Arbeitnehmer mit einem aktiven Dienstverhältnis am 01.09.2022 bekamen die Energiepreispauschale (EPP) für Erwerbstätige grundsätzlich mit dem Arbeitslohn ausbezahlt. Verlangt nun ein Arbeitnehmer die unterbliebene Auszahlung, muss er den Finanzrechtsweg bestreiten, da die Arbeitsgerichte nicht zuständig sind. Das Einkommensteuergesetz normiert in § 120 EStG die Energiepreispauschale (EPP) als Abgabenangelegenheit. Das Arbeitsgericht in Lübeck hat am 01.12.2022 ein Verfahren einer Arbeitnehmerin dahingehend verwiesen. Gegen den Beschluss wurde Beschwerde eingelegt. Zu beachten ist jedoch, dass die Energiepreispauschale für Rentner mit 300 € und Studenten mit 200 € jeweils nicht im Einkommensteuergesetz geregelt sind. Für solche Verfahren ist der Verwaltungsrechtsweg einzuschlagen. Dahingegen betreffen Streitigkeiten der Inflationsausgleichsprämie keinen öffentlich-rechtlichen Anspruch. Das Einkommensteuergesetz regelt lediglich die Steuerfreiheit, der mit dem Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gas und Wäre eingeführten steuerfreien Zusatzleistung durch den Arbeitgeber.

Die Grundsteuererklärung ist endlich abgegeben, die Bescheide liegen im Briefkasten. Diese stellen aber erstmal nur den Grundstückswert und den Grundsteuermessbetrag dar und nicht die Grundsteuer selbst, welche durch die Gemeinden durch eigene Hebesätze festgesetzt wird. Egal in welchem Bundesland das Grundstück liegt, Zweifel bleiben und man fragt sich: Hat alles seine Richtigkeit? In Bundesländern mit Bundesmodell werden z.B. höhere Bodenrichtwerte oder Nettokaltmieten kritisch gesehen. Einsprüche werden derzeit vermehrt diskutiert und von unterschiedlichen Seiten angeraten. Doch wie ist das nun, ist ein Einspruch wirklich geboten oder zweckdienlich?

Grundsätzlich ist bei der Einlegung des Einspruchs darauf zu achten, gegen was vorgegangen werden soll. Geht es um die Daten zu den Grundstückswerten, wie z.B. falsche Quadratmeterzahlen, ist der Einspruch innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist gegen den Grundsteuerwertbescheid zu richten. Hierbei handelt es sich um einen Grundlagenbescheid, der für den Folgebescheid bindend ist. Wenn die Einspruchsfrist versäumt wurde, kann unter Umständen eine Fortschreibung ab dem Jahr erfolgen, in welchem dem Finanzamt die Fehler bekannt werden. Im Bundesmodell steht zudem aller sieben Jahre eine Neufeststellung an.

Bestehen aber Zweifel über die Wertermittlung bzw. der verschiedenen Modelle an sich wegen Verfassungswidrigkeit, muss man derzeit noch damit rechnen, dass der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen wird. Hintergrund ist, dass derzeit noch kein Musterverfahren dahingehend anhängig ist. Dieses wäre Voraussetzung für eine Verfahrensruhe im Einspruchsverfahren. Als Folge daraus bleibt bislang nur, anschließend das Klageverfahren zu bestreiten. Zwischenzeitlich sind in Baden-Württemberg bereits zwei Klagen vor dem Finanzgericht anhängig. Anhängige und neue Verfahren sollten daher immer im Auge behalten werden. Ob ein Einspruch eingelegt werden soll, muss daher immer im Einzelfall entschieden werden.

Die Ampel-Koalition hat mit einer kurzfristigen und einer mittelfristigen Energiesparänderungsverordnung den Bürgern und Unternehmen Verpflichtungen zum Energiesparen auferlegt. Demnach besteht vom 01.09.2022 bis 28.02.2023 ein Verbot der Beleuchtung von öffentlichen Nichtwohngebäuden und Baudenkmälern. Werbeanlagen dürfen von 22 bis 6 Uhr nicht leuchten und blinken. Außerdem dürfen Schwimm- und Badebecken nicht mit Gas oder Strom beheizt werden, außer zur Vermeidung von Frostschäden im Außenbereich.

