Sind sich Auftraggeber und Auftragnehmer nicht darüber im Klaren, ob die vereinbarte Tätigkeit als selbstständig oder als abhängig anzusehen ist, kann eine Klärung durch eine Anfrage bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragt werden. Zum 1. April 2022 treten vielfältige Änderungen bei diesem Verfahren in Kraft.
Die Abgrenzung einer selbstständigen Tätigkeit von einer abhängigen Beschäftigung kann insbesondere bei von den Beteiligten als selbstständig angelegten Tätigkeiten, die eine enge Einbindung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers vorsehen, mit Schwierigkeiten verbunden sein. Dies gilt auch bei neuen Arbeits- und Erwerbsformen. Die neue Rechtslage sieht gegenüber der bis zum 31. März 2022 geltenden Fassung folgende Änderungen vor:Das Verfahren entscheidet zukünftig über den Erwerbsstatus als Teil einer möglichen Sozialversicherungspflicht und nicht mehr über die Versicherungspflicht. Es wird also festgestellt, ob es sich um eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit handelt. Die Beurteilung erstreckt sich zukünftig auf das gesamte Auftragsverhältnis. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht, wird im Falle des Vorliegens einer Beschäftigung auch festgestellt, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Auftraggeber oder dem Dritten besteht. Zukünftig kann die Entscheidung auf Antrag auch vor Beginn der Tätigkeit getroffen werden (Prognoseentscheidung). Ferner ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Gruppenfeststellung möglich. Dadurch entfallen vielfache Einzelentscheidungen in gleichgelagerten Sachverhalten.

Verstöße gegen das Mindestlohngesetz ziehen hohe Strafen nach sich.Im vergangenen Jahr war die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung über 45.000 Euro bei Überprüfungen im Einsatz. In 3.083 Fällen hat sie Ermittlungsverfahren gegen die Arbeitgeber eingeleitet und 12,5 Millionen Bußgelder verhängt. Zu 25 % von den Kontrollen betroffen war die „Problem-Branche“ Bau, auf die allein 816 der eingeleiteten Verfahren entfällt. Dies kostete die Bauunternehmen 3,88 Millionen Euro an Bußgeldern, die besser in den Mindestlohn investiert gewesen wären.

Log4Shell ist der harmlos klingende Name für eines der größten Sicherheitslücken im gesamten IT-Sektor. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik befürchtet hohe Schäden für die Wirtschaft aufgrund von Cyberattacken und hat die höchste Alarmstufe Rot ausgerufen.  Viele Server sind nicht geschützt und könnten bereits infiziert sein. Sorge bereitet den Fachleuten, dass das Sicherheitsleck so leicht auszunutzen sei und in wie vielen Programmen es verborgen sein könnte. Erst Anfang 2021 verursachte eine Sicherheitslücke in der Microsoft Exchange-Software hohe Schäden. Die Schwachstelle der Programmiersprache Java wird die IT-Branche für die nächsten Wochen auf Trab halten, denn bisher ist man noch auf der Suche nach Lösungen, um Updates entwickeln zu können.

Die regelmäßige Verjährungsfrist, unter die im Regelfall alle Forderungen aus Kauf- und Werkverträgen fallen, beträgt drei Jahre (§ 195 Bürgerliches Gesetzbuch –  BGB). Die Verjährungsfrist beginnt mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch ist entstanden, wenn die Leistungen vollständig erbracht worden sind. Auf das Datum der Rechnungsstellung kommt es nicht an.

Zum Jahreswechsel verjähren Forderungen aus dem Jahr 2018. Die Versendung von Mahnungen zum Jahreswechsel ändern an der Verjährung nichts. Verhindert werden kann der Verjährungsablauf nur durch den Antrag auf ein gerichtliches Mahnverfahren, sofern der Antrag vollständig und der Mahnbescheid noch bis 31.12.2021 dem Schuldner zugestellt wird (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Kann der Schuldner vor Jahresende wenigstens zur Zahlung einer Rate bewegt werden, hat dies den Vorteil, dass die Verjährungsfrist unterbrochen wird und ab dem Tag der Zahlung erneut drei Jahre läuft (Neubeginn der Verjährung § 212 Abs. 1 BGB).

 

Aufgrund des gestiegenen gesetzlichen Mindestunterhalts hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Unterhaltstabelle zum 01.01.2022 angepasst und die monatlichen Bedarfssätze für den Kindesunterhalt erhöht. Der Mindestunterhalt beträgt ab 2022:
– für Kinder unter sechs Jahren 396 Euro (vorher 393 Euro)
– für Kinder ab sechs bis unter 12 Jahren 455 Euro (vorher 451 Euro)
– für Kinder ab 12 bis unter 18 Jahren 533 Euro (vorher 528 Euro)
– für Kinder ab 18 Jahren im elterlichen Haushalt 569 Euro (vorher 564 Euro)
Mindestunterhalt zahlen Elternteile mit einem Nettoeinkommen bis zu 1.900 Euro. Für Mütter oder Väter mit einem höheren Einkommen, ergeben sich höhere Unterhaltssätze. Bis 11.000 Euro steigt der Mindestbedarf laut Düsseldorfer Tabelle. Über 11.000 Euro Einkommen erfolgt eine Prüfung des Einzelfalls.
Um den tatsächlichen Betrag zu erhalten, darf das halbe Kindergeld abgezogen werden. Außerdem ist der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen.

