Das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) vom 10.08.2021 hat das Recht der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) modifiziert, indem es die GbR mit Rechts- und Handlungsfähigkeit ausgestattet hat und so an die wirtschaftlichen und rechtlichen Gegebenheiten der heutigen Zeit angepasst hat.

Das Gesetz trat zum 1.1.2024 in Kraft. Parallel dazu mussten auch zahlreiche Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) angepasst werden. Folgende wichtige Regelungen sind betroffen:

 

  • § 14a AO Definition des Begriffs „Personenvereinigung“ ohne Rechtspersönlichkeit: Die Aufzählung in § 14a AO ist nicht abschließend. Außerdem fallen Personenvereinigungen mit Rechtspersönlichkeit (z.B. AG, GmbH, e.V.) nicht unter § 14a AO.
  • § 14b AO Verwaltungsakte für im jeweiligen Staat rechtsfähige ausländische Körperschaften sind an auch diese zu richten. Dies gilt unabhängig von der Rechtsfähigkeit im Inland, z.B. Limited.
  • § 34 AO Die steuerlichen Pflichten sind bei rechtsfähigen Personenvereinigungen von den gesetzlichen Vertretern zu erfüllen, z.B. die Buchführungs-, Erklärungs-, Mitwirkungs- und Auskunftspflicht sowie die Verpflichtung, Steuern zu zahlen und die Vollstreckung in dieses Vermögen zu dulden.
  • § 39 AO Ertragssteuerlich ergeben sich keine Änderung bei der Zurechnung von Wirtschaftsgütern und das Gesamthandsprinzip ist unverändert anzuwenden.
  • § 79 AO Personenvereinigungen sind nicht selbst, sondern nur durch die in § 34 AO bezeichneten Personen handlungsfähig.
  • § 181 AO Die Erklärungen hat vorrangig die rechtsfähige Personenvereinigung abzugeben. Für 2024 und 2025 befreit die Abgabe durch einen Gesellschafter bzw. Gemeinschafter oder Geschäftsführer die Personenvereinigung noch von der Abgabepflicht.
  • § 183 AO Ab 01.01.2024 muss die Bekanntgabe von Verwaltungsakten (z.B. Bescheide) und Mitteilungen im Zusammenhang mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung an die rechtsfähige Personenvereinigung erfolgen. Dies gilt für alle offenen Zeiträume. Allerdings ist in den Jahren 2024 und 2025 auch noch eine Bekanntgabe nach alter Regelung an den bisherigen Empfangsbevollmächtigten wirksam.
  • § 352 AO Einspruchsbefugt ist im Grundfall nur die rechtsfähige Personenvereinigung. Jedoch gilt für vor dem 01.01.2024 wirksam gewordene Feststellungsbescheide zusätzlich die Einspruchsbefugnis nach altem Recht. Davon sind ebenfalls nach dem 31.12.2023 und vor dem 01.01.2026 an bisherigen Empfangsbevollmächtigten bekannt gegebene Feststellungsbescheide betroffen.

 

Ab Herbst 2024 wird an unternehmerisch Tätige eine Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) vergeben werden. Sie dient zur zweifelsfreien Identifizierung einer wirtschaftlich tätigen natürlichen Person, einer juristischen Person und einer Personenvereinigung.

Die Vergabe der W-IdNr.  erfolgt aus technischen und organisatorischen Gründen in Stufen. Sie setzt sich aus dem Kürzel „DE“ und neun Ziffern zusammen. Jeder wirtschaftlich Tätige erhält mit der Nummer ein einheitliches und dauerhaftes Merkmal zum Zwecke der eindeutigen Identifizierung in Besteuerungsverfahren. Ergänzt wird die W-IdNr. durch ein 5-stelliges Unterscheidungsmerkmal für einzelne Tätigkeiten, Betriebe oder Betriebsstätten (Beispiel für eine W-IdNr.: DE123456789-00001).

Einen weiteren Zweck erfüllt die Wirtschafts-Identifikationsnummer als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach dem Unternehmensbasisdatenregistergesetz. Das Unternehmensbasisdatenregister ist eine zentrale Plattform, in der veröffentlichungspflichtige Unternehmensdaten zusammengeführt und zugänglich gemacht werden sollen. So sollen Mehrfachmeldungen der Stammdaten an unterschiedliche Register vermieden werden („Once-Only“-Prinzip).

Für bestimmte Unternehmen (z.B. Kapitalgesellschaften) besteht die Verpflichtung zur Offenlegung ihrer Rechnungslegungsunterlagen und Jahresabschlüsse. Für nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahre, sind diese dem Unternehmensregister elektronisch zu übermitteln. Dafür sind bestimmte Offenlegungsfristen einzuhalten (i.d.R. ein Jahr ggf. kürzer).

