Ein eingeschränktes Fahrvergnügen muss nicht von einem Unfallverursacher ausgeglichen werden. Aufgrund eines Unfalls konnte ein Porschefahrer während der Reparatur seinen Porsche 911 nicht nutzen. Nachdem der gegnerische Unfallfahrer zu Zahlungen für Reparaturkosten, Auslagen usw. in Höhe von über 40.000 € verurteilt wurde, verklagte der Autobesitzer ihn auf weitere Zahlungen für „Vorhaltekosten“ bzw. einer „Nutzungsausfallentschädigung“, da er nur einen Ford Mondeo als Ersatzauto für die sonst mit dem Porsche durchgeführten Fahrten hatte. Dies verneinte der Bundesgerichtshof allerdings und hielt die Fahrten mit dem Mittelklassewagen für vertretbar. Laut Gericht lagen weder Vorhaltekosten vor, noch konnte eine Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden – auch wenn das vergleichbare Fahrvergnügen beim Ford Mondeo fehlt.

Ab dem 01. September 2022 gelten striktere Vorgaben zum Energiesparen. Die neue Energiesparverordnung regelt Maßnahmen, um bundesweit den Verbrauch von Strom und Heizwärme zu senken. Unter anderem dürfen öffentliche Gebäude ab September nur noch bis maximal 19 Grad beheizt werden. Die Vorgaben gelten bis Ende Februar 2023

Im Nachgang zur Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung haben sich Klarstellungsbedarf sowie weitere redaktionelle Änderungen ergeben. Die INSIKA-Technik wird nicht nur in Taxis, sondern auch in Mietwagen eingesetzt. Dadurch ist es erforderlich, um die Mietwagen mit den Taxis gleichzustellen, dass auch die Wegstreckenzähler in die Übergangsreglung des § 9 KassenSichV einbezogen werden. In diesem Zusammenhang wird § 9 Absatz 2 KassenSichV gestrichen. In der Datenbank „Measuring Instruments Certificates” der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt sind bereits drei Wegstreckenzähler mit digitalen Schnittstellen aufgeführt. Aufgrund dessen kann davon ausgegangen werden, dass bis zum 1. Januar 2024 mindestens drei Wegstreckenzähler mit digitaler Schnittstelle konformitätsbewertet und am Markt verfügbar sind. Daher bedarf es keiner gesonderten Übergangsregelung.

Testzentren, die Bürgern kostenlose Test auf das Coronavirus anbieten, bekommen von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) die entstandenen Kosten erstattet. Die KV muss nach § 14 Mitteilungsverordnung als mitteilungspflichtige Stelle i. S. v. § 93c Abs. 1 AO die von ihr nach dem 31.12.2020 an nichtöffentliche Leistungserbringer geleistete Zahlungen elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln. Die Frist für die Übermittlung dieser neuen eDaten endete für im Kalenderjahr 2021 erfolgte Zahlungen am 30.4.2022.
Reichen nichtöffentliche Testzentren also ihre Steuererklärungen 2021 beim Finanzamt ein, dürften die gemeldeten Daten mit den Daten der Steuererklärung abgeglichen werden. Bei Differenzen dürften Betriebsprüfungen vorprogrammiert sein.

Auch das Finanzamt muss eine bestimmte Bearbeitungszeit beachten. Wer länger als 6 Monate auf seinen Steuerbescheid warten muss, hat die Möglichkeit, einen sog. Untätigkeitseinspruch einzulegen. Mit diesem können Sie begehren, dass das Finanzamt Ihren Steuerbescheid erlässt. Dies ist in den Fällen möglich, in denen keine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, z.B. als „Nur“-Arbeitnehmer mit Lohnsteuerabzug in Steuerklasse I. Anders als bei einem Einspruch gegen einen Steuerbescheid müssen Sie für einen Untätigkeitseinspruch auch keine Frist beachten. Allerdings gilt dies nicht, wenn bereits ein Steuerbescheid vorliegt, gegen den Einspruch eingelegt wurde. Hier ist nur noch unter bestimmten Voraussetzungen der Finanzrechtsweg durch Untätigkeitsklage möglich.

Das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes gewährleistet einen besseren Schutz vor gefälschten, fiktiven oder irreführenden Bewertungen von Waren und Dienstleistungen, die auf Online-Marktplätzen und Vergleichsplattformen angeboten werden. Die Kriterien des Rankings müssen ebenfalls für den Verbraucher ersichtlich sein. Bei Verstößen der Marktplatz- oder Plattformbetreiber sind diese schadensersatzpflichtig.
Außerdem können Waren, die zwar gleichgeartet sind, aber in den verschiedenen EU-Staaten eine unterschiedliche Zusammensetzung und Beschaffenheit haben, nicht mehr einheitlich angeboten werden. Auch Influenzer und Blogger müssen Werbung kennzeichnen und können nicht mehr einfach so Empfehlungen für Produkte abgeben, die sie z.B. von einem Unternehmen bekommen haben.
Das Gesetz verschärft zudem auch die Bedingungen auf Kaffeefahrten. Insbesondere gilt eine bessere Informationspflicht und der Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln, Medizinprodukten und Finanzanlagen wird vollends verboten. Hier drohen neuerdings Bußgelder bis zu 10.000 €. Das Gesetz ist somit ein wichtiger Schritt für Rechtssicherheit im Online-Handel.

