Ab 01.07.2022 ist es möglich die Grundsteuererklärung elektronisch über das ELSTER-Portal an das Finanzamt zu übermitteln. Die Aufforderung dazu soll in Kürze durch Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gemacht werden. Unabhängig davon informieren die meisten Bundesländer ab April 2022 die Grundstückseigentümer/innen. Bayern, Brandenburg und Thüringen machen den Anfang im April 2022. Im Mai 2022 geben auch Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz ein Informationsschreiben heraus.
Im Saarland, in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein wird im Juni 2022 informiert. Das Schlusslicht bildet Bremen im Juli 2022. In Hessen werden Informationsschreiben von den Kommunen versandt, daher gibt es keinen festgelegten Zeitraum, in dem die Schreiben herausgehen.
Nur Berlin verzichtet auf eine separate Benachrichtigung, schreibt aber Hausverwaltungen an. Und in Hamburg ist man sich noch unschlüssig, ob die Grundstückseigentümer/innen eine Vorabinformation bekommen.

Die Rentenversicherung ist darauf angewiesen, dass länger Beiträge gezahlt werden. Der Abgang geburtenstarker Jahrgänge reißt eine große Lücke in die Rente, zusätzlich zum ohnehin bestehenden Fachkräftemangel. Trotzdem halten die meisten Deutschen nichts von einem späteren Ruhestand, trotz Rentenbonus. 250.000 Deutsche gingen 2020 ohne Abschläge vorzeitig in den Ruhestand, fast sechs Mal so viele, wie freiwillig länger arbeiten. Im Jahr 2020 waren es rund 42.000 Personen, die weiter Rentenbeiträge gezahlt haben.

Bisher befindet sich die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung noch in einer Pilotphase. Da noch nicht alle Arztpraxen mit aktueller Software bestückt sind und bei einigen die Heilberufeausweise noch fehlen, wurde die flächendeckende Anwendung des Verfahrens vom 01.07.2022 auf den 01.01.2023 verschoben. Erst dann muss der Arbeitgeber eine elektronische Krankschreibung bei der Krankenkasse abfragen.
Bis 31.12.2022 besteht zwar bereits die Möglichkeit der Abfrage durch den Arbeitgeber, die Arbeitnehmer bekommen aber weiterhin eine ausgedruckte Bescheinigung, welche sie dem Arbeitgeber vorlegen müssen. Ab 2023 sollten die Arztpraxen allerdings die Krankschreibungen elektronisch übermitteln und der Papierausdruck fällt weg. Geht dies ausnahmsweise nicht, ist aber auch dann noch ein Ausdruck für den Arbeitgeber möglich. Zeitgleich muss eine Papierbescheinigung an die Krankenkasse versandt werden, so dass trotzdem eine Abfrage durch den Arbeitgeber bei der Krankenkasse gewährleistet ist.

Wird eine Unternehmergesellschaft gegründet, deren Stammkapital nicht mindestens 25.000 Euro beträgt, ist diese verpflichtet, als UG oder Unternehmergesellschaft mit dem Zusatz (haftungsbeschränkt) zu firmieren. Fehlt der Zusatz, entsteht ein unrichtiger Rechtsschein. Im Rechtsverkehr kommt die Haftungsbeschränkung nicht zum Ausdruck und der Vertreter haftet persönlich, da der Eindruck entsteht, es sei mindestens eine natürliche Person mit unbeschränkter Haftung beteiligt.

Unternehmen, die Ihren Jahresabschluss 2020 bis 31.12.2021 offenlegen mussten und dies bisher noch nicht getan haben, haben kein Ordnungsgeldverfahren zu befürchten. Das Bundesamt für Justiz hat in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz aufgrund der Corona-Pandemie beschlossen bis zum 07.03.2022 keine Verfahren einzuleiten. Dies betrifft allerdings nicht Unternehmen mit Offenlegungspflicht ihres Jahresabschlusses bis 30.04.2022.

Ein Student lieh sich 110.000 Euro von einem guten Freund. Da dieser auf eine Verzinsung verzichtete, bat das Finanzamt den Studenten zur Kasse. Es sah den Nutzungsvorteil aus der Zinslosigkeit als Schenkung an und verlangte Schenkungsteuer. Dabei ging das Finanzamt von einem Zinssatz von 5,5 % aus. Auch im anschließenden Gerichtsverfahren kam der Student nicht durch. Das Finanzgericht urteilte gegen ihn, allerdings begrenzte es den Jahreswert des Nutzungsvorteils. Die Revision wurde zugelassen.

