In einer Pressemitteilung hat die Bundesregierung am 28.10.2022 mitgeteilt, dass durch die neu beschlossene und vom Bundesrat abgesegnete BAföG-Reform viele Verbesserungen auf den Weg gebracht wurden. Studierende, Schüler und Schülerinnen werden bereits ab dem Wintersemester 2022/2023 besser entlastet.

So beträgt der Förderhöchstbetrag statt 861 € nun 934 €. Außerdem wurde die Altersgrenze für den Beginn der Ausbildung auf 45 Jahre erhöht. Auch die Freibeträge für das Elterneinkommen werden um 20,75 % von 2.000 € auf 2.415 € angehoben. Hinzu kommt ein höherer Vermögensfreibetrag von 15.000 € für unter 30-Jährige und 45.000 € für Studierende und Schüler/innen ab 30 Jahren. Für Auslandsstudiengebühren werden die Zuschläge von 4.600 € auf 5.600 € angehoben. Der Wohnzuschlag beträgt darüber hinaus 360 € statt 325 €. Die Antragstellung wird außerdem erleichtert, da die e-Id-Funktion des Personalausweises oder ein Ausdruck nicht mehr notwendig sind.

Nach fünf Jahren stabilen Beitragssatzes von 4,2 % wird nun auch die Abgabe für die Künstlersozialkasse angehoben. Konnte in den beiden Vorjahren die Corona-Politik den Beitragssatz noch halten, ist die Anhebung von 19 % jetzt deutlich spürbar. Empfänger von künstlerischen Leistungen sind nun zu einer Künstlersozialabgabe von 5 % verpflichtet. Die Abgabepflicht betrifft bestimmte Unternehmen. Dies sind Verwerter, wie z.B. Presseagenturen, Verlage, Galerien, Rundfunk, Theater, Fernsehen usw. aber auch Eigenerwerber, das sind Unternehmen, die für Ihre Werbung und Öffentlichkeitsarbeit Aufträge an Künstler und Publizisten vergeben. Zudem sind alle Unternehmer betroffen, die nicht nur gelegentlich künstlerische Leistungen nutzen, um dadurch Einnahmen zu erzielen.

Ein eingeschränktes Fahrvergnügen muss nicht von einem Unfallverursacher ausgeglichen werden. Aufgrund eines Unfalls konnte ein Porschefahrer während der Reparatur seinen Porsche 911 nicht nutzen. Nachdem der gegnerische Unfallfahrer zu Zahlungen für Reparaturkosten, Auslagen usw. in Höhe von über 40.000 € verurteilt wurde, verklagte der Autobesitzer ihn auf weitere Zahlungen für „Vorhaltekosten“ bzw. einer „Nutzungsausfallentschädigung“, da er nur einen Ford Mondeo als Ersatzauto für die sonst mit dem Porsche durchgeführten Fahrten hatte. Dies verneinte der Bundesgerichtshof allerdings und hielt die Fahrten mit dem Mittelklassewagen für vertretbar. Laut Gericht lagen weder Vorhaltekosten vor, noch konnte eine Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden – auch wenn das vergleichbare Fahrvergnügen beim Ford Mondeo fehlt.

Zuwiderhandlungen gegen betriebsinterne Arbeitsanweisungen zur Informationssicherheit sollten nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Datenschutzrichtlinien sind unbedingt einzuhalten. Verstöße können Abmahnungen und letztendlich eine Kündigung zur Folge haben. Dies musste eine Kreditsachbearbeiterin schmerzlich am eigenen Leib erfahren. Ihr Gruppenleiter war auf Antrag während eines Firmenumzugs für ihren Schreibtisch zuständig, da die Mitarbeiterin krankheitsbedingt nicht anwesend war. Im Zuge dessen waren mehrere unverschlossene Kundendateien am Arbeitsplatz aufgetaucht. Weil die Angestellte bereits vorher die „Clean Desk Policy“ – also die Sicherheitsrichtlinie ihres Arbeitgebers nicht eingehalten hatte und dafür abgemahnt wurde, erhielt sie nun die Kündigung. Das Landesarbeitsgericht Sachsen sah diese aufgrund der tiefgreifenden Pflichtverletzungen als rechtens an.

Anhörung zum Diskussionsentwurf
Stellungnahme: b.b.h. Bundesverband selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter e.V.

Ab dem 01. September 2022 gelten striktere Vorgaben zum Energiesparen. Die neue Energiesparverordnung regelt Maßnahmen, um bundesweit den Verbrauch von Strom und Heizwärme zu senken. Unter anderem dürfen öffentliche Gebäude ab September nur noch bis maximal 19 Grad beheizt werden. Die Vorgaben gelten bis Ende Februar 2023

Im Nachgang zur Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung haben sich Klarstellungsbedarf sowie weitere redaktionelle Änderungen ergeben. Die INSIKA-Technik wird nicht nur in Taxis, sondern auch in Mietwagen eingesetzt. Dadurch ist es erforderlich, um die Mietwagen mit den Taxis gleichzustellen, dass auch die Wegstreckenzähler in die Übergangsreglung des § 9 KassenSichV einbezogen werden. In diesem Zusammenhang wird § 9 Absatz 2 KassenSichV gestrichen. In der Datenbank „Measuring Instruments Certificates” der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt sind bereits drei Wegstreckenzähler mit digitalen Schnittstellen aufgeführt. Aufgrund dessen kann davon ausgegangen werden, dass bis zum 1. Januar 2024 mindestens drei Wegstreckenzähler mit digitaler Schnittstelle konformitätsbewertet und am Markt verfügbar sind. Daher bedarf es keiner gesonderten Übergangsregelung.

63,5 Millionen Arbeitstage fielen coronabedingt von Oktober 2021 bis Februar 2022 aus. Das entspricht 383 Millionen Stunden oder 8,4 Stunden je Erwerbstätigen.

Testzentren, die Bürgern kostenlose Test auf das Coronavirus anbieten, bekommen von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) die entstandenen Kosten erstattet. Die KV muss nach § 14 Mitteilungsverordnung als mitteilungspflichtige Stelle i. S. v. § 93c Abs. 1 AO die von ihr nach dem 31.12.2020 an nichtöffentliche Leistungserbringer geleistete Zahlungen elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln. Die Frist für die Übermittlung dieser neuen eDaten endete für im Kalenderjahr 2021 erfolgte Zahlungen am 30.4.2022.
Reichen nichtöffentliche Testzentren also ihre Steuererklärungen 2021 beim Finanzamt ein, dürften die gemeldeten Daten mit den Daten der Steuererklärung abgeglichen werden. Bei Differenzen dürften Betriebsprüfungen vorprogrammiert sein.

Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union verabschiedet. Das Gesetz tritt zum 1. August 2022 in Kraft und bringt zahlreiche arbeitsrechtliche Änderungen im Nachweisgesetz und anderen Gesetzen mit sich, die von großer Bedeutung für die Praxis sind.
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben am 20. Juni 2019 die Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union („Arbeitsbedingungenrichtlinie“) veröffentlicht. Wesentlicher Treiber der Richtlinie ist ausweislich ihres vierten Erwägungsgrundes, dass aufgrund „einiger neue Arbeitsformen“ eine größere Notwendigkeit für Mitarbeitende besteht, umfassend, zeitnah und schriftlich (!) in einer leicht zugänglichen Form über ihre wesentlichen Arbeitsbedingungen unterrichtet zu werden. Die Frist für die Umsetzung der Arbeitsbedingungenrichtlinie läuft am 31. Juli 2022 aus.