Ein Grundstückseigentümer hatte ohne Genehmigung eine Photovoltaikanlage auf dem Dach seines unter Denkmalschutz stehenden Hauses installieren lassen. Die Denkmalschutzbehörde ordnete den Rückbau der Anlage an. Der PV-Betreiber, der die Anlage auf der Dachseite anbrachte, die von der Straße abgewandt war, fand das unverhältnismäßig und zog vor das Verwaltungsgericht (VG) Braunschweig. Er bekam vorläufigen Rechtschutz.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen lehnte anschließend jedoch den vorläufigen Rechtschutz ab. Auch wenn Photovoltaikanlagen auf Denkmalschutzobjekten nicht grundsätzlich ausgeschlossen sind, bedürfe es laut Gericht einer Einzelfallprüfung, in der auch Fragen der Gestaltung hinsichtlich der denkmalschutzrechtlichen Belange einfließen müssen. Die Stadt Goslar durfte den Abbau verlangen, da die nicht genehmigte Anlage z.B. farblich unauffälliger hätte gestaltet werden können, so dass der Altstadt-Bereich des UNESCO-Weltkulturerbe nicht optisch beeinträchtigt wird.

Baden-Württemberg hatte als Vorreiter im Jahr 2021 ein anonymes Hinweisgebersystem eingeführt. Ziel der grünen Landesregierung war, eine verbesserte Verfolgung von Steuerbetrug und damit mehr „Steuergerechtigkeit“. Anonyme Anzeigen konnten bisher nur telefonisch, schriftlich, persönlich oder z.B. per Mail angenommen werden.

In einem ersten Überblick für 2022 ergab sich, dass das Portal fleißig genutzt wurde und von anonymen Hinweisgebern sind 3.068 Mitteilungen eingegangen. Immerhin 89 Verfahren wurden daraufhin eingeleitet, was einer Quote von 2,9 Prozent entspricht. Jedoch ist die Verfolgungsquote von Steuerbetrügern im Vergleich mit den anonymen Hinweisen auf nicht digitalem Weg mit 6,6 Prozent mehr als doppelt so hoch.

Nach dem Baden-Württembergischen Beispiel wollen nun allerdings auch andere Bundesländer eine Steuersünderplattform oder ein digitales Steuersünderpostfach einrichten. Besonders die erleichterte Kommunikation auf digitalem Weg mit der Möglichkeit für Rückfragen macht ein solches Portal für die Finanzverwaltung attraktiv.

Das statistische Bundesamt hat eine Übersicht der Arbeitskosten innerhalb der EU im Jahr 2022 herausgegeben. Verglichen wurden die Lohnkosten in den einzelnen Mitgliedsstaaten. Insgesamt hat sich das Niveau der Arbeitskosten erhöht. Am unteren Ende finden sich wie bisher osteuropäische Staaten, darunter Bulgarien mit Lohnkosten von 8,20 Euro für das produzierende Gewerbe und den Dienstleistungsbereich.

Spitzenreiter ist Luxemburg mit durchschnittlichen Kosten von 50,70 Euro. Deutschland folgt noch im oberen Bereich auf Rang 7 mit 39,50 Euro pro Stunde. Darunter kostet das verarbeitende Gewerbe eine Arbeitsstunde satte 44 Euro. Mehr aufwenden müssen nur Arbeitgeber in Dänemark, Belgien und Schweden. Im Dienstleistungsbereich landet Deutschland zumindest an sechster Stelle mit 38 Euro je Stunde. Damit gilt Deutschland als Hochlohnland.

Stellungnahme: b.b.h. Bundesverband selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter e.V.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hinsichtlich der von ihm veröffentlichten Richtsatzsammlung zum Beitritt eines Revisionsverfahrens (BFH – X R 19/21) aufgefordert. Fraglich ist, ob die amtliche Richtsatzsammlung eine mögliche Schätzungsgrundlage darstellt und wenn ja, welche Voraussetzungen maßgeblich sind. Im vorliegenden Streitfall ging es um eine Diskothek in einem Großstadtgebiet. Ein Betriebsprüfer nahm Hinzuschätzungen bei den Umsätzen vor. Der Diskothekenbetreiber hatte dagegen im Einspruchsverfahren keinen Erfolg. Im weiteren Klageverfahren orientierte sich das Finanzgericht (FG) Hamburg nur noch an den amtlichen Richtsätzen, was eine niedrigere Hinzuschätzung nach sich zog. Dies genügte dem Kläger jedoch nicht. Zu klären ist nun die Richtsatzsammlung als Schätzgrundlage und die dafür berücksichtigten Daten sowie die Möglichkeit der Überprüfung für die betroffenen Betriebe.

Seit 2017 gibt es das Transparenzregister. In dem elektronisch geführten Register sind Eintragungen zu den wirtschaftlich Berechtigten = natürlichen Personen mit Eigentum oder Kontrolle von Gesellschaften oder Rechtsgestaltungen geführt.

