Müssen vor Ausbruch der COVID-19-Pandemie gebuchte Hotelzimmer pandemiebedingt storniert werden, kann dies eine hälftige Teilung der Buchungskosten rechtfertigen. Das hat der Oberlandesgericht Köln entschieden. Die seitens der Klägerin eingelegte Berufung hatte teilweise Erfolg. Nach Auffassung des Senats hat die Klägerin Anspruch auf eine hälftige Teilung der Buchungskosten. Mit der pandemiebedingten Absage der Messe FiBo sei der Klägerin ein unverändertes Festhalten am Vertrag einschließlich des mit der Ausübung des vertraglichen Stornierungsrechtes entstandenen Rückabwicklungsschuldverhältnisses unzumutbar geworden. Das Auftreten der Pandemie mit weitreichenden staatlichen Eingriffen in das wirtschaftliche und soziale Leben bedeute daher eine schwerwiegende Änderung der für die Vertragsabwicklung vorgestellten Umstände. Es sei der Klägerin daher auch nicht zuzumuten, das Risiko alleine zu tragen. Bei dieser Sachlage erscheine eine hälftige Teilung des Risikos und mithin eine hälftige Teilung der Buchungskosten sachgerecht. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Die Anwendbarkeit der für die Entscheidung maßgeblichen Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage beruhe auf anerkannten Regeln.

 

Seit 03.06.2021 gibt es zur Bekämpfung von Geldwäsche neue Bestimmungen für die Ein- und Ausfuhr in und aus der EU von Bargeld.

Als Bargeld werden nun auch Banknoten, Münzen und Goldmünzen, Goldbarren und Goldnuggets angesehen, sowohl für gängige Währungen aber auch für solche, die noch bei Geldinstituten eingetauscht werden können. Gold muss dabei einen Mindestgoldanteil von 99.5 % haben.

Alle Reisenden müssen eine Bargelderklärung ausfüllen, wenn ab 10.000 Euro Zahlungsmittel (z.B. Schecks) und Bargeld über die Grenzen mitgenommen werden soll. Gelangen diese via Postversandt oder auf dem Fracht- und Kurierweg in die EU oder aus der EU, kann eine Offenlegungserklärung für Barmittel verlangt werden. Die Erklärung muss spätestens 30 Tage nach Anforderung durch die Zollbehörde vorliegen.

Die Behörden können aber auch schon bei Beträgen unterhalb der Grenze von 10.000 Euro tätig werden, wenn Hinweise auf einen kriminellen Zusammenhang bestehen.

Fehlt es an einer Offenlegungserklärung oder Anmeldung der Barmittel, können die Barmittel sogar einbehalten werden. Dies gilt auch bei Hinweisen auf kriminelle Handlungen.

Corona-Soforthilfe – Verpfändung bedeutet Zweckentfremdung: Das bestätigt nun auch der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Beschluss vom 10.03.2021, welcher am 7.4.2021 veröffentlicht wurde: Der einleuchtende Grund liegt in der ausdrücklichen Zweckbindung der Corona-Soforthilfen. Hiermit sollen insbesondere Liquiditätsengpässe bei den betroffenen Kleinunternehmen und Selbständigen überbrückt werden. Der BGH argumentiert somit übereinstimmend mit den Finanzgerichten (einschließlich BFH). Unerheblich sei außerdem laut BGH, ob eine tatsächliche Berechtigung zur Inanspruchnahme der Soforthilfe besteht. Eine Rückerstattung würde in diesem Fall ohnehin über kurz oder lang fällig sein.

Um eine Insolvenzwelle bei Unternehmen zu vermeiden, wurde die Pflicht zur Insolvenzanmeldung bei pandemiebedingter Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung ausgesetzt und mehrfach verlängert – zuletzt nur bei Überschuldung und letztmals bis zum 30.4. und bei rechtzeitiger, nicht offensichtlich aussichtsloser Beantragung von Unterstützung. Demnach gilt die Anmeldungspflicht bzw. das alte Insolvenzrecht seit Mai wieder uneingeschränkt. D.h. ist ein Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet, muss der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden. Bei Anzeichen für eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit bleiben 3 Wochen Zeit, um die Lage zu prüfen und womöglich Maßnahmen zu ergreifen, um die Zahlungsfähigkeit wieder herzustellen. Droht Zahlungsunfähigkeit pandemie-bedingt  aber schon länger, dann ist von dieser Dreiwochenfrist nicht mehr auszugehen, sondern unverzüglich zu handeln.