Vom 01.10.2022 bis 30.09.2024 sind Hausherren verpflichtet, ihre Gasheizungen zu prüfen und bei ineffizienten Einstellungen zu optimieren und ineffiziente Heizungspumpen zu wechseln. Zudem wird ein hydraulischer Abgleich für große Gebäude mit Gasheizungssystemen verpflichtend. Überdies müssen Unternehmen mit einem hohen Energieverbrauch von über 10 Gigawattstunden (GWh) weitere Energiesparmaßnahmen umsetzen, die aus einem durchgeführten Energieaudit resultieren sollen.

Seit 01.01.2023 gibt es die Mehrwegpflicht für „To-Go“-Betriebe. Gemeint sind Restaurants, Caterer, Backshops, Tankstellen usw., die mit Essen und Trinken befüllte Becher und Verpackungen zum Verzehr in den Umlauf bringen. Der Gesetzgeber möchte die Verpackungsflut eindämmen und Müll vermeiden. Da die Umstellung im Betriebsablauf für kleinere Betriebe eine größere Herausforderung darstellt, sind diese vorerst von der Verpflichtung ausgenommen. Darunter fallen Geschäfte mit bis zu 80 Quadratmeter Ladenfläche und höchstens 5 Mitarbeitern, wenn sie nicht zu einer Kette gehören. Bisher haben sich die betroffenen Firmen aber nicht auf ein einheitliches Rücknahme- oder Mehrwegsystem einigen können. Die Folge sind viele verschiedene Angebote, die von eigenem Mehrweg-Geschirr bis zu einem Rücknahme- und Recycle-System der Einwegbehälter und -Becher der Unternehmen reicht.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat Klage gegen die Deutsche Post eingereicht. Mit Erfolg prozessierte der vzbv vor dem Landgericht Köln. Er war der Meinung, dass das Verfallsdatum von 14 Tagen für eine mobile Briefmarke nicht rechtens ist. Auch das Landgericht sah durch diese Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post eine Benachteiligung der Verbraucher. Drei Jahre beträgt die gesetzliche Verjährung im Gegensatz zu der sehr kurzen Verfallsdauer. Eine digitale Briefmarke besteht aus einem Code, der über eine App gekauft werden kann. Dieser Porto-Code wird zum Frankieren des Briefs bzw. der Postkarte verwendet. Ob die kurze Frist von 14 Tagen zulässig ist, ist jedoch weiterhin fraglich, da die Post gegen das Urteil Berufung eingelegt hat.

Die Bundesregierung hat die Förderung von E-Autos ab 01.01.2023 angepasst. Der Umweltbonus für Plug-in-Hybride wird gestrichen. Für reine E-Autos bis zu 40.000 € Nettolistenpreis beträgt der staatliche Umweltbonus 25 % weniger als bisher, so dass der Zuschuss durch den Bund und den Hersteller inklusive USt höchstens bis zu 7.177,50 € beträgt. Die Förderung wurde für E-Autos mit Nettolistenpreis über 40.000 € sogar um 40 % gemindert, der Zuschuss kann hierfür insgesamt nur noch bis zu 4.785 € betragen.

Geschmälert wurden außerdem die Beträge für Leasingfahrzeuge. Da nun auch für alle Elektroautos eine verlängerte Mindesthaltedauer von 12 Monaten gilt, fallen zudem Fahrzeuge mit einer geringeren Leasingdauer komplett aus der Förderung heraus. Die Regelungen werden ab 2024 noch weiter eingeschränkt und Fahrzeuge mit Nettolistenpreis über 45.000 € werden gar nicht mehr bezuschusst.

Außerdem gibt es nun auch eine Obergrenze. Ist das Fördervolumen verbraucht, gehen weitere Antragsteller leer aus. Eine wichtige Änderung gilt zudem ab 01.09.2023. Ab diesem Stichtag sind nur noch Privatpersonen berechtigt, die Förderung in Anspruch zu nehmen.

Ein kleines Trostpflaster ist jedoch, dass die steuerlichen Vergünstigungen, beispielsweise bei der Kfz-Steuer und der Firmenwagenbesteuerung mit den bisherigen Regelungen bestehen bleiben.

