Ab 01.01.2024 gilt das am 08.09.2023 beschlossene Gebäudeenergiegesetz (GEG). Es soll die Zeitenwende zum umweltfreundlichen Heizen einleiten.

Ab dem 1. Januar 2024 müssen neu eingebaute Heizungen in Neubaugebieten mindestens 65 % erneuerbare Energie nutzen. Für Bestandsgebäude und Neubauten in Baulücken variieren die Fristen zwischen dem 30. Juni 2026 und 2028, je nach Gemeindegröße. Für einen Übergangszeitraum von fünf Jahren können Heizungen, welche die 65%-Anforderung nicht erfüllen, noch eingebaut werden. Bestehende Heizungen sind von den Regelungen ausgenommen. Dies gilt auch für Reparaturen.

Bei einem Heizungswechsel können Eigentümer aus verschiedenen erneuerbaren Technologien wählen mit einem Nachweis für das 65%-Kriterium. Ab 2029 müssen neu eingebaute Öl- und Gasheizungen schrittweise steigende Anteile an grünen Brennstoffen verwenden. Um den Übergang zu erneuerbaren Heizlösungen zu unterstützen und Mieter vor hohen Mietsteigerungen zu schützen sind Förderungen von bis zu 70 % verfügbar und zinsverbilligte Kredite möglich.

Mit dem am 01.01.2024 in Kraft tretenden MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts) wird die GbR (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts) als rechtsfähige Personengesellschaft ausgestaltet. Damit wird auch ein neues Gesellschaftsregister eingeführt, welches unabhängig von Handels- und Transparenzregister besteht.

Eine GbR kann sich freiwillig in das Gesellschaftsregister eintragen lassen. Die Eintragung erfolgt durch notarielle Anmeldung beim zuständigen Amtsgericht. Die Anmeldung muss von allen Gesellschaftern unterschrieben werden. Sie muss neben dem Namen, dem Vertragssitz und der Anschrift im Inland noch weitere Angaben zu den Gesellschaftern enthalten. Für eingetragene Gesellschaften ist der Namenszusatz eGbR möglich.

Dies stärkt die GbR, z.B. durch die Rechtsfähigkeit, die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung, die Erleichterung der Vollstreckung und die Bindungswirkung der Registerangaben. Eine eingetragene GbR kann sich dann auch in ein Grundbuch eintragen lassen, was z.B. für den Erwerb von Grundstücken notwendig ist. Auch in andere Register, wie z.B. dem Handelsregister ist ein Eintrag möglich.

Der Rechnungsversand via E-Mail ruft auch Betrüger auf den Plan. Ein Unternehmer, der ein Auto zum Kaufpreis von 13.500 Euro kaufte, erhielt die Rechnung dafür via E-Mail. Allerdings bekam er die E-Mail innerhalb von zwei Minuten gleich zweimal mit unterschiedlichen Bankverbindungen des Rechnungsausstellers. Er zahlte den Kaufpreis an die Bank der zuletzt eingegangenen Mail und bemerkte den Unterschied zwischen beiden Mails erst später.

Dies half ihm nicht viel. Der Autoverkäufer verklagte ihn auf Zahlung des Kaufpreises. Der Unternehmer sah die Schuld beim Autoverkäufer, dessen E-Mail-Adresse gehackt worden war. Dass der Händler aber notwendige Sicherheitsvorkehrungen nicht getroffen hatte, konnte der Unternehmer jedoch nicht beweisen. Die Zahlung an den Dritten hatte für den Unternehmer leider keine befreiende Wirkung und auch ein Schadensersatzanspruch sah das Gericht als nicht gegeben an. Der Käufer musste den Betrag von 13.500 Euro nochmals überweisen und zwar auf des richtige Konto des Händlers.

Das EU-Parlament hat am 01.06.2023 den Gesetzesvorschlag für das Lieferkettengesetz angenommen. Dieses soll dafür sorgen, dass Menschenrechtsstandards und Umweltschutzvorgaben eingehalten werden. Es beruft sich auf eine Sorgfaltspflicht der Unternehmen, die sich von Beginn an ergeben soll. Das bedeutet bestimmte Standards sind vom ersten Schritt der Wertschöpfungskette an einzuhalten.

