Steuernews

Grundsätzlich ist es umsatzsteuerrechtlich möglich, Rechnungen zu berichtigen. Dies geht unter Umständen sogar rückwirkend, wenn nur bestimmte Angaben fehlen und mindestens der Aussteller der Rechnung, der Leistungsempfänger, die Leistungsbeschreibung, das Entgelt und die Umsatzsteuer aus den Rechnungsdokumenten hervorgehen.
Darunter fallen grundsätzlich nicht Rechnungen mit unrichtiger oder unberechtigt ausgewiesener USt. Die Berichtigung dieser Rechnungen sind im Umsatzsteuerrecht auch gesondert geregelt und können keine Rückwirkung entfalten. Ein Urteil dazu erging kürzlich am Finanzgericht München. Der Unternehmer korrigierte Rechnungen, die er aufgrund einer fehlerhaften Ortsbestimmung mit USt auswies, obwohl sich dieser am Sitzort des Leistungsempfängers nicht im Inland befand.
Allerdings erstattete er die USt nicht zurück, sondern erhöhte den Preis, so dass er letztendlich den ursprünglichen Bruttobetrag vereinnahmte. Das FG München schloss eine Rückwirkung aus, denn der Steuerausweis war falsch. Das FG bestätigte außerdem, dass das Finanzamt die angefallenen Nachzahlungszinsen zu Recht festgesetzt hatte.

Bisher befindet sich die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung noch in einer Pilotphase. Da noch nicht alle Arztpraxen mit aktueller Software bestückt sind und bei einigen die Heilberufeausweise noch fehlen, wurde die flächendeckende Anwendung des Verfahrens vom 01.07.2022 auf den 01.01.2023 verschoben. Erst dann muss der Arbeitgeber eine elektronische Krankschreibung bei der Krankenkasse abfragen.
Bis 31.12.2022 besteht zwar bereits die Möglichkeit der Abfrage durch den Arbeitgeber, die Arbeitnehmer bekommen aber weiterhin eine ausgedruckte Bescheinigung, welche sie dem Arbeitgeber vorlegen müssen. Ab 2023 sollten die Arztpraxen allerdings die Krankschreibungen elektronisch übermitteln und der Papierausdruck fällt weg. Geht dies ausnahmsweise nicht, ist aber auch dann noch ein Ausdruck für den Arbeitgeber möglich. Zeitgleich muss eine Papierbescheinigung an die Krankenkasse versandt werden, so dass trotzdem eine Abfrage durch den Arbeitgeber bei der Krankenkasse gewährleistet ist.

Wird eine Unternehmergesellschaft gegründet, deren Stammkapital nicht mindestens 25.000 Euro beträgt, ist diese verpflichtet, als UG oder Unternehmergesellschaft mit dem Zusatz (haftungsbeschränkt) zu firmieren. Fehlt der Zusatz, entsteht ein unrichtiger Rechtsschein. Im Rechtsverkehr kommt die Haftungsbeschränkung nicht zum Ausdruck und der Vertreter haftet persönlich, da der Eindruck entsteht, es sei mindestens eine natürliche Person mit unbeschränkter Haftung beteiligt.