Wer fremde Personen in der Öffentlichkeit gezielt fotografiert, ohne zuvor deren Einverständnis eingeholt zu haben, läuft Gefahr, eine Geldbuße aufgebrummt zu bekommen.

Betroffen war hier ein Mann, welcher aus dem Auto heraus auf einem Parkplatz Bilder von zwei ihm unbekannten jungen Frauen mit dem Handy gemacht haben soll. Die Frauen hatten nicht eingewilligt.

Zu welchem Zweck die Aufnahmen getätigt wurden, ist irrelevant. Die Behauptung, die Bilder allein zur Privatnutzung verwenden zu wollen, hilft also nicht weiter. Denn die so genannte Haushaltsausnahme der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) greift hier nicht, so das Amtsgericht Hamburg.
Zwar sollten Fotografien aus dem ausschließlich persönlichen und/oder familiären Bereich aus dem Anwendungsbereich der DS-GVO ausgenommen sein. In diesem Zusammenhangkomme es aber nicht darauf an, mit welchem Ziel die Bilder gemacht wurden. Vielmehr verlasse bereits die Erstellung, mithin die Anfertigung von Bildern fremder Personen in der Öffentlichkeit, den privaten Raum.

Durch die dritte Verordnung zur Anpassung der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns ist der Mindestlohn zum 1.1.2021 von 9,35 € auf 9,50 € angestiegen. Zum 1.7.2021 steigt der Mindestlohn auf 9,60 €.

Weitere Erhöhungen durch die dritte Verordnung zur Anpassung der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns:
zum 1.1.2022 auf 9,82 €
zum 1.7.2022 auf 10,45 €

Müssen vor Ausbruch der COVID-19-Pandemie gebuchte Hotelzimmer pandemiebedingt storniert werden, kann dies eine hälftige Teilung der Buchungskosten rechtfertigen. Das hat der Oberlandesgericht Köln entschieden. Die seitens der Klägerin eingelegte Berufung hatte teilweise Erfolg. Nach Auffassung des Senats hat die Klägerin Anspruch auf eine hälftige Teilung der Buchungskosten. Mit der pandemiebedingten Absage der Messe FiBo sei der Klägerin ein unverändertes Festhalten am Vertrag einschließlich des mit der Ausübung des vertraglichen Stornierungsrechtes entstandenen Rückabwicklungsschuldverhältnisses unzumutbar geworden. Das Auftreten der Pandemie mit weitreichenden staatlichen Eingriffen in das wirtschaftliche und soziale Leben bedeute daher eine schwerwiegende Änderung der für die Vertragsabwicklung vorgestellten Umstände. Es sei der Klägerin daher auch nicht zuzumuten, das Risiko alleine zu tragen. Bei dieser Sachlage erscheine eine hälftige Teilung des Risikos und mithin eine hälftige Teilung der Buchungskosten sachgerecht. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Die Anwendbarkeit der für die Entscheidung maßgeblichen Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage beruhe auf anerkannten Regeln.

 

Kinder und Jugendliche mussten in den vergangenen Monaten zurückstecken und haben viel verpasst – nicht nur in der Schule. Um Familien mit geringem Einkommen zu unterstützen, bekommen diese ab August einmalig einen Kinderfreizeitbonus für jedes Kind ausgezahlt. Der Bundestag stimmte dem Vorschlag der Bundesregierung zu. Besonders betroffen sind hier Familien mit geringem finanziellem Spielraum. Um sie zu unterstützen, hat der Bundestag nun einen Kinderfreizeitbonus in Höhe von einmalig 100 Euro je Kind für Familien mit geringem Einkommen beschlossen. Dieser Bonus kann individuell für Ferien- und Freizeitaktivitäten eingesetzt werden. Die Zahlung geht an Familien, die auf Hartz IV angewiesen sind, Anspruch auf Wohngeld oder den Kinderzuschlag haben oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen. 270 Millionen Euro stellt der Bund dafür zur Verfügung. Ausgezahlt werden soll der Freizeitbonus ab August. Die meisten Familien müssen dafür keinen gesonderten Antrag stellen. Allein Familien, die nur Wohngeld und keinen Kinderzuschlag beziehen sowie Familien mit Sozialhilfe müssen dafür einen formlosen Antrag bei der Familienkasse stellen.

Seit 03.06.2021 gibt es zur Bekämpfung von Geldwäsche neue Bestimmungen für die Ein- und Ausfuhr in und aus der EU von Bargeld.

Als Bargeld werden nun auch Banknoten, Münzen und Goldmünzen, Goldbarren und Goldnuggets angesehen, sowohl für gängige Währungen aber auch für solche, die noch bei Geldinstituten eingetauscht werden können. Gold muss dabei einen Mindestgoldanteil von 99.5 % haben.

Alle Reisenden müssen eine Bargelderklärung ausfüllen, wenn ab 10.000 Euro Zahlungsmittel (z.B. Schecks) und Bargeld über die Grenzen mitgenommen werden soll. Gelangen diese via Postversandt oder auf dem Fracht- und Kurierweg in die EU oder aus der EU, kann eine Offenlegungserklärung für Barmittel verlangt werden. Die Erklärung muss spätestens 30 Tage nach Anforderung durch die Zollbehörde vorliegen.

