Der Antrag auf Erlass eines Verspätungszuschlags für eine nicht fristgerecht abgegebene Lohnsteuer-Anmeldung stellt unbefugt geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen dar, wenn er durch ein Lohnbuchhaltungsbüro gestellt wird. Dies entschied das Finanzgericht Thüringen und gab dem Finanzamt Recht, das den Erlassantrag einer selbständigen Lohnbuchhalterin zurückgewiesen hatte.

Auch wenn es dabei um einen Betrag von lediglich 180 € ging, dürfe ein Lohnbuchhaltungsbüro nur Arbeiten nach § 6 Nr. 4 StBerG durchführen. Dies beinhaltet die Erstellung der laufenden Lohnabrechnungen sowie das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, aber keinen Erlassantrag eines Verspätungszuschlags. Dies gilt analog für Buchhaltungsbüros, die für das Buchen laufender Geschäftsvorfälle befugt sind.

Beim BFH wurde Revision eingelegt (AZ BFH VII R 22/21).

Die Sozialversicherungspflicht eines Geschäftsführers einer GmbH wurde vom Bundessozialgerichts (BSG) grundlegend neu bewertet. Während früher die tatsächlichen Verhältnisse (Fachwissen – familiäre Beziehungen) eine entscheidende Rolle spielten, sind nach aktueller Rechtsprechung allein die Satzung, die Stellung als Geschäftsführer und der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag maßgeblich. In der neusten Entscheidung des BSG wird nunmehr angedeutet, dass in der Praxis ausnahmslos alle Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer als sozialversicherungspflichtig anzusehen sind. Der Geschäftsführer war mit einem Kapitalanteil von 49 % an der klagenden GmbH beteiligt. Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung der klagenden GmbH wurden mit einfacher Mehrheit gefasst. Dem Geschäftsführer war im Gesellschaftsvertrag das Sonderrecht eingeräumt, für die Dauer seiner Beteiligung einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer zu sein oder einen solchen zu benennen. Der Geschäftsführer konnte damit seine jederzeitige Abberufung als Geschäftsführer verhindern.

Bei Aufträgen im öffentlichen Sektor gibt es bereits die Pflicht zur Ausstellung und Versendung von E-Rechnungen. Dafür wurde die europäische Richtlinie über die elektronische Rechnungsstellung umgesetzt und ein Format für den Datenaustausch entwickelt. Das entwickelte Format XRechnung gilt gleichberechtigt neben anderen Standards wie z.B. ZUGFeRD 2.0. Die einzelnen Bundesländer sind verpflichtet, die EU-Richtlinie eigenständig umzusetzen. Dies kann vereinzelt zu Abweichungen gegenüber der Bundesregelung führen. Seit Beginn 2022 müssen Unternehmen bei Leistungen im öffentlichen Bereich in Baden-Württemberg, Hamburg und im Saarland bei einem Rechnungsbetrag über 1.000 € elektronische Rechnungen stellen. In Bremen gilt die E-Rechnung bereits. Um Umsatzsteuerbetrug weiter einzudämmen, plant die Koalition eine Ausweitung der E-Rechnungs-Pflicht auf die Rechnungstellung an Firmen- und Privatkunden bis 2026.

Ab 01.07.2022 ist es möglich die Grundsteuererklärung elektronisch über das ELSTER-Portal an das Finanzamt zu übermitteln. Die Aufforderung dazu soll in Kürze durch Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gemacht werden. Unabhängig davon informieren die meisten Bundesländer ab April 2022 die Grundstückseigentümer/innen. Bayern, Brandenburg und Thüringen machen den Anfang im April 2022. Im Mai 2022 geben auch Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz ein Informationsschreiben heraus.
Im Saarland, in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein wird im Juni 2022 informiert. Das Schlusslicht bildet Bremen im Juli 2022. In Hessen werden Informationsschreiben von den Kommunen versandt, daher gibt es keinen festgelegten Zeitraum, in dem die Schreiben herausgehen.
Nur Berlin verzichtet auf eine separate Benachrichtigung, schreibt aber Hausverwaltungen an. Und in Hamburg ist man sich noch unschlüssig, ob die Grundstückseigentümer/innen eine Vorabinformation bekommen.

Bisher befindet sich die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung noch in einer Pilotphase. Da noch nicht alle Arztpraxen mit aktueller Software bestückt sind und bei einigen die Heilberufeausweise noch fehlen, wurde die flächendeckende Anwendung des Verfahrens vom 01.07.2022 auf den 01.01.2023 verschoben. Erst dann muss der Arbeitgeber eine elektronische Krankschreibung bei der Krankenkasse abfragen.
Bis 31.12.2022 besteht zwar bereits die Möglichkeit der Abfrage durch den Arbeitgeber, die Arbeitnehmer bekommen aber weiterhin eine ausgedruckte Bescheinigung, welche sie dem Arbeitgeber vorlegen müssen. Ab 2023 sollten die Arztpraxen allerdings die Krankschreibungen elektronisch übermitteln und der Papierausdruck fällt weg. Geht dies ausnahmsweise nicht, ist aber auch dann noch ein Ausdruck für den Arbeitgeber möglich. Zeitgleich muss eine Papierbescheinigung an die Krankenkasse versandt werden, so dass trotzdem eine Abfrage durch den Arbeitgeber bei der Krankenkasse gewährleistet ist.