Bis Mitte 2021 gab es für bestimmte Verpflichtete eine Mitteilungsfiktion, sofern bereits bei einem anderen Register, wie dem Handels- oder Vereinsregister ihre Daten hinterlegt waren. Diese Fiktion war mit der Umgestaltung zum 01.08.2021 zwar weggefallen, es galten jedoch verschiedene Übergangsfristen, die bis 31.12.2022 ausgelaufen waren.

Zudem wurde ein Bußgeld für Aktiengesellschaften (AG), Europäischen Gesellschaften (SE) und Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) bis 31.03.2023 nicht erhoben. Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), (Europäische) Genossenschaften, oder Partnergesellschaften (PartnG) haben noch bis 30.06.2023 Zeit, bevor ein Bußgeld verhängt werden kann, alle anderen, wie z.B. offene Handelsgesellschaften (OHG) noch bis zum 31.12.2023.

Alle Mitteilungspflichtigen sollten daher vor Ablauf der Schonfrist ihre Daten prüfen. Das Bußgeld kann bis zu 100.000 Euro bzw. bei schweren Verstößen bis zu 150.000 Euro und bei wiederholten Verstößen noch höher festgesetzt werden.

Dass Sie mit Ihrem Schwarzgeschäft Steuerhinterziehung begingen interessierte zwei Geschäftspartner im Streit wenig und sie zogen sogar vor Gericht. Dabei ging es um einen Kaufvertrag über ein Fitnessstudio mit Einrichtung für einen „offiziellen“ Preis von 5.000 Euro. Jedoch wurden zusätzlich 30.000 Euro bar unter der Hand vereinbart. Davon flossen insgesamt bereits 31.000 Euro bevor der Verkäufer vom Vertrag zurücktrat. Er weigerte sich allerdings, den bereits erhaltenen Betrag zurückzuzahlen. Die Käuferin zog vor Gericht. Laut Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatte sie jedoch keinerlei Anspruch auf Rückzahlung des bereits beglichenen Kaufpreises, da das Geschäft an sich insgesamt nichtig war.

Mit Urteil vom 21.04.2022 hat der BFH seine Rechtsprechung geändert und den ermäßigten Steuersatz auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln zugelassen. Vorangegangen war ein Urteil des EuGH.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat nun mit Schreiben vom 04.04.2023 klargestellt, dass das Urteil auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln anzuwenden ist, sofern diese nach Art und Menge zum Verbrennen bestimmt sind. Der ermäßigte Steuersatz von derzeit 7 % ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Fälle vor dem 01.01.2023 wird die Anwendung des Regelsteuersatzes von 19 % nicht beanstandet.

Stirbt ein Ehegatte und gilt die gesetzliche Erbfolge, so erhält der überlebende Ehepartner die ganze Erbschaft nur, wenn keine Verwandten der ersten und zweiten Ordnung vorhanden sind. Neben dem Ehegatten erben somit nicht nur lebende Kinder und Kindeskinder, sondern auch Eltern oder deren Kinder- und Kindeskinder. Eltern bzw. Geschwister kommen dann zum Zuge, wenn Verwandte erster Ordnung, also eigene Kinder bzw. Abkömmlinge, nicht mehr vorhanden sind.

Bitter zu stehen kam dies einen Mann, der zugunsten seiner Mutter die Erbschaft seines Vaters ausschlug. Alle Erben erster Ordnung fielen so aus der gesetzlichen Erbfolge. Der Sohn nahm an, dass die Mutter Alleinerbin würde und deshalb auch das Alleineigentum an der elterlichen Wohnung erhalten würde. Stattdessen jedoch erbten nun die bisher nicht bekannte Halbgeschwister seines Vaters.

Eine Anfechtung war laut Bundesgerichtshof nicht möglich, da es sich hier lediglich um den Irrtum über den Grund der abgegeben Ausschlagungserklärung handelte. Die Ausschlagung des Mannes war somit wirksam.

Die Entwicklung der Rente richtet sich unter anderem nach dem Lohnniveau. Aufgrund steigender Löhne und Gehälter dürfen sich Rentner nun über ein sattes Plus zum 01. Juli 2023 freuen. Die Rente steigt in den alten Bundesländern um 4,39 Prozent und in den neuen Bundesländern um 5,86 Prozent.

Damit wurde auch die Angleichung der Renten zwischen Ost und West ein Jahr früher beendet als vorgesehen. Ab Juli gelten daher bundesweit gleiche Rentenwerte.

Trotz der Rekorderhöhung gibt es nicht nur positive Stimmen. Verschiedene Verbände befürchten, dass die Erhöhung hinter dem Preisanstieg zurück bleibt. Kritisch gesehen werden zum Beispiel auch steuer- und sozialversicherungsfreie Einmalzahlungen, welche an Arbeitnehmer möglich sind nicht aber an Rentner. Fakt ist, dass es eine Erhöhung diesen Ausmaßes seit mehreren Jahrzehnten nicht mehr gegeben hat, während die Entwicklung der Inflation weiter abzuwarten bleibt.