Steuernews

Geklagt wurde vor dem Verwaltungsgericht Berlin gegen die Meldepflicht aus der 2020 in Kraft getretenen Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien. Hier ist man verpflichtet, gewisse Sachverhalte bei Erwerbsvorgängen mit Immobilien zu melden. Der Kläger, ein Anwalt, war der Auffassung, dies sei nicht mit seiner Verschwiegenheitspflicht vereinbar. Das Gericht gab der Klage nicht statt, denn nach der Berufsordnung der Rechtsanwälte gelte die Pflicht zur Verschwiegenheit nicht, wenn andere Rechtsvorschriften Ausnahmen zuließen. Dieses Recht trete hinter dem im öffentlichen Interesse stehenden Rechts der effektiven Geldwäschebekämpfung zurück.

Die Grün­dung einer GmbH soll künf­tig auch on­line mög­lich sein. Das Bun­des­ka­bi­nett hat heute den Ent­wurf eines Ge­set­zes zur Um­set­zung der Di­gi­ta­li­sie­rungs­richt­li­nie (DiRUG) ver­ab­schie­det, mit dem ent­spre­chen­de EU-Vor­ga­ben um­ge­setzt wer­den. Der Ent­wurf ent­hal­te eine Reihe von Re­ge­lun­gen, die teil­wei­se grund­le­gen­de Än­de­run­gen im Sys­tem des deut­schen Re­gis­ter­we­sens zur Folge haben, heißt es in einer Mit­tei­lung des Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­ri­ums. Hauptbestandteil des beschlossenen Gesetzesentwurf ist die Ermöglichung der Online-Gründung der GmbH sowie weiterer Online-Verfahren für Registeranmeldungen einschließlich der Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur. Dazu soll eine Form der notariellen Beurkundung und Beglaubigung mittels Videokommunikation eingeführt werden.

Da die Pandemie das Land und die Wirtschaft weiterhin fest im Griff hat, haben sich die Finanzministerien der Länder darauf geeinigt, dass vereinfachte auch nach dem 31.03.2021 möglich sein sollen. Die Verlängerung läuft bis 30.06.2021 und erleichtert weiterhin den Nachweis für die Voraussetzungen. Unternehmen ist es daher möglich, Stundungen bzw. Herabsetzungen von Vorauszahlungen zu beantragen, ohne dass Zinsen oder Säumniszuschläge fällig werden, wenn sie nachweislich in erheblichen Umfang von der Corona Pandemie betroffen sind. Diese Regelung gilt nur für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer. Für die Lohnsteuer und die Kapitalertragsteuer kann dagegen ein Antrag auf Vollstreckungsaufschub gestellt werden.