Steuernews

Das Bürokratie-Entlastungsgesetz ist auf dem Weg. Im Regierungsentwurf vom 13.03.2024 sind auch Erleichterungen für die Umsatzsteuer geplant.

Die Aufbewahrungspflicht für den Rechnungsaussteller soll von zehn auf acht Jahre verkürzt werden. Dies soll der ebenfalls geplanten Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege in der Handels- und Steuerbilanz Rechnung tragen.

Des Weiteren möchte der Gesetzgeber die Grenze für die Verpflichtung zur Abgabe einer monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung von 7.500 Euro auf 9.000 Euro anheben, um den damit verbundenen Bürokratieaufwand zu senken. Gleichlautend soll die Grenze für das Wahlrecht bei einem Umsatzsteuerüberschuss gelten.

Auch für die Differenzbesteuerung soll die Bagatellgrenze angehoben werden. Bisher ist die Ermittlung der Steuer nach der Gesamtdifferenz der Umsätze eines Besteuerungszeitraums möglich bei Einzelpreisen von maximal 500 Euro je Gegenstand. Zukünftig dürften diese jeweils bis zu 750 Euro kosten.

 

Für Verbraucherbauverträge ist gem. § 650i Abs. 2 BGB seit 2018 die Textform vorgeschrieben. Dies bedeutet zwar, dass keine Unterschrift notwendig ist, jedoch eine lesbare Erklärung vorliegen muss, die auch auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden dürfte. Eine E-Mail würde dieser Formvorschrift genüge tragen. Zum Verhängnis wurde dies für einen Bauunternehmer, der sein Honorar für einen Werklohn von gut 80.000 Euro einforderte. Die Bauherrin weigerte sich zu zahlen und begründete dies mit Baumängeln. Da sie zwar ein schriftliches Angebot erhalten hatte, dieses jedoch nur mündlich zusagte, war der Bauvertrag von vornherein nichtig und es fehlte an einer vertraglichen Grundlage für die Berechnung eines Werklohns. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) mit Urteil vom 01.02.2023 (Az. 2 U 20/23).

Eine GmbH, deren einziger Vermögenswert ein Grundstück in Berlin war, hatte ihren Geschäftsführer in einer Gesellschafterversammlung abberufen. Die Wirksamkeit des Beschlusses wurde jedoch vom Geschäftsführer und einer Minderheitsgesellschafterin angezweifelt. Kurz darauf hatte der abberufene Geschäftsführer das einzige Grundstück zu einem um ca. 3,8 Mio. Euro niedrigerem Preis verkauft, als die Immobilie tatsächlich Wert gewesen wäre. Ein Gesellschafterbeschluss fehlte, worin der Notar keinen Hinderungsgrund für den Kaufvertrag sah. Die Abberufung des Geschäftsführers aber auch die Zweifel am Beschluss waren dem Notar ebenfalls bekannt. Dagegen wehrte sich die GmbH bisher erfolglos. In der letzten Instand entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass der Käufer auf die noch bestehende Handelsregistereintrag vertrauen konnte und ihm keine weitere Verpflichtung zur Nachforschung obliege. Ob jedoch eine Veräußerung ohne Gesellschafterbeschluss wirksam ist, muss im Streitfall erst entsprechend ermittelt werden. Die Klage wurde daher an die Vorinstanz zurückverwiesen (Az. II ZR 220/22).