Wer ein bebautes Grundstück für seinen Betrieb oder privat für Vermietungszwecke erwirbt, muss den Gesamtkaufpreis aufteilen. Ein Teil ist dem Grundstück zuzuordnen, ein Teil dem Gebäude, dessen Anschaffungskosten steuersparend abgeschrieben werden dürfen. Das Bundesfinanzministerium hat seine Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises nach Kritik des BFH angepasst und unter www.bundesfinanzministerium.de veröffentlicht.

In vielen Fällen dürfte das Betriebsgebäude keine 33 Jahre (bei 3%igem AfA-Satz) bzw. das Wohngebäude keine 40 Jahre (bei 2,5%igem AfA-Satz) oder 50 Jahre (bei 2%igem AfA-Satz) nutzbar sein. Dann kann anstelle der gesetzlich typisierenden Nutzungsdauer die Absetzung für Abnutzung nach der tatsächlichen Nutzungsdauer des Gebäudes vorgenommen werden.
Immobilieneigentümer haben insoweit ein Wahlrecht, die Gebäude-Abschreibung nach einer tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer vorzunehmen (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG).
Bislang verlangten die Finanzämter vielfach Bausubstanzgutachten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu allerdings entschieden, dass „jede Darlegungsmethode“ zum Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer geeignet ist. Nach Auffassung des BFH ist erforderlich, „dass die Darlegungen des Steuerpflichtigen Aufschluss über die maßgeblichen Determinanten – z. B. technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung, rechtliche Nutzungsbeschränkungen – geben“, so der BFH. Die Gründe, welche die Nutzungsdauer im Einzelfall beeinflussen, müssen im Wege der Schätzung mit hinreichender Bestimmtheit zu ermitteln sein. Nur wenn die Schätzung eindeutig außerhalb eines angemessenen Schätzungsrahmens liegt, ist diese zu verwerfen, so der BFH (Urteil vom 28.7.2021 IX R 25/19).

Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags hat im Zuge des 4. Corona-Steuerhilfegesetzes weitreichende Fristverlängerungen für die Steuererklärungen der Jahre 2020 bis 2024 beschlossen.

Grund für die Fristverlängerung sind die Corona-Wirtschaftshilfen und die Umsetzung der Grundsteuerreform.

Folgende Fristverlängerungen wurden beschlossen:

 

Veranlagungszeitraum Abgabefrist für beratene Steuerpflichtige
2020 31.8.2022
2021 31.8.2023
2022 31.7.2024
2023 31.5.2025
2024 30.4.2026

Die meisten seit 2020 eingeführten Corona-Finanzhilfeprogramme sind bereits ausgelaufen. Für einige Programme sind nun noch die Schlussabrechnungen einzureichen. Regelmäßig stellt sich dabei die Frage der Bilanzierung von Rückzahlungen. Die Überbrückungshilfen selbst stellen wie die Soforthilfen Betriebseinnahmen dar. Dafür gibt es auch keine Steuerbefreiungsvorschrift.

Rückstellungen können regelmäßig nur bilanziert werden, wenn mit der Inanspruchnahme ernsthaft zu rechnen ist und somit der Rückforderungsanspruch bereits bis zum Bilanzstichtag geltend gemacht wurde. Die Finanzverwaltung beanstandet es jedoch nicht, wenn bei einer zu erwartenden Rückzahlung bereits eine Rückstellung gebildet wird. Bei Einnahmenüberschussrechnern hingegen erfolgt die Berücksichtigung ohne Ausnahme erst bei Abfluss der Rückzahlung.

Für die geplante Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren Anlagegütern in Folgejahren dürfen Steuerpflichtige einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen. Im Investitionsjahr kann dieser dann aufgelöst und ggf. auch die Anschaffungskosten gekürzt werden. Voraussetzung für beides ist eine fast ausschließlich betriebliche Nutzung bzw. Vermietung in einer inländischen Betriebsstätte im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr. Davon kann man ausgehen, wenn diese mindestens 90 % entspricht.

Das Landesamt für Steuern in Niedersachsen hat nun darauf hingewiesen, dass es sich um eine zeitraumbezogenen Nutzungsvoraussetzung handelt. Danach sind die 90 % für das Jahr der Anschaffung und das Folgejahr zusammen zu prüfen und nicht für jedes Jahr einzeln. Dies hat zur Folge, dass in einem Jahr auch weniger als 90 % betriebliche Nutzung möglich sind, wenn diese insgesamt für beide Jahre nicht unterschritten wird.