Nach einer Änderung des Wohnungseigentümergesetzes sollten Immobilieninhaber ab 01.12.2022 einen Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter haben. Der Gesetzgeber hat nun die Frist um zwölf Monate verschoben, da der Abschluss durch die verantwortlichen Stellen nicht für alle Verwalter bis Ende November möglich gewesen wäre. Dies soll ohne Engpässe bis zum 01.12.2023 gewährleistet werden. Das Zertifikat muss an einer IHK durch Prüfung erworben werden. Bestimmte Personen, wie Immobilienfachwirte, Volljuristen oder Immobilienkaufleute müssen keine Prüfung ablegen und gelten den zertifizierten Verwaltern gleichgestellt. Verwalter, die bereits am 01.12.2020 eine Wohnungseigentümergemeinschaft betreuten, gelten bis 01.06.2024 als zertifiziert.

Die Regierung hat nochmals 1,8 Milliarden Euro für weitere Preisbremsen veranschlagt. Unterstützt werden sollen mit dem Geld nun auch Haushalte, die mit Pellets, Heizöl oder Flüssiggas heizen, da auch diese von enormen Kostensteigerungen betroffen sind. Der Staat möchte 4/5 eines über dem Doppelten liegenden Rechnungsbetrags übernehmen. Maßgebend sind die Rechnungen vom 01.01. bis 01.12.2022 im Vergleich zu 2021. Die diesjährige Rechnung bis 01.12. muss also mindestens doppelt so hoch sein wie die Vergleichsrechnung aus dem Vorjahr. Zudem muss der Betrag, der über dem Doppelten liegt, mindestens 100 Euro betragen. Höchstens sollen so pro Einzelfall 2.000 Euro erstattet werden können.

Geplant ist auch eine Obergrenze für die Energieerzeugungsunternehmen, die 90 % der Erlöse abgeben müssen, die über den Bezugskosten zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 7,5 Cent bzw. 9 Cent liegen. Geförderte Unternehmen dürfen ab einer bestimmten Unterstützung ihre Bonuszahlungen nicht anheben und müssen 90 % der Arbeitsplätze bis April 2025 erhalten oder alternativ Investitionen vorweisen.

Nach kurzer Zeit ging eine Beziehung in die Brüche und der Mann forderte von seiner Expartnerin aus diesem Grund Diamant-Ohrringe und 200.000 Euro zurück, die er für Reisen und Luxuseinkäufe ausgegeben hatte. Diese Forderung wurde aber durch das Oberlandesgericht Frankfurt zurückgewiesen. Schenkungen können nur bei grobem Undank des Beschenkten widerrufen werden. Ein Beziehungsende bzw. ein Liebesaus reiche dafür nicht.

Hartz IV dürfte bald Geschichte sein. Der Bundesrat hat der neuen Grundsicherung namens „Bürgergeld“ zugestimmt und der staatlichen Unterstützung von bedürftigen Geringverdienern damit den Weg geebnet. Anspruch haben Menschen, die erwerbsfähig und bedürftig sind.

Zum 01.01.2023 bekommt ein Alleinstehender monatlich 502 € Regelsatz. Für den Partner gibt es 451 €, für die Kinder gestaffelt nach Alter 420 € (14 bis 17 Jahre), 348 € (6 bis 13 Jahre) und 318 € für die Kleinsten.

Das Vermögen der Betroffenen bleibt bis 40.000 € für den Berechtigten und 15.000 € für jede weitere Person unberücksichtigt.

Für eine bestimmte Anfangszeit sollen zudem Kosten für die Unterkunft in tatsächlicher Höhe und Heizkosten in angemessener Höhe übernommen werden, damit sich Betroffene auf die Stellensuche konzentrieren können.

Für Sanktionen bei einer Pflichtverletzung gibt es einen 3-Stufen-Plan. Die Unterstützung wird um 10 % verringert für die erste Pflichtverletzung in einem Monat, um 20 %für die zweite in zwei Monaten und um 30 % bei der dritten in drei Monaten. Diese Regelung gilt von Anfang an, ohne Schonfrist.