Ein Textilgeschäft zahlte aufgrund der coronabedingten Betriebsschließungen für einen Monat keine Miete, da es das angemietete Ladengeschäft nicht nutzen konnte. Der Bundesgerichtshof hat die Sache nun an das Oberlandesgericht Dresden zurückverwiesen, denn eine Anpassung des Vertrags war allein durch den Wegfall der Geschäftsgrundlage laut BGH noch nicht möglich. Das Oberlandesgericht Dresden, dass dem Geschäftsinhaber zumindest eine halbe Mietminderung zugestanden hatte, muss nun den Einzelfall betrachten und z.B. auch die staatlichen Unterstützungsmaßnahmen mitberücksichtigen.

Der Bundesgerichtshof hat über den Versicherungsanspruch eines Gastwirtes entschieden, der aufgrund der Eindämmung der Corona-Pandemie sein Restaurant schließen musste. Der Versicherer bekam Recht und muss keine Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung zahlen, denn Covid-19 war im Vertrag nicht ausdrücklich genannt und der Versicherungsanspruch bestand daher nur für die laut Infektionsschutzgesetz gelisteten Krankheiten. Da Corona bis dahin nicht enthalten war, muss der Gastwirt den Umsatzausfall aus der Betriebsschließung trotz Versicherung selbst tragen.

Die Europäische Kommission und die nationalen Verbraucherschutzbehörden haben aufgedeckt, dass eine Vielzahl von Internetbewertungen irreführend ist und Handlungsbedarf besteht. Verbraucher, die sich auf Online-Bewertungen verlassen, dürfen nicht getäuscht werden. Die Authentizität der Bewertungen sind hingegen in über der Hälfte der überprüften Fälle nicht sichergestellt. Zum Großteil werden die Verbraucher nicht darüber informiert, wie die Bewertungen gesammelt und verarbeitet werden. Außerdem fehlten Informationen über die Fälschungssicherheit der Bewertungen und ob ggf. finanzielle Vorteile Hintergrund der Bewertungen sind. Laut Überprüfung verstoßen 55 % der Websites gegen die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und bei weiteren 18 % bestehen Zweifel über die Einhaltung der Richtlinie.

Die E-Mobilität erfreut sich immer größerer Beliebtheit. Die Frist für die Förderung zur Anschaffung von E-Autos wurde um ein Jahr verlängert. Käufer eines rein elektrisch betriebenen Fahrzeugs erhalten im Jahr 2022 noch bis zu 9.000 € und für Plug-In-Hybrid-Fahrzeuge noch bis zu 6.750 €.

Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine erhalten den Umweltbonus, wenn Sie ein gefördertes Fahrzeug kaufen oder leasen. Dabei kann es sich um Neufahrzeuge aber auch junge gebrauchte Fahrzeuge handeln. Der Antrag muss spätestens ein Jahr nach Erst- bzw. Zweitzulassung gestellt werden und das Fahrzeug muss mindestens sechs Monate auf den Antragsteller zugelassen sein.

Das Elektrofahrzeug muss ein reines Batterieelektrofahrzeug, ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug oder ein Brennstoffzellenfahrzeug sein mit einem Netto-Listenpreis von bis zu 65.000 €. Förderfähig sind die Fahrzeugklassen M1 oder N1 (bzw. N2 soweit es mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B im Inland geführt werden darf).

Von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge werden gefördert mit einer maximalen CO2-Emission je gefahrenem Kilometer bis zu 50 Gramm oder einer bestimmten Mindestreichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine. Bei Anschaffung und Beantragung bis zum 31. Dezember 2021 beträgt diese elektrische Mindestreichweite 40 km, bei Anschaffung und Beantragung in den Jahren 2022 bis 2024 beträgt sie 60 km und bei Anschaffung und Beantragung ab 2025 beträgt diese 80 km. Fahrzeuge, die keine lokalen CO2-Emissionen verursachen, sind reinen Batterieelektrofahrzeugen gleichgestellt. Fahrzeuge, die höchstens 50 g CO2-Emissionen pro Kilometer vorweisen, sind von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen gleichgestellt. Keine Förderung mehr gibt es für ein akustischen Warnsystems (AVAS).

Ab dem kommenden Jahr soll eine mögliche Förderung mehr auf den Klimaschutz ausgerichtet werden.