Bei der Sonderabschreibung hingegen sind das Investitionsjahr und das Folgejahr getrennt zu prüfen. Ein Unterschreiten in einem der beiden Jahre führt bereits zum Ausschluss der Sonderabschreibung.

Der steuerliche Verlustrücktrag kann für die Jahre 2022 und 2023 bis maximal 10 Mio. € (Aufhebung der Rückführung für 2022 auf 1 Mio. €) bzw. 20 Mio. € (bei Zusammenveranlagung; Aufhebung der Rückführung für 2022 auf 2 Mio. €) in Anspruch genommen werden.

Eingeschränkt wird das Wahlrecht nach § 10d Abs. 1 S. 5 und 6 EStG. Das heißt: Auf die Anwendung des Verlustrücktrags kann ab dem Verlustentstehungsjahr 2022 auf Antrag nicht mehr teilweise verzichtet werden. Der Steuerpflichtige kann sich nur noch insgesamt gegen die Anwendung des Verlustrücktrags – zugunsten des Verlustvortrags (§ 10d Abs. 2 EStG) – entscheiden.
Die zeitliche Erweiterung des Verlustrücktrags von einem auf zwei Jahre folgt der bisherigen Systematik: Das heißt, der Rücktrag erfolgt in den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum. Sollte ein Ausgleich der negativen Einkünfte in diesem Veranlagungszeitraum nicht oder nur teilweise möglich sein, erfolgt der Rücktrag insoweit in den zweiten, dem Verlustentstehungsjahr vorangegangenen Veranlagungszeitraum.

Der Bundesrat hat am 20.5.2022 dem vom Bundestag am 12.5.2022 verabschiedeten Steuerentlastungsgesetz zugestimmt.

Folgende Maßnahmen können damit – teilweise mit Wirkung zum 1.1.2022 – in Kraft treten:
Energiepreispauschale: Das Gesetz sieht für 2022 einmalig eine steuerpflichtige Energiepreispauschale von 300 € vor. Anspruch darauf haben aktiv erwerbstätige Personen. Die Pauschale soll einen Ausgleich für die kurzfristig und drastisch gestiegenen Fahrtkosten darstellen.
Kinderbonus: Der Abfederung besonderer Härten für Familien aufgrund gestiegener Energiepreise dient der so genannte Kinderbonus. Dazu erhöht sich das Kindergeld um einen Einmalbetrag in Höhe von 100 €. Einen Anspruch darauf hat jedes Kind, für das im Juli 2022 Kindergeld bezogen wird.
Höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Das Gesetz erhöht den Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei der Einkommensteuer um 200 € auf 1.200 €, rückwirkend zum 1.1.2022.
Anhebung des Grundfreibetrages: Steigen wird auch der Grundfreibetrag für 2022 von derzeit 9.984 € um 363 € auf 10.347 € – ebenfalls rückwirkend zum 1.1.2022.
Frühere Erhöhung der Pendlerpauschale: Schließlich wird zur Entlastung von gestiegenen Mobilitätskosten die bis 2026 befristete Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler ab dem 21. Kilometer rückwirkend zum 1.1.2022 auf 38 Cent ebenso vorgezogen wie die Anhebung der Mobilitätsprämie für Geringverdiener.

Schwarzeinkäufe ohne Rechnung führen nicht zum Vorsteuerabzug, wenn durch eine Prüfung beim Lieferanten ebensolche Umsätze aufgedeckt und dort versteuert werden müssen.

Im vorliegenden Streitfall lag dem Finanzgericht eine Klage einer Kioskbetreiberin vor. Diese hatte von einer Lieferantin Waren gegen Barzahlung und ohne Rechnung bezogen. Durch die Steuerfahndung wurde dies bei der besagten Lieferantin aufgedeckt.

Eine bei der Kioskinhaberin folgende Betriebsprüfung brachte ans Tageslicht, dass diese Ihrerseits die aus den Schwarzeinkäufen resultierenden eigenen Einnahmen nicht erfasst und nicht umsatzversteuert hatte. Der Prüfer schätzte dementsprechende Einnahmen hinzu. Da keine Rechnungen vorlagen, gab es aber für die Wareneinkäufe keinen Vorsteuerabzug.

