Zum 01.01.2023 ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) in Kraft getreten. Damit wurde die EU-Richtlinie (DAC 7 vom 22.03.2021) umgesetzt und umfassende Meldepflichten für Online-Plattformen eingeführt.

Für Plattformbetreiber maßgeblich ist, ob Ihre Plattform von den Meldepflichten betroffen ist und wenn ja, ob gegebenenfalls Befreiungen möglich sind. Unterschieden wird hier in Plattformen, die online den Kontakt und das Geschäft zwischen Anbieter und Käufer möglich machen oder eigene Web-Shops. Händler, die ihre eigenen Waren oder Dienstleistungen über ihren eigenen Online-Shop anbieten, sind nicht von der Verpflichtung betroffen.

Dies gilt wiederrum nicht für Händler, die in eigenem Namen für fremde Rechnung anbieten (Kommission). Anders sieht es jedoch für Plattformen aus, die nur Werbung, Links auf entsprechende Anbieterseiten oder eine bloße Auflistung enthalten – die also ohne „Kauf-Button“ oder ähnlichem gestaltet sind.

Die Plattformbetreiber melden in einem ersten Schritt relevante Daten der Plattform und der meldepflichtigen Anbieter. In einem zweiten Schritt werden die gemeldeten Daten von der jeweiligen Steuerbehörde an die Finanzämter der Anbieter zur Auswertung weitergegeben. Die Meldepflicht gilt EU-weit, allerdings können Meldungen auch für sog. qualifizierte Plattformbetreiber aus Drittstaaten verpflichtend sein.

Deshalb sollten die vorliegenden Daten und Verträge sowie die technischen Umstände für die Bestimmung der Meldepflicht geprüft werden. Ebenso sollte geprüft werden, ob die Informationspflicht eingehalten wurde. Die Meldung für ein Kalenderjahr muss spätestens bis 31. Januar des Folgejahres elektronisch an das BZSt übermittelt werden, also erstmalig für 2023 bis spätestens 31.01.2024. Bei einer Mehrfach-Meldepflicht in mehreren EU-Mitgliedsstaaten besteht ein Wahlrecht, an welche Behörde übermittelt wird.

Gegen einen Steuerbescheid kann als Rechtsbehelf ein Einspruch eingelegt werden. Dabei kommt es auf die wirksame Bekanntgabe des Bescheids an. Für die überwiegende Zahl der Steuerbescheide gilt die Drei-Tages-Fiktion. Ein Steuerbescheid gilt ab dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Grundsätzlich zählt also der Poststempel. Auch beim Datenabruf eines Bescheids in elektronischer Form gilt die Drei-Tages-Fiktion. Maßgebend ist das Datum der Benachrichtigungs-E-Mail.

Im Rahmen der Bescheiddatenübermittlung bei ELSTER ist es allerdings auch möglich, Bescheiddaten zusätzlich nur zum Abgleich mit den übermittelten Daten „abzuholen“. Abweichungen sind hier auf den ersten Blick erkennbar. In der Regel stehen die Daten am gleichen Tag zur Verfügung.

Ein Einspruch, der aufgrund eines sofortigen Abgleichs mit den abgeholten Daten noch vor Bekanntgabe des Bescheids eingelegt wird, ist jedoch unzulässig. Darauf muss die Finanzbehörde auch hinweisen. Allerdings kommt hier Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gem. § 110 AO in Betracht.

Ein Grundstückseigentümer hatte ohne Genehmigung eine Photovoltaikanlage auf dem Dach seines unter Denkmalschutz stehenden Hauses installieren lassen. Die Denkmalschutzbehörde ordnete den Rückbau der Anlage an. Der PV-Betreiber, der die Anlage auf der Dachseite anbrachte, die von der Straße abgewandt war, fand das unverhältnismäßig und zog vor das Verwaltungsgericht (VG) Braunschweig. Er bekam vorläufigen Rechtschutz.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen lehnte anschließend jedoch den vorläufigen Rechtschutz ab. Auch wenn Photovoltaikanlagen auf Denkmalschutzobjekten nicht grundsätzlich ausgeschlossen sind, bedürfe es laut Gericht einer Einzelfallprüfung, in der auch Fragen der Gestaltung hinsichtlich der denkmalschutzrechtlichen Belange einfließen müssen. Die Stadt Goslar durfte den Abbau verlangen, da die nicht genehmigte Anlage z.B. farblich unauffälliger hätte gestaltet werden können, so dass der Altstadt-Bereich des UNESCO-Weltkulturerbe nicht optisch beeinträchtigt wird.

Baden-Württemberg hatte als Vorreiter im Jahr 2021 ein anonymes Hinweisgebersystem eingeführt. Ziel der grünen Landesregierung war, eine verbesserte Verfolgung von Steuerbetrug und damit mehr „Steuergerechtigkeit“. Anonyme Anzeigen konnten bisher nur telefonisch, schriftlich, persönlich oder z.B. per Mail angenommen werden.

In einem ersten Überblick für 2022 ergab sich, dass das Portal fleißig genutzt wurde und von anonymen Hinweisgebern sind 3.068 Mitteilungen eingegangen. Immerhin 89 Verfahren wurden daraufhin eingeleitet, was einer Quote von 2,9 Prozent entspricht. Jedoch ist die Verfolgungsquote von Steuerbetrügern im Vergleich mit den anonymen Hinweisen auf nicht digitalem Weg mit 6,6 Prozent mehr als doppelt so hoch.