Der Antrag auf Erlass eines Verspätungszuschlags für eine nicht fristgerecht abgegebene Lohnsteuer-Anmeldung stellt unbefugt geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen dar, wenn er durch ein Lohnbuchhaltungsbüro gestellt wird. Dies entschied das Finanzgericht Thüringen und gab dem Finanzamt Recht, das den Erlassantrag einer selbständigen Lohnbuchhalterin zurückgewiesen hatte.

Auch wenn es dabei um einen Betrag von lediglich 180 € ging, dürfe ein Lohnbuchhaltungsbüro nur Arbeiten nach § 6 Nr. 4 StBerG durchführen. Dies beinhaltet die Erstellung der laufenden Lohnabrechnungen sowie das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, aber keinen Erlassantrag eines Verspätungszuschlags. Dies gilt analog für Buchhaltungsbüros, die für das Buchen laufender Geschäftsvorfälle befugt sind.

Beim BFH wurde Revision eingelegt (AZ BFH VII R 22/21).

Die Sozialversicherungspflicht eines Geschäftsführers einer GmbH wurde vom Bundessozialgerichts (BSG) grundlegend neu bewertet. Während früher die tatsächlichen Verhältnisse (Fachwissen – familiäre Beziehungen) eine entscheidende Rolle spielten, sind nach aktueller Rechtsprechung allein die Satzung, die Stellung als Geschäftsführer und der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag maßgeblich. In der neusten Entscheidung des BSG wird nunmehr angedeutet, dass in der Praxis ausnahmslos alle Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer als sozialversicherungspflichtig anzusehen sind. Der Geschäftsführer war mit einem Kapitalanteil von 49 % an der klagenden GmbH beteiligt. Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung der klagenden GmbH wurden mit einfacher Mehrheit gefasst. Dem Geschäftsführer war im Gesellschaftsvertrag das Sonderrecht eingeräumt, für die Dauer seiner Beteiligung einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer zu sein oder einen solchen zu benennen. Der Geschäftsführer konnte damit seine jederzeitige Abberufung als Geschäftsführer verhindern.

Bei Aufträgen im öffentlichen Sektor gibt es bereits die Pflicht zur Ausstellung und Versendung von E-Rechnungen. Dafür wurde die europäische Richtlinie über die elektronische Rechnungsstellung umgesetzt und ein Format für den Datenaustausch entwickelt. Das entwickelte Format XRechnung gilt gleichberechtigt neben anderen Standards wie z.B. ZUGFeRD 2.0. Die einzelnen Bundesländer sind verpflichtet, die EU-Richtlinie eigenständig umzusetzen. Dies kann vereinzelt zu Abweichungen gegenüber der Bundesregelung führen. Seit Beginn 2022 müssen Unternehmen bei Leistungen im öffentlichen Bereich in Baden-Württemberg, Hamburg und im Saarland bei einem Rechnungsbetrag über 1.000 € elektronische Rechnungen stellen. In Bremen gilt die E-Rechnung bereits. Um Umsatzsteuerbetrug weiter einzudämmen, plant die Koalition eine Ausweitung der E-Rechnungs-Pflicht auf die Rechnungstellung an Firmen- und Privatkunden bis 2026.

Ab 01.07.2022 ist es möglich die Grundsteuererklärung elektronisch über das ELSTER-Portal an das Finanzamt zu übermitteln. Die Aufforderung dazu soll in Kürze durch Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gemacht werden. Unabhängig davon informieren die meisten Bundesländer ab April 2022 die Grundstückseigentümer/innen. Bayern, Brandenburg und Thüringen machen den Anfang im April 2022. Im Mai 2022 geben auch Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz ein Informationsschreiben heraus.
Im Saarland, in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein wird im Juni 2022 informiert. Das Schlusslicht bildet Bremen im Juli 2022. In Hessen werden Informationsschreiben von den Kommunen versandt, daher gibt es keinen festgelegten Zeitraum, in dem die Schreiben herausgehen.
Nur Berlin verzichtet auf eine separate Benachrichtigung, schreibt aber Hausverwaltungen an. Und in Hamburg ist man sich noch unschlüssig, ob die Grundstückseigentümer/innen eine Vorabinformation bekommen.