7313761.107
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen1.2474431.690
Getränkeeinzelhandel54155209
Café und Konditorei637269906
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.)30241343
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)617309926
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.)141121262

GewerbezweigJahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer (1.7. bis 31.12.2021)
ermäßigter Steuersatzvoller Steuersatzinsgesamt
EUREUREUR
Bäckerei624208832
Fleischerei/Metzgerei456443899
Gaststätten aller Art
a) mit Abgabe von kalten Speisen5775561.133
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen8659051.770
Getränkeeinzelhandel54155209
Café und Konditorei604328932
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.)30241343
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)584349933
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.)141121262

Die Mitgliedschaft Großbritanniens in der Europäischen Union ist mit Ablauf des 31. Januar 2020 beendet worden. Die Regelungen der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 für Vorsteuer-Vergütungsanträge aus und nach Großbritannien gelten bis zum 31. Dezember 2020 unverändert weiter. Anträge, die Vergütungszeiträume des Jahres 2020 betreffen, sind bis zum 31. März 2021 nach den Vorschriften der vorgenannten Richtlinie zu stellen. Achtung: Für den Vergütungszeitraum 2020 endet die Antragsfrist damit nicht am 30. September 2021, sondern bereits sechs Monate früher. Anträge aus und nach Großbritannien sind daher spätestens bis zum 31. März 2021 einzureichen. Sollten ein Antrag erst nach Ablauf des 31. März 2021 eingereicht werden, muss damit gerechnet werden, dass eine Vergütung abgelehnt wird.

Nach einem Beschluss des Bundes und der Länder sollen bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 01.01.2021 sofort abgeschrieben werden können. Ziel dieser Maßnahme ist, dass die Wirtschaft weiter angeregt wird und die Digitalisierung zu fördern. Kosten für Computerhard- und -software sollen damit künftig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung voll steuerlich berücksichtigt werden. Wenn ein Restwert noch zu 100 % abgeschrieben werden kann, soll dies auch noch für Anschaffungen aus dem Jahr 2020 gelten. Profitieren sollen davon auch alle, die im Home-Office arbeiten. Hierzu gibt es allerdings Bedenken in den Bundesländern. Diese haben Bedenken was die rechtliche Umsetzung der Maßnahme betrifft.