Haben die Inhaltsstoffe die beim Drucken und Kopieren freigesetzt werden eine gesundheitsgefährdende Wirkung oder nicht? Diese Frage beschäftigt seit Jahren die Gemüter. Laut aktuellem Stand und durchgeführten Studien soll dies nicht der Fall sein. So gilt eine Erkrankung aufgrund der Belastung durch eine Toner-Emission auch nicht als Berufskrankheit und wird auch nicht wie eine solche anerkannt, da ein Zusammenhang nicht nachgewiesen werden kann.

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hatte nun im Fall einer Beschäftigten zu entscheiden, die als Chefsekretärin an ihrem Arbeitsplatz mehrere Drucker und ein Faxgerät hatte, deren Tonerkartuschen auch von ihr selbst zu wechseln waren. Sie erkrankte unter anderem an Multiple Sklerose (MS). Hinzu kamen viele gesundheitliche Störungen und Krankheitsfelder, welche die Klägerin einer Schwermetallvergiftung aufgrund der Toner-Emission zuschrieb. Das Landessozialgericht (LSG) hat einen Zusammenhang jedoch verneint und wies die Klage ab. Revision wurde nicht zugelassen.

Zum 1.8.2023 tritt die modernisierte Ausbildungsverordnung für Steuerfachangestellte in Kraft (BGBl 2022 I S. 1390). Zum Ausbildungsbeginn in diesem Sommer hat das Bundesinstitut für Berufsbildung (bibb) eine begleitende Umsetzungshilfe für die Praxis veröffentlicht. Hierauf macht der DStV aufmerksam.

Die Umsetzungshilfe erläutert die modernisierte Ausbildungsordnung, die auch die Digitalisierung vieler Prozesse in der Steuerberatung berücksichtigt. Beispiele und Informationen zu den Lernzielen des Ausbildungsrahmenplans und den Lernfeldern des Rahmenlehrplans sollen Ausbildern und Berufsschullehrern die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erleichtern. Checklisten und Muster für die betriebliche Ausbildung und Hinweise zu den Prüfungen sollen bei der Umsetzung der Vorgaben in die Praxis unterstützen. Die Publikation basiert auf der Verordnung vom 3.8.2022.

Richtiger Adressat einer Prüfungsanordnung nach Insolvenzeröffnung ist nach einem Urteil des FG München der Insolvenzverwalter.
Im entschiedenen Fall war die Klägerin eine KG, über deren Vermögen im November 2011 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Eine Rechtsanwältin wurde zur Insolvenzverwalterin bestellt. Im Jahr 2019 erließ das Finanzamt Betriebsprüfungsanordnungen für die Jahre 2012 und 2013. Diese waren an die Rechtsanwältin (nicht in ihrer Stellung als Insolvenzverwalterin) adressiert und führten aus, dass bei der KG eine Außenprüfung durchgeführt werden soll. Weiter wurde ausgeführt, dass die Prüfungsanordnungen an die Rechtsanwältin als Empfangsbevollmächtigte für und gegen alle Feststellungsbeteiligten ergehen.
Gegen die Prüfungsanordnungen legte die Klägerin Einspruch ein. Sie vertrat die Ansicht, diese seien falsch, da der Adressat der Anordnung unzutreffend sei. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück, sodass Klage erhoben wurde.
Das zuständige FG München gab der Klage als Feststellungsklage statt. Es stellt fest, dass die Prüfungsanordnungen nichtig gewesen sind.
Nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei einer Personengesellschaft ist eine Prüfungsanordnung nach der Rechtsprechung des BFH an den Insolvenzverwalter zu richten. Das gilt für Zeiträume vor und nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Nach der Eröffnung des Verfahrens ist der Insolvenzverwalter Bekanntgabe- und Inhaltsadressat einer solchen Anordnung. Die Entscheidung ist rechtskräftig; die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.

Zum 1. Juli 2023 werden die Renten im Westen um 4,39 Prozent und im Osten um 5,86 Prozent angehoben. Das hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) unter Berufung auf Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund bekanntgegeben.
Damit, so das BMAS, gelte in West und Ost ein gleich hoher aktueller Rentenwert. Wegen der höheren Lohnsteigerung im Osten werde die Rentenangleichung Ost ein Jahr früher erreicht als gesetzlich vorgesehen.
Ab dem 1.7.2023 steigt die gesetzliche Rente im Westen um 4,39 Prozent und im Osten um 5,86 Prozent.
Zum 1.7.2022 waren die Renten im Osten um 6,12 Prozent und im Westen um 5,35 Prozent gestiegen.
2021 hatte sich die Corona-Krise auch auf die Rentenanpassung ausgewirkt. Im Osten gab es 0,72 Prozent mehr, im Westen wurde die Rente 2021 nicht erhöht.