Ein Student lieh sich 110.000 Euro von einem guten Freund. Da dieser auf eine Verzinsung verzichtete, bat das Finanzamt den Studenten zur Kasse. Es sah den Nutzungsvorteil aus der Zinslosigkeit als Schenkung an und verlangte Schenkungsteuer. Dabei ging das Finanzamt von einem Zinssatz von 5,5 % aus. Auch im anschließenden Gerichtsverfahren kam der Student nicht durch. Das Finanzgericht urteilte gegen ihn, allerdings begrenzte es den Jahreswert des Nutzungsvorteils. Die Revision wurde zugelassen.

Ein Textilgeschäft zahlte aufgrund der coronabedingten Betriebsschließungen für einen Monat keine Miete, da es das angemietete Ladengeschäft nicht nutzen konnte. Der Bundesgerichtshof hat die Sache nun an das Oberlandesgericht Dresden zurückverwiesen, denn eine Anpassung des Vertrags war allein durch den Wegfall der Geschäftsgrundlage laut BGH noch nicht möglich. Das Oberlandesgericht Dresden, dass dem Geschäftsinhaber zumindest eine halbe Mietminderung zugestanden hatte, muss nun den Einzelfall betrachten und z.B. auch die staatlichen Unterstützungsmaßnahmen mitberücksichtigen.

Die Europäische Kommission und die nationalen Verbraucherschutzbehörden haben aufgedeckt, dass eine Vielzahl von Internetbewertungen irreführend ist und Handlungsbedarf besteht. Verbraucher, die sich auf Online-Bewertungen verlassen, dürfen nicht getäuscht werden. Die Authentizität der Bewertungen sind hingegen in über der Hälfte der überprüften Fälle nicht sichergestellt. Zum Großteil werden die Verbraucher nicht darüber informiert, wie die Bewertungen gesammelt und verarbeitet werden. Außerdem fehlten Informationen über die Fälschungssicherheit der Bewertungen und ob ggf. finanzielle Vorteile Hintergrund der Bewertungen sind. Laut Überprüfung verstoßen 55 % der Websites gegen die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und bei weiteren 18 % bestehen Zweifel über die Einhaltung der Richtlinie.

Sind sich Auftraggeber und Auftragnehmer nicht darüber im Klaren, ob die vereinbarte Tätigkeit als selbstständig oder als abhängig anzusehen ist, kann eine Klärung durch eine Anfrage bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragt werden. Zum 1. April 2022 treten vielfältige Änderungen bei diesem Verfahren in Kraft.
Die Abgrenzung einer selbstständigen Tätigkeit von einer abhängigen Beschäftigung kann insbesondere bei von den Beteiligten als selbstständig angelegten Tätigkeiten, die eine enge Einbindung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers vorsehen, mit Schwierigkeiten verbunden sein. Dies gilt auch bei neuen Arbeits- und Erwerbsformen. Die neue Rechtslage sieht gegenüber der bis zum 31. März 2022 geltenden Fassung folgende Änderungen vor:Das Verfahren entscheidet zukünftig über den Erwerbsstatus als Teil einer möglichen Sozialversicherungspflicht und nicht mehr über die Versicherungspflicht. Es wird also festgestellt, ob es sich um eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit handelt. Die Beurteilung erstreckt sich zukünftig auf das gesamte Auftragsverhältnis. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht, wird im Falle des Vorliegens einer Beschäftigung auch festgestellt, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Auftraggeber oder dem Dritten besteht. Zukünftig kann die Entscheidung auf Antrag auch vor Beginn der Tätigkeit getroffen werden (Prognoseentscheidung). Ferner ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Gruppenfeststellung möglich. Dadurch entfallen vielfache Einzelentscheidungen in gleichgelagerten Sachverhalten.

Log4Shell ist der harmlos klingende Name für eines der größten Sicherheitslücken im gesamten IT-Sektor. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik befürchtet hohe Schäden für die Wirtschaft aufgrund von Cyberattacken und hat die höchste Alarmstufe Rot ausgerufen.  Viele Server sind nicht geschützt und könnten bereits infiziert sein. Sorge bereitet den Fachleuten, dass das Sicherheitsleck so leicht auszunutzen sei und in wie vielen Programmen es verborgen sein könnte. Erst Anfang 2021 verursachte eine Sicherheitslücke in der Microsoft Exchange-Software hohe Schäden. Die Schwachstelle der Programmiersprache Java wird die IT-Branche für die nächsten Wochen auf Trab halten, denn bisher ist man noch auf der Suche nach Lösungen, um Updates entwickeln zu können.