Das Lieferkettengesetz soll für Unternehmen mit mindestens 500 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mindestens 150 Millionen Euro gelten. Es sollen ebenso Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mindestens 40 Millionen Euro darunterfallen, wenn sie mindestens 20 Millionen Euro ihres Umsatzes in einem Risikosektor wie Textil, Landwirtschaft oder Rohstoffgewinnung erzielen. Auch Unternehmen aus Drittstaaten, die einen entsprechenden Umsatz in der EU erzielen, werden in die Pflicht genommen.

Der Wandel im Wirtschafts- und Berufsleben führt zu einem vermehrten Ausbildungs- und Weiterbildungsbedarf. Das Weiterbildungsgesetz vom 17.07.2023 soll dem Strukturwandel Rechnung tragen, der mit dem Qualifizierungsbedarf einhergeht. Das Gesetz beinhaltet beispielsweise eine Ausbildungsgarantie für junge Menschen ohne abgeschlossene Berufsausbildung. Diese soll zum 01.04.2024 in Kraft treten und eine überbetriebliche Ausbildung ermöglichen. Hinzu kommen verschiedene Fördermöglichkeiten von der Übernahme der Unterkunfts- und Fahrtkosten für Auszubildende und Praktikanten bis zur Förderung von Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen. Dafür wurde ein Qualifizierungsgeld als Lohnersatz eingeführt.

Das Landgericht (LG) Karlsruhe entschied mit Urteil vom 24.02.2023 (AZ: 11 S 139/21), dass ein Buchhaltungsbüro auch in einem Hobby- und Abstellraum betrieben werden darf. Hintergrund war die Nutzung einer Teileigentumseinheit, die in der Zweckbestimmung als Hobby- und Abstellraum deklariert wurde. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte keinen Anspruch darauf, die gewerbliche Nutzung zu untersagen. Dieser bestünde nur, wenn eine Beschränkung auf die Nutzung für bestimmte Zwecke klar und eindeutig aus der Gemeinschaftsordnung hervorgeht. Dies war im vorgelegten Fall jedoch nicht gegeben. Die Formulierung lautete vielmehr „Teileigentum bestehend aus Hobby- und Abstellraum“. Entscheidend war, dass hier von einer Teileigentumseinheit die Rede war und eben nicht von Wohneigentum. Daran änderte auch die nähere Bezeichnung als Hobby- und Abstellraum nichts. Eine Nutzung als Buchhaltungsbüro war daher nicht rechtswidrig.

Letzte Chance für Unternehmen auf einen Umweltbonus besteht noch bis 31.08.2023. Bereits zum 01.01.2023 hatte die Bundesregierung die Förderung von E-Autos abgespeckt. Der Umweltbonus für Plug-in-Hybride wurde ganz gestrichen. Für reine E-Autos ist aktuell noch ein Umweltbonus von 1.500 Euro bis 4.500 Euro drin. Dieser ist abhängig davon, ob der Nettolistenpreis 40.000 Euro übersteigt und ob das Kfz neu oder gebraucht ist und geleast oder gekauft wird.
Außerdem besteht kein Anspruch auf die Bezuschussung. Ist das Fördervolumen verbraucht, gehen weitere Antragsteller leer aus. Ab 01.09.2023 sind nur noch Privatpersonen berechtigt, die Förderung in Anspruch zu nehmen.
Unabhängig davon bleiben die steuerlichen Vergünstigungen, beispielsweise bei der Kfz-Steuer und der Firmenwagenbesteuerung mit den bisherigen Regelungen bestehen.

