Die Bundesregierung und die KfW haben vor dem Hintergrund der besonderen Lage aufgrund der Corona-Pandemie das KfW-Sonderprogramm nebst Schnellkredit bis 31.12.2021 verlängert und außerdem die Höchstbeträge angepasst.

Diese betragen künftig im KfW-Schnellkredit:

  • 1,8 Mio. Euro für Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten
  • 1,125 Mio. Euro für Unternehmen mit über zehn bis 50 Beschäftigten
  • 675.000 Euro für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten

Pro Unternehmensgruppe ist dabei weiterhin von einer maximalen Kreditobergrenze auszugehen, die 25 % des Jahresumsatzes 2019 beträgt.
Die Kreditobergrenze im KfW-Unternehmerkredit und ERP-Gründerkredit wird auf 1,8 Mio. Euro angehoben, wenn die Laufzeit mehr als sechs Jahre beträgt.

Dürfen Arbeitgeber von Mitarbeitern eine Impfung verlangen? Nein. Sich impfen zu lassen ist eine private Entscheidung und betrifft die Grundrechte. Deshalb wäre auch eine Impfpflicht-Klausel im Arbeitsvertrag wohl unwirksam. Zumindest als Standardklausel.
So dürfen auch nur Arbeitgeber im medizinischen und pflegerischen Bereich nach einer Impfung fragen. In den meisten anderen Berufen gilt dies nicht. Denn Gesundheitsdaten sind datenschutzrechtlich besonders geschützt. In der Pandemie hingegen können aber Ausnahmen gelten, wenn arbeitsschutzrechtlich erforderlich.
Vorausgesetzt, Arbeitgeber verfügen rechtmäßig über die Information und können Beschäftigte nicht einsetzen, ohne andere zu gefährden, dann wären personenbedingte Kündigungen allerdings denkbar.

Geklagt wurde vor dem Verwaltungsgericht Berlin gegen die Meldepflicht aus der 2020 in Kraft getretenen Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien. Hier ist man verpflichtet, gewisse Sachverhalte bei Erwerbsvorgängen mit Immobilien zu melden. Der Kläger, ein Anwalt, war der Auffassung, dies sei nicht mit seiner Verschwiegenheitspflicht vereinbar. Das Gericht gab der Klage nicht statt, denn nach der Berufsordnung der Rechtsanwälte gelte die Pflicht zur Verschwiegenheit nicht, wenn andere Rechtsvorschriften Ausnahmen zuließen. Dieses Recht trete hinter dem im öffentlichen Interesse stehenden Rechts der effektiven Geldwäschebekämpfung zurück.

Ermittelt wird gegen eine Arzt-Ehefrau, die sich mutmaßlich eine Corona-Impfung erschleichen wollte, weiterhin besteht der Verdacht auf Urkundenfälschung. Zugetragen hat sich der Vorfall im Hamburger Impfzentrum. Dort war ein Arzt nach Vorlage einer ordnungsgemäßen Bescheinigung geimpft worden. Ca. eine halbe Stunde später meldete sich die Ehefrau des Arztes mit einer Bescheinigung desselben Unternehmens an. Nach Rückfrage wurde festgestellt, dass die Ehefrau dort gar nicht arbeitete. Sollte eine Verurteilung erfolgen, dann droht eine Freiheits- oder Geldstrafe.

Scheidet ein Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen aus, müssen die darin enthaltenen stillen Reserven grundsätzlich versteuert werden. Handelt es sich aber um ein Ausscheiden aufgrund höherer Gewalt, wie z.B. durch Hochwasser oder Brand aber auch durch Zwangsenteignung, kommt in der Steuerbilanz die Rücklage für Ersatzbeschaffung ins Spiel, wenn Entschädigungen in Form von Geld oder auch einem Ersatzwirtschaftsgut gewährt werden.

Die stillen Reserven, die aufgedeckt werden, können auf ein Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden. Wird dieses nicht im selben Jahr angeschafft, so kann die Rück- lage für Ersatzbeschaffung zum Bilanzstichtag eingestellt werden und eine Übertragung zum späteren Zeitpunkt bei Anschaffung oder Herstellung vorgenommen werden. Auch wenn ein Wirtschaftsgut beschädigt wurde und eine Reparatur nicht gleich erfolgt, ist für die Entschädigungsleistung zum Bilanzstichtag die Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung möglich. Bei Instandsetzung des Wirtschaftsguts ist diese wieder aufzulösen.

Dabei gelten für den Anschaffungs- bzw. Reparaturzeitpunkt verschiedene Fristen. Bewegliche Wirtschaftsgüter müssen innerhalb eines Jahres, Grund und Boden innerhalb von vier Jahren sowie Gebäude innerhalb von vier Jahren bzw. sechs Jahren bei Neuherstellung angeschafft werden. Die Frist gilt bis zum Ende des jeweili- gen Wirtschaftsjahres.

Diese Fristen wurden nun erfreulicherweise verlängert, wenn sie zwischen 29. Februar 2020 und 31. Dezember 2020 gefallen sind. Laut BMF wurden diese jeweils um ein Jahr verlängert, so dass für eine mögliche Ersatzbeschaffung noch etwas länger Luft bleibt und der besonderen Situation von vielen aufgrund der Corona Pande- mie Rechnung getragen wird.