Ob Hotelbuchung oder Hundefutter, im Internet gibt es mittlerweile fast alles unkompliziert mit ein paar Klicks. Um die Besteuerung sicherzustellen, gibt es seit Jahresbeginn neue Meldepflichten für Plattformbetreiber. Dabei wurde mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) eine EU – Richtlinie umgesetzt.
Die Meldepflicht gilt EU-weit, allerdings können Meldungen auch für sog. qualifizierte Plattformbetreiber aus Drittstaaten verpflichtend sein. Bestimmte Anbieter sind davon freigestellt. Dazu zählen z.B. Plattformen mit weniger als 30 Fällen und unter 2.000 € im Meldezeitraum je Plattform. Der Meldezeitraum ist das Kalenderjahr. Betreiber müssen die Meldung bis zum 31.01. des Folgejahres abgeben, wenn sie nicht freigestellt sind. Gemeldet werden die Daten dabei unabhängig davon, ob es sich um gewerbliche oder private Anbieter handelt. Die Geringfügigkeitsgrenze stellt auf die Anbieter ab und gilt pro Plattform.

Homepages können mit kostenfreien Schriften von Google (sog. Fonts) entwickelt werden. Sofern diese bei der Programmierung heruntergeladen, verwendet bzw. in den Webspace hochgeladen werden, ist dies soweit unproblematisch. Anders sieht es aus bei einer automatischen Einbindung von Google. Hier wird die Schrift beim Besuch einer Homepage automatisch und auch vom Websitebesucher unerkannt von den Google-Servern heruntergeladen. Datenschutzrechtlich stellt dies allerdings ein Problem dar, da die IP-Adresse übertragen wird und dafür grundsätzlich die Einwilligung vorliegen müsste. Verschiedene Anwalts-Kanzleien versenden nun diesbezüglich Abmahnschreiben und verlangen eine Unterlassungserklärung sowie Schadensersatz von den Betreibern einer Homepage. Aber nicht nur die Einbindung ohne Einwilligung ist nicht erlaubt. Auch die Forderungen, welche die Kanzleien in Ihren Abmahnungen stellen, sind kritisch zu sehen. Homepage-Betreiber, die ein solches Abmahnschreiben erhalten, sollten auf alle Fälle sensibilisiert sein und den Forderungen nicht ohne weitere – ggf. anwaltliche – Prüfung nachgeben.

Eine gekündigte Arbeitnehmerin begehrte mit Kündigungsschutzklage die Aufhebung der Kündigung. Hintergrund war die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin aus betriebsbedingten Gründen. Allerdings hatte sich diese bereits durch eine vorangegangene Ausschreibung genau für die Stelle der gekündigten Mitarbeiterin um Ersatz gekümmert. Dies würde der Kündigung aus betriebsbedingten Gründen widersprechen. Die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes schied im vorliegenden Fall jedoch aus, da nicht mehr als 10 Vollzeitkräfte bei der Arbeitgeberin beschäftigt waren. Dass diese mit der Angabe von „betriebsbedingten Gründen“ den wahren Kündigungsgrund nicht offengelegt hatte, war unerheblich, da sie weder zur Begründung verpflichtet war noch gegen Treu und Glauben verstoßen hatte. Die Arbeitgeberin wollte die Klägerin in Ihrem beruflichen Fortkommen nicht beeinträchtigen.

Seit 1995 gibt es die gesetzliche Pflegeversicherung, die bei Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung zwangsläufig greift. Die höhere Beitragsbelastung der Arbeitgeber wurde, außer in Sachsen, durch die Abschaffung des Buß- und Bettags ausgeglichen. Derzeit beträgt der Beitrag 3,05 %. Hinzu kommt für Personen ab 23 Jahren ohne Kinder ein allein zu tragender Anteil von 0,35 %. Aufgrund der Sonderregelung in Sachsen beträgt der Beitrag hier 3,4 %, von dem auf den Arbeitgeber 1,025 % und auf den Arbeitnehmer 2,025 % zzgl. des Zuschlags für Kinderlose entfällt.