Auf eine Kleine Anfrage (BT-Drucks. 20/7109) der Fraktion Die Linke hat die Bundesregierung über den Personalbestand der deutschen Finanzbehörden informiert (BT-Drucks. 20/7292) und eine Zusammenfassung der von den Ländern zur Verfügung gestellten Daten vorgelegt, unter deren Zuständigkeit die Durchführung des Besteuerungsverfahrens fällt.
Zum 31.12.2022 beschäftigten die deutschen Finanzämtern 97.603,24 Mitarbeiter gerechnet in Vollzeitstellen. Ein Jahr vorher waren es mit 97.188,75 Mitarbeitern etwas weniger. Der Personalbestand des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) hat sich im gleichen Zeitraum von 1.906,1 auf 1.957,4 erhöht. Außerdem sanken die Zahlen der nicht besetzten Planstellen in den Finanzämtern im Jahr 2022 von 7.363,37 auf 6.956,11 und beim BZSt von 349,9 auf 302,6.
Die Zahl der Betriebsprüfer veränderte sich nur unwesentlich. Prüften Ende 2021 noch 12.894,87 Mitarbeiter der Finanzämter und 416,3 Mitarbeiter des BZSt, so waren es zum 31.12.2022 in den Finanzämter 12.897,1 und im BZSt 404,7 Personen. Dabei blieb die Anzahl der geprüften Betriebe gleich, leicht angestiegen (+ 0,1 %) waren die Prüfungen in anderen Bereichen, z.B. bei Personen mit positiven Überschusseinkünften über 500.000 Euro.
Mehrsteuern aus Betriebsprüfungen nahm der Fiskus jedoch weniger ein. Waren es im Jahr 2021 noch 13,1 Milliarden Euro so verblieben im Jahr 2022 nur noch 10,8 Milliarden Euro. Dabei flossen bei der Umsatzsteuer fast 0,6 Milliarden Euro und bei den Ertragssteuern und Zinsen 1,3 Milliarden weniger in die öffentlichen Kassen als im Vorjahr. Der Rest entfiel auf sonstige Einnahmen.

Nachdem der Basiszinssatz gem. § 247 BGB jahrelang negativ war und erstmals zum 01.01.2023 mit 1,62 % wieder positiv wurde, hat ihn die Bundesbank nun erneut im halbjährlichen Turnus angehoben. Seit dem 01.07.2023 beträgt er 3,12 %. Hintergrund ist der gestiegene Festzinssatz für die Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 27. Juni 2023 auf 4,00 %, was einen Anstieg um 1,50 Prozentpunkte bedeutet. Aktuell – nach dem Stichtag zum 01.07.2023 – wurde das Zinsniveau durch die EZB weiter erhöht auf 4,25 %.

Der Basiszinssatz dient nicht nur als Referenzzinssatz bei der Berechnung von Verzugszinsen, sondern hat auch Auswirkungen auf den Zinssatz für Steuernachzahlungen und -erstattungen. Dieser soll bei einer Abweichung von über einem Prozentpunkt angeglichen und mindestens aller zwei Jahre geprüft werden. Eine Anpassung ist bei signifikanten Änderungen jedoch auch schon eher möglich. Durch eine Änderung des Zinssatzes für Steuernachzahlungen und -Erstattungen können sich verschiedene Teilverzinsungszeiträume ergeben.

Den Basiszinssatz finden Sie in der Ausgabe des Bundesanzeigers vom 28.06.2023 und auf der Homepage der Deutschen Bundesbank: https://www.bundesbank.de/de/presse/pressenotizen/bekanntgabe-des-basiszinssatzes-zum-1-juli-2023-anpassung-auf-3-12–912290

Zum Schutz der Beschäftigten regelt die Arbeitsstättenverordung (ArbStättV) in § 3 Abs. 1 ArbStättV die Gefährdungsbeurteilung. Hohe Temperaturen wirken sich nicht nur auf die Konzentration und das Leistungsvermögen aus, sondern können auch körperliche Folgen haben. Damit die Gesundheit der Mitarbeiter nicht gefährdet wird, gelten die „Technische Regeln für Arbeitsstätten“ (ASR A3.5 – Raumtemperaturen).

Bis 26 °C handelt es sich um normale Raumtemperaturen. Klettert das Thermometer darüber, sollte der Arbeitgeber bereits handeln. Bei mehr als 30°C müssen wirksame Maßnahmen ergriffen werden, z.B. Lüften, das Schließen von Rollos und der Einsatz von Ventilatoren. Insbesondere müssen kühlende Getränke bereitgestellt werden. Bei mehr als 35 °C darf nur noch gearbeitet werden, wenn der Arbeitgeber technische bzw. organisatorische Maßnahmen ergreift, wie z.B. Luftduschen oder Entwärmungsphasen (= Pausen zum Abkühlen). Arbeiten ist auch mit persönlicher Schutzausrüstung erlaubt, z.B. Hitzeschutzkleidung.

Dabei sollten strengere Ausnahmeregelungen für besondere Gruppen von Beschäftigten im Blick behalten werden. Dazu zählen zum Beispiel Schwangere oder Menschen mit Vorerkrankungen (z.B. Herz-Kreislauf-Erkrankungen).