Steuernews

Die Bundesregierung und die KfW haben vor dem Hintergrund der besonderen Lage aufgrund der Corona-Pandemie das KfW-Sonderprogramm nebst Schnellkredit bis 31.12.2021 verlängert und außerdem die Höchstbeträge angepasst.

Diese betragen künftig im KfW-Schnellkredit:

  • 1,8 Mio. Euro für Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten
  • 1,125 Mio. Euro für Unternehmen mit über zehn bis 50 Beschäftigten
  • 675.000 Euro für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten

Pro Unternehmensgruppe ist dabei weiterhin von einer maximalen Kreditobergrenze auszugehen, die 25 % des Jahresumsatzes 2019 beträgt.
Die Kreditobergrenze im KfW-Unternehmerkredit und ERP-Gründerkredit wird auf 1,8 Mio. Euro angehoben, wenn die Laufzeit mehr als sechs Jahre beträgt.

Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) will den Mehrwertsteuersatz für Corona-impfstoffe und -tests nicht auf null setzen, er beharrt auf die 19 %. Eine EU-Richtlinie zur möglichen Streichung der Steuer hat Scholz zwar Ende 2020 mitbeschlossen, doch für Deutschland sieht er „keinen Bedarf“, teilt seine Staatssekretärin Sarah Ryglewski mit. Sie verweist auf drohende Ausfälle der Länder, die Teile der Mehrwertsteuer kassieren. Derweil machen 20 Mitgliedstaaten bereits vom Brüsseler Angebot Gebrauch. „Alle machen es, nur wir nicht“, sagt CDU-Steuerexperte Fritz Güntzler. Sein FDP-Kollege Markus Herbrand kritisiert: „Scholz hat jedes Verantwortungsbewusstsein für eine kosteneffiziente Pandemiebekämpfung verloren.“

Das Legen eines Hauswasseranschlusses hat jüngst den BFH beschäftigt. Dieser kam zu dem Urteil, dass es sich um eine „Lieferung von Wasser“ handelt, welche gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 34 Anlage 2 dem ermäßigten Steuersatz von 7 % zu unterwerfen ist.Das BMF hat nun mit Schreiben vom 04.02.2021 nochmals für Klarstellung gesorgt. Demnach wird ein Hauswasseranschluss zwischen der Wasserleitung des Versorgungsunternehmens und den Leitungen des Verbrauchers oder den Hauseinführungen gelegt und gilt somit als Verbindungsstück. Unter den ermäßigten Steuersatz fallen daher die Haupt- und Nebenleistungen, wie z.B. der Aushub, vorausgesetzt diese Leistungen werden vom selben Unternehmer erbracht und beschränken sich ausschließlich auf das Legen des Hauswasseranschlusses. Daraus kann man entnehmen, dass Leistungen, die von Anderen an den Unternehmer, welcher den Anschluss legt, ebenso wenig vom ermäßigten Steuersatz erfasst werden wie auch Leistungen, die eben nicht nur den Hauswasseranschluss betreffen, sondern z.B. einen Mehrfachanschluss. Es sei darauf hingewiesen, dass es sich bei Leistungen für das „Legen von Hausanschlüssen“ um Bauleistungen handelt, für welche die Umkehr der Steuerschuldnerschaft gem. § 13b UStG eintreten kann, wenn diese vom Versorgungsunternehmen erbracht werden und eine eigenständige Leistung darstellen. Anschließend unterfallen auch entsprechende Reparaturen und Wartungsleistungen dem ermäßigten Steuersatz und zwar ausdrücklich auch, wenn sie vom Wasserversorger oder einem Bauunternehmer gesondert in Rechnung gestellt werden.