Die förderfähigen Aufwendungen für ein Forschungs- und Entwicklungsprojekt nach dem Forschungszulagengesetz sind anhand von Stundenaufzeichnungen der eingesetzten Beschäftigten nachzuweisen. Dazu hat das BMF das Muster aktualisiert.
Für jeden Arbeitstag ist der zeitliche Einsatz der Mitarbeiter am begünstigten Projekt aufzuzeichnen. Dasselbe gilt für Eigenleistungen durch Unternehmer. Das Muster stellt eine Arbeitshilfe dar, eine Verpflichtung zu Anwendung besteht nicht. Erfolgt die Arbeitszeitdokumentation nicht elektronisch, muss diese von einer verantwortlichen Person, z.B. dem Projektleiter, unterschrieben werden.

Laut Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) besteht grundsätzlich ein Recht auf Auskunft über personenbezogene Daten. Daraus ergibt sich aber kein Anspruch auf allgemeine Akteneinsicht, weil sich das Auskunftsrecht nicht mit der Akteneinsicht deckt.
So hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg am 26.07.2021 im Falle eines Apothekers entschieden, dem die Akteneinsicht in Handakten des Betriebsprüfers während einer laufenden Betriebsprüfung abgelehnt wurde. Das Finanzgericht lehnte einen gebundenen Anspruch ab, entgegen einer Entscheidung des Finanzgerichts Saarland aus dem Jahre 2019, das sich auf das saarländische Informationsfreiheitsgesetzes (SIFG) in Verbindung mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) berief.
Während einer Betriebsprüfung hat das geprüfte Unternehmen grundsätzlich ein Recht auf Informationen über die festgestellten Sachverhalte. Damit ist aber nicht die Einsicht auf die Betriebsprüfungsakten und die Handakten des Betriebsprüfers gemeint. Dies muss betroffene Steuerpflichtige aber nicht davon abhalten, trotzdem einen Antrag zu stellen, denn das Finanzamt kann diesem aufgrund einer Ermessensentscheidung trotzdem stattgeben. Spätestens im Verfahren vor dem Finanzgericht, muss dem Kläger laut Finanzgerichtsordnung die Akteneinsicht gewährt werden.

Lieferprobleme drücken auf das Geschäftsklima. Besonders betroffen ist das verarbeitende Gewerbe und der Handel.
Die Gründe dafür, dass es an allen Enden fehlt, sind vielfältig. Nicht nur die Rohstoffknappheit hat einen Anteil an den Lieferengpässen, sondern auch nicht entladene Schiffs-Container und schlichtweg der Mangel an LKW-Fahrern. Auch die Folgen des Schiffsunglücks im Suez-Kanal ist jetzt noch deutlich spürbar. Im elektronischen Bereich ist der Mangel zudem auch auf die gestiegene Nachfrage durch die Verlagerung der Arbeiten ins Homeoffice zurückzuführen. Nicht alle Punkte können dabei in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie gebracht werden.

Viele Unternehmen haben mit den finanziellen Folgen der Hochwasserkatastrophe und den enormen Regenfällen in Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen und in Teilen Bayerns und Sachsens im Juli 2021 zu kämpfen. Mit Gesetz vom 10.09.2021 wurde eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht beschlossen. Voraussetzung ist, dass Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Folgen der Wetterereignisse im Juli 2021 sind. Werden ernsthafte Verhandlungen über Finanzierung und Sanierung geführt und steht eine Sanierung auch tatsächlich in Aussicht, kann die Insolvenzantragspflicht bis spätestens 31. Januar 2022 ausgesetzt werden.

Die E-Mobilität erfreut sich immer größerer Beliebtheit. Wegen gestiegenen Nachfrage und Lieferengpässen wurde die Frist zur Einreichung von Nachweisen für den Zuschuss neuer Ladestationen von neun auf zwölf Monate verlängert.

Über die KfW bekommt man als privater Eigentümer, Mieter oder Vermieter von Wohneigentum aber auch als Wohnungseigentümergemeinschaft eine Zuschuss von 900 Euro für neue Ladepunkte an privaten und nicht öffentlich zugänglichen Ladestationen.

Um diesen zu erhalten, müssen die Kosten pro Ladepunkt bei mindestens 900 Euro liegen und es muss eine Ladeleistung von mindestens 11 kW sowie eine intelligente Steuerung vorliegen.

Erfasst werden die Kosten der Ladestation inkl. Einbau, Anschluss und Installation sowie die Kosten für das Energiemanagement-System zur Steuerung. Eine Doppelförderung, d.h. einen Zuschuss neben anderen Fördermitteln ist nicht möglich.

Am 15. Juli 2021 ist das neue Unternehmensbasisdatenregistergesetz (UBRegG) in Kraft getreten.

