Steuernews

Seit Mitte März muss das Personal von Krankenhäusern, Kliniken, Pflegeheimen, Arztpraxen u.ä. einen Impfnachweis erbringen, oder alternativ einen Nachweis über die Genesung von einer Covid-19-Erkrankung vorlegen können. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, muss eine Meldung an das Gesundheitsamt erfolgen, welches gegen die ungeimpften bzw. nicht genesenen gemeldeten Personen ein Tätigkeits- bzw. Betretungsverbot aussprechen kann, wenn auch hier keine Vorlage der benötigten Nachweise erfolgt.

Die Einrichtung kann die betroffenen Arbeitnehmer bis zum Verbot durch das Gesundheitsamt weiter beschäftigen. Wurde das Tätigkeits- oder Betretungsverbot verhängt, ist dagegen keine Weiterbeschäftigung mehr möglich. Damit dürfte auch ein Anspruch auf Lohnzahlung wegfallen.

Fraglich ist, ob betroffene Gesundheitseinrichtungen deshalb Rückstellungen bilden können oder müssen. Rückstellungen im Zusammenhang mit der Pandemie sind für ungewisse Verbindlichkeiten denkbar. Diese resultieren aus einer Verpflichtung gegenüber einem Dritten oder aus öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, die Inanspruchnahme muss wahrscheinlich sein und sie muss vor dem Bilanzstichtag verursacht worden sein.

In Zusammenhang mit Personalkosten ist dies eher problematisch, da oftmals keine Verursachung gegeben ist. Ausfälle wegen Krankheitstagen oder Quarantäneausfälle z.B. betreffen die laufende Arbeitsleistung, eine Rückstellung scheidet daher aus. Außerdem besteht für die Bildung von Drohverlustrückstellungen steuerlich ein Passivierungsverbot.

Auch wenn Selbständige, wie Ärzte, Physiotherapeuten, Hebammen usw. vom Tätigkeitsverbot betroffen sind, die regelmäßig gar keinen Betriebsvermögensvergleich aufstellen, wird auch bei Bilanzierern kaum eine Möglichkeit für die Bildung von Rückstellungen aus der Impflicht und den Folgen resultieren.

Befindet sich eine Kapitalgesellschaft in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, verlieren die stehen gelassenen Gesellschafterdarlehen zwangsläufig an Wert. Bei einer Überschuldung liegt der Wert des Darlehens sogar regelmäßig bei null Euro. Würde der Gesellschafter auf seine Forderung gegenüber der Kapitalgesellschaft verzichten, entstünde allerdings durch Ausbuchung der Verbindlichkeit ein sonstiger Ertrag und zwar in Höhe des ursprünglichen Werts (Nominalwert) des Gesellschafterdarlehens. Auf diesen Ertrag sind Körperschaft- und Gewerbesteuer zu entrichten.

Bei Aufträgen im öffentlichen Sektor gibt es bereits die Pflicht zur Ausstellung und Versendung von E-Rechnungen. Dafür wurde die europäische Richtlinie über die elektronische Rechnungsstellung umgesetzt und ein Format für den Datenaustausch entwickelt. Das entwickelte Format XRechnung gilt gleichberechtigt neben anderen Standards wie z.B. ZUGFeRD 2.0. Die einzelnen Bundesländer sind verpflichtet, die EU-Richtlinie eigenständig umzusetzen. Dies kann vereinzelt zu Abweichungen gegenüber der Bundesregelung führen. Seit Beginn 2022 müssen Unternehmen bei Leistungen im öffentlichen Bereich in Baden-Württemberg, Hamburg und im Saarland bei einem Rechnungsbetrag über 1.000 € elektronische Rechnungen stellen. In Bremen gilt die E-Rechnung bereits. Um Umsatzsteuerbetrug weiter einzudämmen, plant die Koalition eine Ausweitung der E-Rechnungs-Pflicht auf die Rechnungstellung an Firmen- und Privatkunden bis 2026.