 

Der Zoll der gegen Schwarzarbeit, illegale Beschäftigung und Sozialleistungsbetrug vorgeht, hat im letzten Jahr trotz erschwerter Bedingungen aufgrund der Corona-Pandemie den Verfolgungsdruck aufrechterhalten. Die Ermittlungserfolge zeigen sich anhand der Jahresergebnisse. So hat die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) über 100.000 Strafverfahren und über 57.000 Ordnungswidrigkeiten eingeleitet. Im Rahmen ihrer Ermittlungen hat die FKS Schäden in der Gesamthöhe von ca. 816 Millionen Euro aufgedeckt im Jahr 2020. Es wurden empfindliche Freiheitsstrafen gegen die Straftäter festgesetzt von insgesamt mehr als 1.800 Jahren.

 

Windräder, die in der Nähe von Wohnungen errichtet werden, sorgen nicht nur für Lärm sondern auch für einen Schattenwurf, dieser wird als Schlagschatten bezeichnet. Wenn nun der Betreiber der Windkraftanlage deshalb eine Entschädigung an die Betroffenen zahlt, stellt sich die Frage: steuerfrei oder steuerpflichtig. Hier gilt, wenn die Entschädigung gezahlt wird, weil man sich aufgrund des Lärms und des Schattens beeinträchtigt fühlt, ist die Entschädigung in der Regel steuerfrei. Steuerpflichtig dagegen ist die Zahlung, wenn es sich um einen Ausgleich für einen Verlust von Einkünften handelt, so dass die Entschädigung versteuert werden muss.

Gründe um vorübergehend nicht in der Familienwohnung zu wohnen, gibt es immer wieder, gerade jetzt in Zeiten der Corona-Pandemie. Wer sich beispielsweise bis zum Ende der Quarantäne oder Erkrankung von Familienmitgliedern bei Freunden oder Verwandten aufhält und von dort aus den Weg zur Arbeit antritt, für den besteht auch in solchen Fällen auf diesem Arbeitsweg der Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat das Bundessozialgericht in zwei Fällen entschieden. Die Rechtsprechung war zu dieser Frage bisher teilweise uneinheitlich.

Die Bundesregierung und die KfW haben vor dem Hintergrund der besonderen Lage aufgrund der Corona-Pandemie das KfW-Sonderprogramm nebst Schnellkredit bis 31.12.2021 verlängert und außerdem die Höchstbeträge angepasst.

Diese betragen künftig im KfW-Schnellkredit:

  • 1,8 Mio. Euro für Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten
  • 1,125 Mio. Euro für Unternehmen mit über zehn bis 50 Beschäftigten
  • 675.000 Euro für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten

Pro Unternehmensgruppe ist dabei weiterhin von einer maximalen Kreditobergrenze auszugehen, die 25 % des Jahresumsatzes 2019 beträgt.
Die Kreditobergrenze im KfW-Unternehmerkredit und ERP-Gründerkredit wird auf 1,8 Mio. Euro angehoben, wenn die Laufzeit mehr als sechs Jahre beträgt.

Dürfen Arbeitgeber von Mitarbeitern eine Impfung verlangen? Nein. Sich impfen zu lassen ist eine private Entscheidung und betrifft die Grundrechte. Deshalb wäre auch eine Impfpflicht-Klausel im Arbeitsvertrag wohl unwirksam. Zumindest als Standardklausel.
So dürfen auch nur Arbeitgeber im medizinischen und pflegerischen Bereich nach einer Impfung fragen. In den meisten anderen Berufen gilt dies nicht. Denn Gesundheitsdaten sind datenschutzrechtlich besonders geschützt. In der Pandemie hingegen können aber Ausnahmen gelten, wenn arbeitsschutzrechtlich erforderlich.
Vorausgesetzt, Arbeitgeber verfügen rechtmäßig über die Information und können Beschäftigte nicht einsetzen, ohne andere zu gefährden, dann wären personenbedingte Kündigungen allerdings denkbar.

Geklagt wurde vor dem Verwaltungsgericht Berlin gegen die Meldepflicht aus der 2020 in Kraft getretenen Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien. Hier ist man verpflichtet, gewisse Sachverhalte bei Erwerbsvorgängen mit Immobilien zu melden. Der Kläger, ein Anwalt, war der Auffassung, dies sei nicht mit seiner Verschwiegenheitspflicht vereinbar. Das Gericht gab der Klage nicht statt, denn nach der Berufsordnung der Rechtsanwälte gelte die Pflicht zur Verschwiegenheit nicht, wenn andere Rechtsvorschriften Ausnahmen zuließen. Dieses Recht trete hinter dem im öffentlichen Interesse stehenden Rechts der effektiven Geldwäschebekämpfung zurück.