Das Register am Standort Bonn soll zukünftig die Stammdaten aller Unternehmen führen und diesen eine Identifikationsnummer zuweisen, die bundeseinheitlich und für alle Behörden gelten soll. Hintergrund ist der Bürokratieabbau, denn Daten wie Name, Sitz, Geschäftsanschrift, Rechtsform, Wirtschaftszweig und weitere Identifikatoren müssen demnach nur noch einmal von den Unternehmen gegenüber der Verwaltung angegeben werden. Unter Beachtung der Datenschutzregeln haben andere Register darauf Zugriff bzw. gibt es für angeknüpfte Register automatische Benachrichtigen über Neu- oder Änderungsmeldungen.

Selbst Kleinstunternehmen müssen die Bilanz auf elektronischem Wege übermitteln. Wenn diese bereits ihre Steuererklärungen in elektronischer Form übermitteln, dann verfügen sie auch über die nötige Hardware und einen Internetanschluss. Dass somit auch IT-Kenntnisse vorhanden sind, lässt sich wohl auch nicht mehr in Abrede stellen. Entsprechende IT-Lösungen sind schon kostengünstig erhältlich und zudem steuerlich absetzbar, auch werden sogar auf der ELSTER-Website neun kostenfreie Softwarelösungen zur E-Bilanz-Übermittlung aufgelistet, die ELSTER unterstützen. Dies wurde auch den Bundesfinanzhof (BFH) abschließend entschieden.

Trotz der Corona-Krise ist im vergangenen Jahr mehr Schwarzarbeit aufgedeckt worden. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls stellte für 2020 einen finanziellen Schaden von 816,5 Mio. EUR fest. Das geht aus der Antwort des Finanzministeriums auf eine Anfrage der FDP-Fraktion hervor. Die Summe setzt sich aus nicht gezahlten Sozialversicherungsbeiträgen, nicht gezahlten Steuern und weiteren Schäden wie etwa nicht gezahlten Mindestlöhnen zusammen.
Die Schadensumme ist deutlich höher als im Vorjahr, als 755,4 Mio. EUR ausgewiesen wurden. Dabei hatten zahlreiche Branchen die Arbeit im vergangenen Jahr wegen der Pandemie zeitweise heruntergefahren. Auch die Kontrolleure konnten laut Ministerium teils nur unter Einschränkungen arbeiten. Zugleich weist das Ministerium in seiner Antwort, darauf hin, dass jährliche Schwankungen bei der Schadensumme wegen der komplexen, oft jahresübergreifenden Fälle normal seien. Ein Vergleich mit den Vorjahren sei daher wenig aussagekräftig.

Diskretion wurde in Banken lange großgeschrieben. Damit ist Schluss: Bei größeren Bargeldeinzahlungen müssen Kunden nun detailliert Auskunft geben, woher das Geld stammt. Denn von solchen Transaktionen gehe ein „erhöhtes Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ aus, schreibt die Finanzaufsicht BaFin in ihren Auslegungs- und Anwendungshinweisen zum Geldwäschegesetz für die Banken. Ganz besonders stünden Immobiliengeschäfte im Fokus.

Seit dem 9. August müssen die Banken die neuen Vorgaben umsetzen – und die bekommen ihre Kunden nun durchaus zu spüren.

Bestandskunden müssen die Herkunft von Barbeträgen nachweisen, sobald eine Gesamtsumme von 10 000 Euro überschritten wird. Die Aufteilung in mehrere kleine Summen soll dabei nichts ändern. Als Nachweis reichen etwa Bankbelege über eine Barauszahlung, ein Verkaufsvertrag oder ein Schenkungsvertrag. Ohne Nachweis darf die Bank das Geld nicht annehmen.
Auch bei kleineren Summen sind Rückfragen möglich. Prüfungen sind den Kreditinstituten auch hier vorgegeben, aber nur dann, wenn ein höheres Geldwäscherisiko besteht, heißt es im BaFin-Schreiben. Noch deutlich strenger sind die Regeln für Gelegenheitskunden, die vor der Einzahlung keine Geschäftsbeziehung zur Bank haben. Bei ihnen ist ein Nachweis schon ab 2.500 Euro nötig.
Immerhin: Bankkunden, die regelmäßig hohe Summen bar einzahlen, etwa Einzelhändler, genießen einen Vertrauensvorschuss. Es reicht, dass die Banken deren Transaktionen regelmäßig auf Plausibilität prüfen. Eine Kontrolle in jedem Einzelfall hingegen ist bei ihnen nicht nötig.

Zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmen können sich für die betrieblichen Aufwendungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat gezahlten Umsatzsteuerbeträge rückerstatten lassen. Hierfür müssen die Vergütungsanträge beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bis zum 30.09.2021 gestellt werden. Es genügt der rechtzeitige Eingang des Antrages beim BZSt für die Einhaltung der Frist. Diese Anträge können nur noch ausschließlich elektronisch gestellt werden. Im Regelfall sind dem Antrag Belege beizufügen, wenn das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens 1.000 Euro bzw. bei Benzinrechnungen mindestens 250 Euro beträgt. Die beantragte Vergütung muss mindestens 400 Euro betragen