Für die Schaffung von neuen Mietwohnungen können zusätzlich 4 Jahre lang bis zu 5 % Sonderabschreibung jährlich in Anspruch genommen werden, wenn der Neubau 10 Jahre lang zu Wohnzwecken vermietet wird und die Baukosten 3.000 Euro pro Quadratmeter nicht übersteigen. Die Sonderabschreibung gibt es aus Baukosten bis 2.000 Euro je Quadratmeter. Dies gilt auch bei Anschaffung im Jahr der Fertigstellung.
Voraussetzung ist ein Bauantrag in der Zeit vom 01. September 2018 bis 31. Dezember 2021. Mietwohnungen, für die kein Bauantrag oder keine Bauanzeige vorgeschrieben ist, sind ebenfalls begünstigt, wenn mit der Bauausführung im obigen Zeitraum begonnen wurde.

Nur Mittelmäßigkeit im internationalen Vergleich bei der Digitalisierung, das attestiert eine von der IHK München und Oberbayern in Auftrag gegebenen Ifo-Studie dem Wirtschaftsstandort Deutschland und sieht Handlungsbedarf in vielen Bereichen um ein „führendes Innovationsland“ zu bleiben. (ifo-Pressemitteilung vom 23.11.2021).
In der öffentlichen Verwaltung wird vermehrt Nachholbedarf gesehen, z.B. für digitale Dienstleistungen. Aber auch die Digitalisierung in der Wirtschaft wird nicht nur durch strenge Vorgaben und Datenschutzbedenken ausgebremst. Die Gründungen von IT-Unternehmen sind rückläufig, digitale Kompetenzen und notwendiges Kapital besonders für entscheidende Neuerungsprozesse fehlen in Deutschland. Hinzu kommt auch noch, dass eine bereits vorhandene Infrastruktur mangels Nachfrage gar nicht ausgeschöpft wird. Dennoch soll der Netzausbau weiter vorangetrieben werden.

Seit 01. Januar 2020 müssen Steuerpflichtige ihre elektronischen Aufzeichnungssysteme an ihre zuständigen Finanzämter melden. Die Finanzverwaltung benötigt Angaben über die Art und die Anzahl der elektronischen Aufzeichnungssysteme und der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen. Für bis 31.12.2019 angeschaffte Systeme galt eine Meldefrist bis 31.01.2020.
Da die Anzeige an das Finanzamt allerdings nur auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck durchgeführt werden soll und dieser bisher noch nicht vorliegt, ist eine Meldung noch nicht möglich. Die Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung einer solchen hat die Finanzverwaltung bis voraussichtlich 2023 geplant. Bis zur Veröffentlichung im Bundessteuerblatt ist von der Mitteilung nach § 146 a Absatz 4 AO abzusehen.

Die förderfähigen Aufwendungen für ein Forschungs- und Entwicklungsprojekt nach dem Forschungszulagengesetz sind anhand von Stundenaufzeichnungen der eingesetzten Beschäftigten nachzuweisen. Dazu hat das BMF das Muster aktualisiert.
Für jeden Arbeitstag ist der zeitliche Einsatz der Mitarbeiter am begünstigten Projekt aufzuzeichnen. Dasselbe gilt für Eigenleistungen durch Unternehmer. Das Muster stellt eine Arbeitshilfe dar, eine Verpflichtung zu Anwendung besteht nicht. Erfolgt die Arbeitszeitdokumentation nicht elektronisch, muss diese von einer verantwortlichen Person, z.B. dem Projektleiter, unterschrieben werden.

Laut Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) besteht grundsätzlich ein Recht auf Auskunft über personenbezogene Daten. Daraus ergibt sich aber kein Anspruch auf allgemeine Akteneinsicht, weil sich das Auskunftsrecht nicht mit der Akteneinsicht deckt.
So hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg am 26.07.2021 im Falle eines Apothekers entschieden, dem die Akteneinsicht in Handakten des Betriebsprüfers während einer laufenden Betriebsprüfung abgelehnt wurde. Das Finanzgericht lehnte einen gebundenen Anspruch ab, entgegen einer Entscheidung des Finanzgerichts Saarland aus dem Jahre 2019, das sich auf das saarländische Informationsfreiheitsgesetzes (SIFG) in Verbindung mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) berief.
Während einer Betriebsprüfung hat das geprüfte Unternehmen grundsätzlich ein Recht auf Informationen über die festgestellten Sachverhalte. Damit ist aber nicht die Einsicht auf die Betriebsprüfungsakten und die Handakten des Betriebsprüfers gemeint. Dies muss betroffene Steuerpflichtige aber nicht davon abhalten, trotzdem einen Antrag zu stellen, denn das Finanzamt kann diesem aufgrund einer Ermessensentscheidung trotzdem stattgeben. Spätestens im Verfahren vor dem Finanzgericht, muss dem Kläger laut Finanzgerichtsordnung die Akteneinsicht gewährt werden.