Das Jahresende naht und damit auch die Aufstellung der Inventur. Diese ist am Ende eines jeden Geschäftsjahres für Kaufleute verpflichtend aufzustellen. Steuerlich gilt dies analog für bilanzierende Steuerpflichtige. In der Inventur sind alle Vermögensgegenstände aufzunehmen. Das Inventar ist dabei grundsätzlich durch Zählen, Messen und Wiegen aufzustellen. Hinzu kommen nicht körperliche Gegenstände, die anders nachgewiesen werden müssen, z.B. durch Kontoauszüge und Grundbuchauszüge.

Für die Aufstellung gibt es verschiedene Erleichterungen. Gängig ist die Stichtagsinventur, für die ein Zeitrahmen von 10 Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag gilt. Um das Zählen zu erleichtern, gibt es ein permanentes Verfahren mit Fortschreibung auf den Bilanzstichtag. Ebenso kann bei der zeitverschobenen Inventur die Bestandsaufnahme bis zu drei Monate vor oder zwei Monate nach dem Stichtag durchgeführt werden oder ebenfalls durch permanente Inventur ermittelt werden. Eine weitere Erleichterung ist die Stichprobeninventur. Für die Inventurvereinfachungen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Daneben gibt es noch weitere Vereinfachungen. Die Werte können für bestimmte Vermögensgegenstände durch Lifo- oder Fifo-Verfahren, der Durchschnittsbewertung oder dem Festwertverfahren ermittelt werden. Jedoch ist zu beachten, dass das Fifo-Verfahren steuerlich nicht anwendbar ist.

Noch bis zum 31.12.2025 gilt für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung, die nicht von der Übergangsregelung gem. § 9 KassenSichV betroffen sind, eine Nichtbeanstandungsregelung. Die Belegausgabepflicht bleibt jedoch bestehen. Somit entfällt auch bis spätestens Ende 2025 die Anwendung der digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung sowie die Meldeverpflichtung.

Außerdem ist bisher noch keine elektronische Übermittlungsmöglichkeit gem. § 146a Abs. 4 AO gegeben. Bis zur Bereitstellung, die gesondert im Bundessteuerblatt Teil I bekannt gegeben wird, ist daher von der Datenübermittlung abzusehen.

Dies hat das BMF (Bundesministerium der Finanzen) mit Schreiben vom 13.10.2023 (IV D 2 – S 0319/20/10002 :010) bekannt gegeben.

Der Bundesanzeiger Verlag weist in einer Mitteilung vom 23.10.2023 darauf hin darauf hin, dass für die Nutzer der „XBRL-Taxonomie für Jahresabschlüsse“ eine neue Fassung der HGB-Taxonomie in der Version 6.7 zur Verfügung steht.

Die neue XBRL-Taxonomie kann als ZIP-Datei auf der Publikations-Plattform im Bereich „Arbeitshilfen & Standards“ unter „Technische Standards – XBRL-Taxonomie für Jahresabschlüsse“ nach kurzer Freischaltung bzw. Eingabe Ihrer E-Mail-Adresse kostenlos heruntergeladen werden. Dort sind auch weitere Informationen hinterlegt.

Im Rahmen einer Außenprüfung forderte das Finanzamt beim Steuerpflichtigen unter anderem die Vorlage von einzelnen E-Mails und dazu auch das Gesamtjournal über sämtliche E-Mails an. Dies ging der Geschäftsführung der geprüften GmbH jedoch zu weit. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren landete die Sache vor dem FG (Finanzgericht) Hamburg.

Das Urteil ging zum Teil zugunsten der Klägerin aus. Das Finanzamt durfte zwar die E-Mails als relevante Unterlagen anfordern. Denn für diese bestand eine Aufbewahrungspflicht gem. § 147 Abs 1 AO. Das galt jedoch nicht für das Gesamtjournal, da dieses eben nicht der Aufbewahrungspflicht unterläge. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich des Datenzugriffs des Finanzamts wurde Revision zugelassen. Diese ist beim BFH (Bundesfinanzhof) anhängig unter dem Az. XI R 15/23.

Mit der Zusammenführung mehrere Vorschriften im Gebäudeenergiegesetz (GEG) möchte die Bundesregierung den Einsatz erneuerbarer Energien vorantreiben und den sparsamen Gebrauch von Energie festlegen. Nach heftigem Widerstand gegen den ursprünglichen Entwurf, ging das Gesetz zuletzt ohne Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat.

Ab dem 1. Januar 2024 müssen neu eingebaute Heizungen in Neubaugebieten mindestens 65 % erneuerbare Energie nutzen. Für Bestandsgebäude und Neubauten in Baulücken variieren die Fristen zwischen dem 30. Juni 2026 und 2028, je nach Gemeindegröße. Für einen Übergangszeitraum von fünf Jahren können Heizungen, welche die 65%-Anforderung nicht erfüllen, noch eingebaut werden. Bestehende Heizungen sind von den Regelungen ausgenommen. Dies gilt auch für Reparaturen.

Bei einem Heizungswechsel können Eigentümer aus verschiedenen erneuerbaren Technologien wählen mit einem Nachweis für das 65%-Kriterium. Ab 2029 müssen neu eingebaute Öl- und Gasheizungen schrittweise steigende Anteile an grünen Brennstoffen verwenden. Um den Übergang zu erneuerbaren Heizlösungen zu unterstützen und Mieter vor hohen Mietsteigerungen zu schützen sind Förderungen von bis zu 70 % verfügbar und zinsverbilligte Kredite möglich.
In der Praxis wird dies wohl auf eine noch genauere Dokumentation hinauslaufen, damit die Voraussetzungen für die Differenzbesteuerung nachgewiesen werden.