Laut einem Referentenentwurf soll die gesetzliche Pflegeversicherung reformiert werden. Einer schrittweisen Verbesserung der Leistungen aus der Pflegekasse ab 2024 soll eine Beitragserhöhung ab 01.07.2023 vorangehen. Geplant ist die Erhöhung um 0,35 % auf 3,4 % sowie eine Anhebung für kinderlose Beitragszahler um 0,25 % auf 0,6 %. Von vielen Seiten kommt allerdings bereits jetzt Kritik, besonders der Anstieg der Gesamtbelastung mit Abgaben zur Sozialversicherung auf über 40 % wird kritisch betrachtet.

Arbeitnehmer mit einem aktiven Dienstverhältnis am 01.09.2022 bekamen die Energiepreispauschale (EPP) für Erwerbstätige grundsätzlich mit dem Arbeitslohn ausbezahlt. Verlangt nun ein Arbeitnehmer die unterbliebene Auszahlung, muss er den Finanzrechtsweg bestreiten, da die Arbeitsgerichte nicht zuständig sind. Das Einkommensteuergesetz normiert in § 120 EStG die Energiepreispauschale (EPP) als Abgabenangelegenheit. Das Arbeitsgericht in Lübeck hat am 01.12.2022 ein Verfahren einer Arbeitnehmerin dahingehend verwiesen. Gegen den Beschluss wurde Beschwerde eingelegt. Zu beachten ist jedoch, dass die Energiepreispauschale für Rentner mit 300 € und Studenten mit 200 € jeweils nicht im Einkommensteuergesetz geregelt sind. Für solche Verfahren ist der Verwaltungsrechtsweg einzuschlagen. Dahingegen betreffen Streitigkeiten der Inflationsausgleichsprämie keinen öffentlich-rechtlichen Anspruch. Das Einkommensteuergesetz regelt lediglich die Steuerfreiheit, der mit dem Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gas und Wäre eingeführten steuerfreien Zusatzleistung durch den Arbeitgeber.

Die Grundsteuererklärung ist endlich abgegeben, die Bescheide liegen im Briefkasten. Diese stellen aber erstmal nur den Grundstückswert und den Grundsteuermessbetrag dar und nicht die Grundsteuer selbst, welche durch die Gemeinden durch eigene Hebesätze festgesetzt wird. Egal in welchem Bundesland das Grundstück liegt, Zweifel bleiben und man fragt sich: Hat alles seine Richtigkeit? In Bundesländern mit Bundesmodell werden z.B. höhere Bodenrichtwerte oder Nettokaltmieten kritisch gesehen. Einsprüche werden derzeit vermehrt diskutiert und von unterschiedlichen Seiten angeraten. Doch wie ist das nun, ist ein Einspruch wirklich geboten oder zweckdienlich?

Grundsätzlich ist bei der Einlegung des Einspruchs darauf zu achten, gegen was vorgegangen werden soll. Geht es um die Daten zu den Grundstückswerten, wie z.B. falsche Quadratmeterzahlen, ist der Einspruch innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist gegen den Grundsteuerwertbescheid zu richten. Hierbei handelt es sich um einen Grundlagenbescheid, der für den Folgebescheid bindend ist. Wenn die Einspruchsfrist versäumt wurde, kann unter Umständen eine Fortschreibung ab dem Jahr erfolgen, in welchem dem Finanzamt die Fehler bekannt werden. Im Bundesmodell steht zudem aller sieben Jahre eine Neufeststellung an.

Bestehen aber Zweifel über die Wertermittlung bzw. der verschiedenen Modelle an sich wegen Verfassungswidrigkeit, muss man derzeit noch damit rechnen, dass der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen wird. Hintergrund ist, dass derzeit noch kein Musterverfahren dahingehend anhängig ist. Dieses wäre Voraussetzung für eine Verfahrensruhe im Einspruchsverfahren. Als Folge daraus bleibt bislang nur, anschließend das Klageverfahren zu bestreiten. Zwischenzeitlich sind in Baden-Württemberg bereits zwei Klagen vor dem Finanzgericht anhängig. Anhängige und neue Verfahren sollten daher immer im Auge behalten werden. Ob ein Einspruch eingelegt werden soll, muss daher immer im Einzelfall entschieden werden.