Steuernews

Da die Pandemie das Land und die Wirtschaft weiterhin fest im Griff hat, haben sich die Finanzministerien der Länder darauf geeinigt, dass vereinfachte auch nach dem 31.03.2021 möglich sein sollen. Die Verlängerung läuft bis 30.06.2021 und erleichtert weiterhin den Nachweis für die Voraussetzungen. Unternehmen ist es daher möglich, Stundungen bzw. Herabsetzungen von Vorauszahlungen zu beantragen, ohne dass Zinsen oder Säumniszuschläge fällig werden, wenn sie nachweislich in erheblichen Umfang von der Corona Pandemie betroffen sind. Diese Regelung gilt nur für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer. Für die Lohnsteuer und die Kapitalertragsteuer kann dagegen ein Antrag auf Vollstreckungsaufschub gestellt werden.

Das gegen Deutschland eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren auch wegen Vorbehaltsaufgaben der Steuerberater geht in die Endrunde. Bezüglich der Umsatzsteuervoranmeldung soll es noch keine Einigung geben. Der BBH hat mit Schreiben an die Präsidentin Fr. Dr. Ursula von der Leyen dazu Stellung genommen.

Zum 31.03.2021 läuft für viele bargeldintensive Branchen wie Gastronomen, Friseure, Einzelhandel usw. eine wichtige Frist aus. Die Kassen müssen bis dahin auf manipulations-sichere Systeme umgerüstet sein. Es wurde gefordert, dass die Frist um drei Monate verlängert wird, aber das Bundesfinanzministerium weigert sich. Der Gastronomieverband Dehoga hat sogar eine Frist bis mindestens Ende 2021 gefordert. Der Finanzminister war schon gegen eine Verlängerung bis 31.03.2021. Er will den Steuerbetrug bei Bargeschäften von ca. zehn Milliarden Euro jährlich so schnell wie möglich stoppen.