Steuernews

Für das Jahr 2020 wurde das Steuerformular „Anlage Corona-Hilfen“ zur Einkommensteuererklärung neu hinzugefügt. Dieses Formular ist zwingend auszufüllen für Gewerbebetreibende, Selbständige und Land- und Forstwirte. Hintergrund sind die Maßnahmen zur Corona-Hilfe. Überbrückungshilfen, Corona-Soforthilfen und vergleichbare Zuschüsse müssen in der Anlage angegeben werden. In der Regel stellen diese auch Betriebseinnahmen dar. Ob die Gewinnermittlung via Bilanz oder Einnahmenüberschussrechnung gestellt wird, ist dabei unerheblich. Auch wenn keine Hilfen gezahlt wurden, ist dies entsprechend im Vordruck anzugeben. Aufgrund der Datenübermittlungspflicht für Gewinneinkünfte ist auch die „Anlage Corona-Hilfen“ zwingend elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln.

Dürfen Arbeitgeber von Mitarbeitern eine Impfung verlangen? Nein. Sich impfen zu lassen ist eine private Entscheidung und betrifft die Grundrechte. Deshalb wäre auch eine Impfpflicht-Klausel im Arbeitsvertrag wohl unwirksam. Zumindest als Standardklausel.
So dürfen auch nur Arbeitgeber im medizinischen und pflegerischen Bereich nach einer Impfung fragen. In den meisten anderen Berufen gilt dies nicht. Denn Gesundheitsdaten sind datenschutzrechtlich besonders geschützt. In der Pandemie hingegen können aber Ausnahmen gelten, wenn arbeitsschutzrechtlich erforderlich.
Vorausgesetzt, Arbeitgeber verfügen rechtmäßig über die Information und können Beschäftigte nicht einsetzen, ohne andere zu gefährden, dann wären personenbedingte Kündigungen allerdings denkbar.

64,5 Millionen Covid-19 Impfdosen kosten rund 624 Millionen Euro, die bis 17.03. in Europa verteilt wurden. 67 Prozent der Dosen und 83 Prozent der Erlöse sind auf lt. den Berichten eines Finanzdienstes auf Pfizer/Biontech entfallen, deren Dosis 12 Euro kostet. Mit einem Marktanteil von 25 Prozent verlangt AstraZeneca 1,78 Euro pro Dosis.