Mit der Grundsteuerreform und der Öffnung für ländereigene Regelungen wurden erneut Kritik und Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der neuen Gesetzeslage laut. Insbesondere das in elf Bundesländern angewandte Bundesmodel ist dabei unter Beschuss. Die Finanzämter gingen in der Praxis unterschiedlich vor. So kam es vor, dass eine Bearbeitung der Einsprüche lange hinausgeschoben wurde. Ohne Verfahrensruhe wäre es nach einer Einspruchsentscheidung nur noch möglich gewesen, anschließend den Klageweg zu beschreiten. Da dieser Weg jedoch bei noch nicht zurückgewiesenen Einsprüchen noch nicht eröffnet ist, lagen bisweilen auch weniger offenen Klagen vor. Mehrere Einspruchsführer haben sich demnach mit Untätigkeitsklagen gegen ihre Finanzämter gewandt. Nach den ergangenen Einspruchsentscheidungen können nun auch diese Steuerpflichtigen ins Klageverfahren gehen.

Empfängern der Überbrückungshilfen oder November- und Dezemberhilfen müssen Corona-Schlussabrechnung einreichen. Die Schlussabrechnung soll einen Abgleich mit den im Antrag zu Grunde gelegten Zahlen möglich machen, um den endgültigen Förderbetrag zu ermitteln. Die Schlussabrechnung muss digital über einen prüfenden Dritten an die Bewilligungsstellen übermittelt werden.

Die aktuelle Frist zur Einreichung der Corona Schlussabrechnung ist nach mehrmaliger Verlängerung der 31.10.2023. Wer keine Schlussabrechnung einreicht, muss die erhaltenen Hilfen zurückzahlen.

In Einzelfällen ist eine weitere Fristverlängerung bis 31.03.2024 möglich. Diese muss ebenfalls vom prüfenden Dritten über die digitale Plattform (Überbrückungshilfe Unternehmen – Startseite (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) beantragt werden.

Die Europäische Kommission hat mit der Batterieverordnung (BATT2) eine Harmonisierung für die Mitgliedsstaaten angestrebt und umfassende Regelungen für die Handhabung von Batterien, die in der EU auf den Markt kommen und zwar umfassend vom ersten bis zum letzten Tag aufgestellt. Die am 17. August in Kraft getretene EU-Verordnung gilt direkt und muss nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden.

So werden stufenweise steigende Recycling-Zielvorgaben ab 2025 gemacht, die eine Erklärung für den CO2-Fußabdruck, die Kennzeichnung von Leistungsklassen und Höchstwerte beinhalten. Die Verordnung gibt des Weiteren vor, dass Verbraucher ab 2027 die Möglichkeit zum eigenständigen Ein- und Ausbau Ihrer Gerätebatterien haben sollen. In den folgenden Jahren sollen zudem Recycling- und Sammlungsziele für alte Batterien eingeführt und erhöht werden. Unter die Vorschrift fallen alle Batterietypen, die in der EU verkauft werden, unabhängig vom Ursprungsland.

Ab 01.01.2024 gilt das am 08.09.2023 beschlossene Gebäudeenergiegesetz (GEG). Es soll die Zeitenwende zum umweltfreundlichen Heizen einleiten.

Ab dem 1. Januar 2024 müssen neu eingebaute Heizungen in Neubaugebieten mindestens 65 % erneuerbare Energie nutzen. Für Bestandsgebäude und Neubauten in Baulücken variieren die Fristen zwischen dem 30. Juni 2026 und 2028, je nach Gemeindegröße. Für einen Übergangszeitraum von fünf Jahren können Heizungen, welche die 65%-Anforderung nicht erfüllen, noch eingebaut werden. Bestehende Heizungen sind von den Regelungen ausgenommen. Dies gilt auch für Reparaturen.

Bei einem Heizungswechsel können Eigentümer aus verschiedenen erneuerbaren Technologien wählen mit einem Nachweis für das 65%-Kriterium. Ab 2029 müssen neu eingebaute Öl- und Gasheizungen schrittweise steigende Anteile an grünen Brennstoffen verwenden. Um den Übergang zu erneuerbaren Heizlösungen zu unterstützen und Mieter vor hohen Mietsteigerungen zu schützen sind Förderungen von bis zu 70 % verfügbar und zinsverbilligte Kredite möglich.

Mit dem am 01.01.2024 in Kraft tretenden MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts) wird die GbR (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts) als rechtsfähige Personengesellschaft ausgestaltet. Damit wird auch ein neues Gesellschaftsregister eingeführt, welches unabhängig von Handels- und Transparenzregister besteht.

Eine GbR kann sich freiwillig in das Gesellschaftsregister eintragen lassen. Die Eintragung erfolgt durch notarielle Anmeldung beim zuständigen Amtsgericht. Die Anmeldung muss von allen Gesellschaftern unterschrieben werden. Sie muss neben dem Namen, dem Vertragssitz und der Anschrift im Inland noch weitere Angaben zu den Gesellschaftern enthalten. Für eingetragene Gesellschaften ist der Namenszusatz eGbR möglich.

Dies stärkt die GbR, z.B. durch die Rechtsfähigkeit, die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung, die Erleichterung der Vollstreckung und die Bindungswirkung der Registerangaben. Eine eingetragene GbR kann sich dann auch in ein Grundbuch eintragen lassen, was z.B. für den Erwerb von Grundstücken notwendig ist. Auch in andere Register, wie z.B. dem Handelsregister ist ein Eintrag möglich.