Steuernews

Ein Heizkostenzuschuss für Menschen mit niedrigem Einkommen soll die Belastung aus den gestiegenen Energiekosten abmildern. Gut 2 Millionen Wohngeld-, BAföG- oder Bildungsförderungs-Empfänger sollen im Sommer von dem einmaligen Zuschuss profitieren. Ein Heizkostenzuschuss für Menschen mit niedrigem Einkommen soll die Belastung aus den gestiegenen Energiekosten abmildern. Gut 2 Millionen Wohngeld-, BAföG- oder Bildungsförderungs-Empfänger sollen im Sommer von dem einmaligen Zuschuss profitieren. Dabei kommt es auch auf die Größe des Haushalts an. Auf einen Ein-Personen-Haushalt mit Wohngeld entfällt ein Zuschuss mit 270 €, auf einen Zwei-Personen-Haushalt mit Wohngeld entfallen 350 € und für jedes weitere Familienmitglied gibt es 70 € zusätzlich. Studenten und staatlich geförderte Auszubildende erhalten 230 €.
Rund 370 Millionen € sollen so verteilt werden. Die Auszahlung wird von Amts wegen vorgenommen, der Zuschuss muss also nicht separat beantragt werden. Außerdem darf dieser auch nicht gepfändet werden. Unterstützt werden alle, die mindestens einen Monat Wohngeld, BAföG oder eine Bildungsförderung in der Zeit von Oktober 2021 bis März 2022 bezogen haben.

Seit 2019 werden Gutscheine umsatzsteuerlich in Einzweck- und Mehrzweckgutscheine unterteilt. Die Umsatzsteuer entsteht bei einem Einzweckgutschein mit der Ausgabe des Gutscheins, da zum Ausgabezeitpunkt die Ausführung der Leistung fingiert wird. Bei einem Mehrzweckgutschein entsteht die Steuer hingegen erst, wenn der Gutschein eingelöst wird.
Damit ein Einzweckgutschein vorliegt müssen Leistungsort und Steuersatz feststehen, ansonsten wird von einem Mehrzweckgutschein ausgegangen.
Bei Gutscheinen über digitale Inhalte, die mit einer Länderkennung herausgegeben werden, steht der Ort der Leistung fest, wenn der Endverbraucher im Rahmen der Nutzungsbedingungen des Onlineanbieters verpflichtet ist, beim Anlegen seines Nutzerkontos sein Wohnsitzland anzugeben. Ob der Onlineanbieter den tatsächlichen Wohnsitz oder Aufenthaltsort bestimmen oder überprüfen kann, ist unerheblich. Steht auch die Besteuerung fest, entsteht die USt daher regelmäßig bereits bei Gutscheinausgabe, da es sich um Einzweckgutscheine handelt. Eine Zwischenhändlerin von Gutscheinen in der Online-Spiel-Welt hatte dagegen geklagt, da sie die Gutscheine als Mehrzweckgutscheine behandelte und die USt erst beim Einlösen der Gutscheine berechnete. Das Finanzgericht gab aber dem Finanzamt recht, welches bereits die Gutscheinausgabe der USt unterwarf, denn der Ort der Leistung stand bereits fest.

Die Finanzministerien der Länder, in denen das sog. Bundesmodell Anwendung findet (Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen), haben die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 öffentlich bekannt gemacht.
Die elektronischen Formulare zur Feststellung des Grundsteuerwerts werden ab dem 1.7.2022 über „Mein Elster“ bereitgestellt. Zur Abgabe der Feststellungserklärung sind folgende Personen verpflichtet: Eigentümer eines Grundstücks in den o.g. Ländern. Eigentümer eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft in den o.g. Ländern. Bei Grundstücken in den o.g. Ländern, die mit einem Erbbaurecht belastet sind: Erbbauberechtigte unter Mitwirkung der Eigentümer des Grundstücks (Erbbauverpflichtete). Bei Grundstücken in den o.g. Ländern mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden: Eigentümer des Grund und Bodens unter Mitwirkung des Eigentümers des Gebäudes. Maßgebend für die persönliche Erklärungspflicht sind die Verhältnisse am 1.1.2022.