Werden die Fristen nicht eingehalten, folgt ein Ordnungsgeldverfahren. Bei Verstößen gegen Inhalts- oder Formvorschriften, wird auch die Durchführung eines Bußgeldverfahrens geprüft.

Das Bundesamt für Justiz hat nun mit allgemeinem Hinweis bekannt gegeben, dass die Einleitung von Ordnungsgeldverfahren für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2022 für Unternehmen, deren Offenlegungspflicht zum 31.12.2023 endet, in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz vor dem 2. April 2024 nach § 335 des Handelsgesetzbuchs nicht erfolgt. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.

Der Wohnwert von Luxusimmobilien kann regelmäßig nicht mit den betreffenden Marktmieten wiedergegeben werden. Oft sind diese auch sehr kostenintensiv, was auch durch die Mieteinnahmen nicht ausgeglichen werden kann. Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte dahingehend mit Urteil vom 20.06.2023 seine bisherige Rechtsprechung: Verluste aus der Vermietung von Immobilien über 250 qm Wohnfläche dürfen nicht automatisch mit anderen Einkünften verrechnet werden.

Im konkreten Fall hatten Ehegatten drei Luxusvillen an ihre Kinder vermietet und daraus hohe Verluste erwirtschaftet. Der BFH versagte die Verlustverrechnung mit anderen positiven Einkünften.  Bei einer Vermietung von Objekten mit mehr als 250 qm Wohnfläche muss ein Nachweis über die Überschusserzielungsabsicht erfolgen. Dabei muss ein positives Ergebnis über einen Zeitraum von 30-Jahren erzielt werden. Dieser fehlte hier. Andernfalls gilt die Vermietung der Luxusimmobilie als steuerlich irrelevantes Hobby (Liebhaberei) und die Verluste sind nicht verrechenbar.

In der heutigen Zeit werden Bankgeschäfte häufig nur noch digital abgewickelt. Üblicherweise werden die Kontoauszüge nur für eine begrenzte Zeit online von Banken bereitgestellt (90 bis 365 Tage). Daher spielt die Aufbewahrung der digitalen Auszüge eine besondere Rolle. Spätestens, wenn das Finanzamt Zahlungsnachweise verlangt, sind nicht mehr abrufbare und nicht archivierte Kontoauszüge ein Problem. Besteht Buchführungspflicht sind die Belege grundsätzlich mindestens 10 Jahre aufzubewahren und auf Anforderung auch sofort lesbar zu machen. Aber auch Privatpersonen sollten Kontoauszüge mindestens sechs bis zehn Jahre aufbewahren, entweder durch Ausdrucken oder digitales Speichern in einem Ordner, idealerweise auf verschiedenen Speichermedien. Die bei den Banken archivierten Dokumente können zwar grundsätzlich nachträglich angefordert werden, da diese die Auszüge 10 Jahre vorhalten müssen. Dies ist jedoch in der Regel mit hohen zusätzlichen Entgelten verbunden.

 

Die Betriebsprüfung ist ein wichtiges Instrument der Finanzbehörden zur Festsetzung und Erhebung von Steuern. Dabei werden die Besteuerungsgrundlagen rückwirkend für bestimmte Steuerarten und Zeiträume überprüft. In Frage kommen Außenprüfungen grundsätzlich bei Steuerpflichtigen mit gewerblichen und land- und forstwirtschaftlichen Einkünften sowie Freiberuflern und Personen mit bedeutenden Einkünften. In sonstigen Fällen ist eine Überprüfung z.B. bei Steuerpflichtigen mit bedeutenden Einkünften beziehungsweise bei Verlustzuweisungsgesellschaften oder Bauherrengemeinschaften gegeben.

Für die Prüfungshäufigkeit wird auf die Betriebsgröße abgestellt. Die Finanzverwaltung unterscheidet in Klein-, Mittel- und Großbetriebe. Das BMF (Bundesministerium der Finanzen) hat dazu eine aktuelle Statistik herausgegeben. Für das Jahr 2022 waren demnach bundesweit 12.949 Prüferinnen und Prüfer tätig. Es wurde ein Mehrergebnis von rund 10,8 Mrd. Euro festgestellt.

Von den 8.409.661 Betrieben, die in der Betriebskartei der Finanzämter erfasst sind, wurden 151.676 Betriebe geprüft. Dies entspricht einer Prüfungsquote von im Durchschnitt 1,8 Prozent. Bei den Großunternehmen betrug die Quote 17,5 Prozent. Sonstige Fälle wurden zudem 6.255 mal einer Prüfung unterzogen.