Die dagegen eingereichte Klage blieb erfolglos. Auch wenn die Daten durch die Steuerfahndung bei der Lieferantin als Angabe für die Einkäufe vorlag, führt dies nicht zum Vorsteuerabzug und ersetzt nicht die Voraussetzung der vorliegenden ordnungsgemäßen Rechnung für die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs.

Seit Mitte März muss das Personal von Krankenhäusern, Kliniken, Pflegeheimen, Arztpraxen u.ä. einen Impfnachweis erbringen, oder alternativ einen Nachweis über die Genesung von einer Covid-19-Erkrankung vorlegen können. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, muss eine Meldung an das Gesundheitsamt erfolgen, welches gegen die ungeimpften bzw. nicht genesenen gemeldeten Personen ein Tätigkeits- bzw. Betretungsverbot aussprechen kann, wenn auch hier keine Vorlage der benötigten Nachweise erfolgt.

Die Einrichtung kann die betroffenen Arbeitnehmer bis zum Verbot durch das Gesundheitsamt weiter beschäftigen. Wurde das Tätigkeits- oder Betretungsverbot verhängt, ist dagegen keine Weiterbeschäftigung mehr möglich. Damit dürfte auch ein Anspruch auf Lohnzahlung wegfallen.

Fraglich ist, ob betroffene Gesundheitseinrichtungen deshalb Rückstellungen bilden können oder müssen. Rückstellungen im Zusammenhang mit der Pandemie sind für ungewisse Verbindlichkeiten denkbar. Diese resultieren aus einer Verpflichtung gegenüber einem Dritten oder aus öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, die Inanspruchnahme muss wahrscheinlich sein und sie muss vor dem Bilanzstichtag verursacht worden sein.

In Zusammenhang mit Personalkosten ist dies eher problematisch, da oftmals keine Verursachung gegeben ist. Ausfälle wegen Krankheitstagen oder Quarantäneausfälle z.B. betreffen die laufende Arbeitsleistung, eine Rückstellung scheidet daher aus. Außerdem besteht für die Bildung von Drohverlustrückstellungen steuerlich ein Passivierungsverbot.

Auch wenn Selbständige, wie Ärzte, Physiotherapeuten, Hebammen usw. vom Tätigkeitsverbot betroffen sind, die regelmäßig gar keinen Betriebsvermögensvergleich aufstellen, wird auch bei Bilanzierern kaum eine Möglichkeit für die Bildung von Rückstellungen aus der Impflicht und den Folgen resultieren.

Seit 2019 werden Gutscheine umsatzsteuerlich in Einzweck- und Mehrzweckgutscheine unterteilt. Die Umsatzsteuer entsteht bei einem Einzweckgutschein mit der Ausgabe des Gutscheins, da zum Ausgabezeitpunkt die Ausführung der Leistung fingiert wird. Bei einem Mehrzweckgutschein entsteht die Steuer hingegen erst, wenn der Gutschein eingelöst wird.
Damit ein Einzweckgutschein vorliegt müssen Leistungsort und Steuersatz feststehen, ansonsten wird von einem Mehrzweckgutschein ausgegangen.
Bei Gutscheinen über digitale Inhalte, die mit einer Länderkennung herausgegeben werden, steht der Ort der Leistung fest, wenn der Endverbraucher im Rahmen der Nutzungsbedingungen des Onlineanbieters verpflichtet ist, beim Anlegen seines Nutzerkontos sein Wohnsitzland anzugeben. Ob der Onlineanbieter den tatsächlichen Wohnsitz oder Aufenthaltsort bestimmen oder überprüfen kann, ist unerheblich. Steht auch die Besteuerung fest, entsteht die USt daher regelmäßig bereits bei Gutscheinausgabe, da es sich um Einzweckgutscheine handelt. Eine Zwischenhändlerin von Gutscheinen in der Online-Spiel-Welt hatte dagegen geklagt, da sie die Gutscheine als Mehrzweckgutscheine behandelte und die USt erst beim Einlösen der Gutscheine berechnete. Das Finanzgericht gab aber dem Finanzamt recht, welches bereits die Gutscheinausgabe der USt unterwarf, denn der Ort der Leistung stand bereits fest.