Die Behörden können aber auch schon bei Beträgen unterhalb der Grenze von 10.000 Euro tätig werden, wenn Hinweise auf einen kriminellen Zusammenhang bestehen.

Fehlt es an einer Offenlegungserklärung oder Anmeldung der Barmittel, können die Barmittel sogar einbehalten werden. Dies gilt auch bei Hinweisen auf kriminelle Handlungen.

Vor dem Hintergrund des „Brexits“ hat die Finanzverwaltung in einem BMF-Schreiben Stellung genommen, wie die Limited, eine Gesellschaft nach britischem Recht von der Finanzverwaltung behandelt werden soll. Das Bundesministerium der Finanzen geht davon aus, dass nach dem Austritt Großbritanniens aus der EU ein Drittstaat vorliegt und eine britische Limited in Deutschland fortan ein Einzelunternehmen oder bei mehreren Gesellschaftern eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts darstellt. Auf diese ist auch das deutsche Gesellschaftsrecht anzuwenden.

 

Die wohl mit gravierendste Folge dürfte der Wegfall der Haftungsbeschränkung für die Gesellschafter sein. In dem EU-Abkommen mit dem Vereinigten Königreich fehlt leider eine gesellschaftsrechtliche Regelung. Britische Limiteds, die noch seit Ende der Übergangszeit vom 31. Dezember 2020 bestehen, existieren in ihrer ursprünglichen Form als solche in Deutschland nicht mehr.

Corona-Soforthilfe – Verpfändung bedeutet Zweckentfremdung: Das bestätigt nun auch der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Beschluss vom 10.03.2021, welcher am 7.4.2021 veröffentlicht wurde: Der einleuchtende Grund liegt in der ausdrücklichen Zweckbindung der Corona-Soforthilfen. Hiermit sollen insbesondere Liquiditätsengpässe bei den betroffenen Kleinunternehmen und Selbständigen überbrückt werden. Der BGH argumentiert somit übereinstimmend mit den Finanzgerichten (einschließlich BFH). Unerheblich sei außerdem laut BGH, ob eine tatsächliche Berechtigung zur Inanspruchnahme der Soforthilfe besteht. Eine Rückerstattung würde in diesem Fall ohnehin über kurz oder lang fällig sein.

Die Rentenanpassung ist nun beschlossene Sache. Rentner/innen in den neuen Bundesländern bekommen eine Erhöhung von 0,72 %. Der Rentenwert steigt von 33,23 auf 33,47 €. Rentner in den alten Bundesländern liegen knapp darüber mit einem Rentenwert von 34,19 €. Für sie wurde eine Nullrunde beschlossen.
Wegen der Corona-Pandemie und des negativen Lohnniveaus in 2020 würde sich eigentlich sogar ein geringerer Rentenwert ergeben. Da die Renten aber gesetzlich garantiert sind, verbleibt es beim Vorjahreswert für den Rentenwert West. Der Anstieg des Rentenwerts Ost ergibt sich daher allein aus der Angleichung beider Rentenwerte, was ebenfalls gesetzlich verankert ist.

Um eine Insolvenzwelle bei Unternehmen zu vermeiden, wurde die Pflicht zur Insolvenzanmeldung bei pandemiebedingter Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung ausgesetzt und mehrfach verlängert – zuletzt nur bei Überschuldung und letztmals bis zum 30.4. und bei rechtzeitiger, nicht offensichtlich aussichtsloser Beantragung von Unterstützung. Demnach gilt die Anmeldungspflicht bzw. das alte Insolvenzrecht seit Mai wieder uneingeschränkt. D.h. ist ein Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet, muss der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden. Bei Anzeichen für eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit bleiben 3 Wochen Zeit, um die Lage zu prüfen und womöglich Maßnahmen zu ergreifen, um die Zahlungsfähigkeit wieder herzustellen. Droht Zahlungsunfähigkeit pandemie-bedingt  aber schon länger, dann ist von dieser Dreiwochenfrist nicht mehr auszugehen, sondern unverzüglich zu handeln.

 

Das Defizit der Bundesagentur für Arbeit (BA) wird immer weiter in die Höhe getrieben durch die Kosten der Kurzarbeit. Es wird davon ausgegangen, dass im Jahr 2021 rund 17 Milliarden Euro an Zuschuss des Bundes benötigt wird, um das zu erwartende Minus auszugleichen. Ursprünglich wurde mit einem Zuschuss von 3,3 Milliarden Euro im Haushaltsplan gerechnet. Gesamtausgaben für die Kurzarbeit wurden mit 6,1 Milliarden Euro veranschlagt. Diese Summe war jedoch schon im März erreicht. Gerechnet wird nun mit Gesamtkosten von 20 Milliarden Euro in diesem Jahr, wobei die Zahl sogar noch steigen könnte. Bereits seit Januar werden jede Woche im Schnitt 500 Millionen Euro für Kurzarbeit ausgegeben. Verlässliche Zahlen stammen zuletzt aus dem Februar mit knapp 3,3 Millionen Menschen in Kurzarbeit, somit jeder zehnte Beschäftigte.