Die Umsetzung der besser unter Pillar 1 (Säule 1) und Pillar 2 (Säule 2) bekannten globalen Mindestbesteuerung ist ins Stocken geraten. Die Verzögerung beruht auf Bedenken verschiedener Nationen, allen voran den USA. Die von Pillar 1 betroffenen Unternehmen wären zur Hälfte allein amerikanische Konzerne. Dabei geht es in Säule 1 um eine gerechtere Verteilung von Besteuerungsrechten, z.B. bei digitalen Geschäftsfeldern. In Säule 2 soll anschließend eine Mindestbesteuerung von 15 % eingeführt werden. Notwendig für das durch die OECD in Oktober veröffentlichte Übereinkommen zur Einführung der 1. Säule ist jedoch die Zustimmung von mindestens 30 Ländern, die zusammen nicht weniger als 60 % der Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 20 Milliarden Euro und 10 % EBT-Marge vertreten, welche ohne die USA folglich nicht möglich ist. Bisher sind 55 Ländern in die Pläne zur Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung involviert, darunter auch alle 27 EU-Mitgliedsstaaten. Durch die Zweifel der USA ist die Umsetzung von Pillar 1 auf nicht absehbare Zeit aufgeschoben.

Die Bundesregierung hat die Förderung von E-Autos ab 01.01.2023 angepasst. Der Umweltbonus für Plug-in-Hybride wurde gestrichen und der Umweltbonus für reine E-Autos verringert. Bis zu 40.000 € Nettolistenpreis kann sich der Zuschuss durch den Bund und den Hersteller inklusive USt auf höchstens 7.177,50 € belaufen, über 40.000 € insgesamt noch auf bis zu 4.785 €.

Geschmälert wurden außerdem die Beträge für Leasingfahrzeuge. Für alle Elektroautos gilt eine verlängerte Mindesthaltedauer von 12 Monaten. Die Regelungen werden ab 2024 noch weiter eingeschränkt und Fahrzeuge mit Nettolistenpreis über 45.000 € werden gar nicht mehr bezuschusst. Der Förderhöchstbetrag durch die Bundesregierung und den Hersteller inklusive Umsatzsteuer beläuft sich dabei maximal auf 4.785 Euro für gekaufte Neufahrzeuge und Leasingfahrzeuge ab 24 Monate Laufzeit sowie noch die Hälfte für Leasingfahrzeuge ab 12 Monate Laufzeit. Für angeschaffte oder mindestens 24 Monate geleaste junge Gebrauchte sind mit allen Anteilen höchsten noch 3.828 Euro drin, ab 12 Monaten Leasing sind es ebenfalls noch maximal die Hälfte.

Hinzu kommt: Ist das Fördervolumen verbraucht, gehen weitere Antragsteller leer aus. Eine wichtige Änderung gilt bereits seit 01.09.2023. Ab diesem Stichtag sind nur noch Privatpersonen berechtigt, die Förderung in Anspruch zu nehmen. Ab 2025 soll der Umweltbonus vollständig wegfallen.

Ein kleines Trostpflaster ist jedoch, dass die steuerlichen Vergünstigungen, beispielsweise bei der Kfz-Steuer und der Firmenwagenbesteuerung mit den bisherigen Regelungen bestehen bleiben. Mit dem Wachstumschancengesetz erfolgt hier auch eine Anhebung der Wertgrenzen.

Stellungnahme: b.b.h. Bundesverband selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter e.V.

Durch das MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts) vom 10.08.2021 wird zum 01.01.2024 die Rechtsfähigkeit der GbR (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts) gesetzlich verankert. Sie wird durch Eintragung im Gesellschaftsregister und dem Namenszusatz „eGbR“ oder „eingetragene Gesellschaft des bürgerlichen Rechts“ erlangt. So kann die Gesellschaft selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Das Vermögen wird der Gesellschaft zugeordnet. Wichtiger Anwendungsfall wird dabei die Möglichkeit von Grundstücksgeschäften durch die Gesellschaft sein, wie auch die Möglichkeit zur Umwandlung.

Da es sich dabei um ein Wahlrecht handelt, ergibt sich in der Praxis grundsätzlich erstmal kein hoher Prüf- und Änderungsaufwand und bestehende Verträge müssen nicht per se geändert werden. Steuerlich werden die Anpassungen im Wachstumschancengesetz vorgenommen, wobei die bisherigen ertragsteuerlich Regelungen auch auf das Gesellschaftsvermögen anzuwenden sind.

Mit dem MoPeG wurden noch weitere Änderungen vorgenommen, wie z.B. die Stärkung der Rechte von Kommanditisten oder die Öffnung von OHG und KG auch für Freiberufler.