Nach dem Baden-Württembergischen Beispiel wollen nun allerdings auch andere Bundesländer eine Steuersünderplattform oder ein digitales Steuersünderpostfach einrichten. Besonders die erleichterte Kommunikation auf digitalem Weg mit der Möglichkeit für Rückfragen macht ein solches Portal für die Finanzverwaltung attraktiv.

Das statistische Bundesamt hat eine Übersicht der Arbeitskosten innerhalb der EU im Jahr 2022 herausgegeben. Verglichen wurden die Lohnkosten in den einzelnen Mitgliedsstaaten. Insgesamt hat sich das Niveau der Arbeitskosten erhöht. Am unteren Ende finden sich wie bisher osteuropäische Staaten, darunter Bulgarien mit Lohnkosten von 8,20 Euro für das produzierende Gewerbe und den Dienstleistungsbereich.

Spitzenreiter ist Luxemburg mit durchschnittlichen Kosten von 50,70 Euro. Deutschland folgt noch im oberen Bereich auf Rang 7 mit 39,50 Euro pro Stunde. Darunter kostet das verarbeitende Gewerbe eine Arbeitsstunde satte 44 Euro. Mehr aufwenden müssen nur Arbeitgeber in Dänemark, Belgien und Schweden. Im Dienstleistungsbereich landet Deutschland zumindest an sechster Stelle mit 38 Euro je Stunde. Damit gilt Deutschland als Hochlohnland.

Stellungnahme: b.b.h. Bundesverband selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter e.V.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hinsichtlich der von ihm veröffentlichten Richtsatzsammlung zum Beitritt eines Revisionsverfahrens (BFH – X R 19/21) aufgefordert. Fraglich ist, ob die amtliche Richtsatzsammlung eine mögliche Schätzungsgrundlage darstellt und wenn ja, welche Voraussetzungen maßgeblich sind. Im vorliegenden Streitfall ging es um eine Diskothek in einem Großstadtgebiet. Ein Betriebsprüfer nahm Hinzuschätzungen bei den Umsätzen vor. Der Diskothekenbetreiber hatte dagegen im Einspruchsverfahren keinen Erfolg. Im weiteren Klageverfahren orientierte sich das Finanzgericht (FG) Hamburg nur noch an den amtlichen Richtsätzen, was eine niedrigere Hinzuschätzung nach sich zog. Dies genügte dem Kläger jedoch nicht. Zu klären ist nun die Richtsatzsammlung als Schätzgrundlage und die dafür berücksichtigten Daten sowie die Möglichkeit der Überprüfung für die betroffenen Betriebe.

Seit 2017 gibt es das Transparenzregister. In dem elektronisch geführten Register sind Eintragungen zu den wirtschaftlich Berechtigten = natürlichen Personen mit Eigentum oder Kontrolle von Gesellschaften oder Rechtsgestaltungen geführt.

Bis Mitte 2021 gab es für bestimmte Verpflichtete eine Mitteilungsfiktion, sofern bereits bei einem anderen Register, wie dem Handels- oder Vereinsregister ihre Daten hinterlegt waren. Diese Fiktion war mit der Umgestaltung zum 01.08.2021 zwar weggefallen, es galten jedoch verschiedene Übergangsfristen, die bis 31.12.2022 ausgelaufen waren.

Zudem wurde ein Bußgeld für Aktiengesellschaften (AG), Europäischen Gesellschaften (SE) und Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) bis 31.03.2023 nicht erhoben. Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), (Europäische) Genossenschaften, oder Partnergesellschaften (PartnG) haben noch bis 30.06.2023 Zeit, bevor ein Bußgeld verhängt werden kann, alle anderen, wie z.B. offene Handelsgesellschaften (OHG) noch bis zum 31.12.2023.

Alle Mitteilungspflichtigen sollten daher vor Ablauf der Schonfrist ihre Daten prüfen. Das Bußgeld kann bis zu 100.000 Euro bzw. bei schweren Verstößen bis zu 150.000 Euro und bei wiederholten Verstößen noch höher festgesetzt werden.

Dass Sie mit Ihrem Schwarzgeschäft Steuerhinterziehung begingen interessierte zwei Geschäftspartner im Streit wenig und sie zogen sogar vor Gericht. Dabei ging es um einen Kaufvertrag über ein Fitnessstudio mit Einrichtung für einen „offiziellen“ Preis von 5.000 Euro. Jedoch wurden zusätzlich 30.000 Euro bar unter der Hand vereinbart. Davon flossen insgesamt bereits 31.000 Euro bevor der Verkäufer vom Vertrag zurücktrat. Er weigerte sich allerdings, den bereits erhaltenen Betrag zurückzuzahlen. Die Käuferin zog vor Gericht. Laut Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatte sie jedoch keinerlei Anspruch auf Rückzahlung des bereits beglichenen Kaufpreises, da das Geschäft an sich insgesamt nichtig war.

Mit Urteil vom 21.04.2022 hat der BFH seine Rechtsprechung geändert und den ermäßigten Steuersatz auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln zugelassen. Vorangegangen war ein Urteil des EuGH.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat nun mit Schreiben vom 04.04.2023 klargestellt, dass das Urteil auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln anzuwenden ist, sofern diese nach Art und Menge zum Verbrennen bestimmt sind. Der ermäßigte Steuersatz von derzeit 7 % ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Fälle vor dem 01.01.2023 wird die Anwendung des Regelsteuersatzes von 19 % nicht beanstandet.