Im Rahmen einer Außenprüfung forderte das Finanzamt beim Steuerpflichtigen unter anderem die Vorlage von einzelnen E-Mails und dazu auch das Gesamtjournal über sämtliche E-Mails an. Dies ging der Geschäftsführung der geprüften GmbH jedoch zu weit. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren landete die Sache vor dem FG (Finanzgericht) Hamburg.

Das Urteil ging zum Teil zugunsten der Klägerin aus. Das Finanzamt durfte zwar die E-Mails als relevante Unterlagen anfordern. Denn für diese bestand eine Aufbewahrungspflicht gem. § 147 Abs 1 AO. Das galt jedoch nicht für das Gesamtjournal, da dieses eben nicht der Aufbewahrungspflicht unterläge. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich des Datenzugriffs des Finanzamts wurde Revision zugelassen. Diese ist beim BFH (Bundesfinanzhof) anhängig unter dem Az. XI R 15/23.

Mit der Grundsteuerreform und der Öffnung für ländereigene Regelungen wurden erneut Kritik und Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der neuen Gesetzeslage laut. Insbesondere das in elf Bundesländern angewandte Bundesmodel ist dabei unter Beschuss. Die Finanzämter gingen in der Praxis unterschiedlich vor. So kam es vor, dass eine Bearbeitung der Einsprüche lange hinausgeschoben wurde. Ohne Verfahrensruhe wäre es nach einer Einspruchsentscheidung nur noch möglich gewesen, anschließend den Klageweg zu beschreiten. Da dieser Weg jedoch bei noch nicht zurückgewiesenen Einsprüchen noch nicht eröffnet ist, lagen bisweilen auch weniger offenen Klagen vor. Mehrere Einspruchsführer haben sich demnach mit Untätigkeitsklagen gegen ihre Finanzämter gewandt. Nach den ergangenen Einspruchsentscheidungen können nun auch diese Steuerpflichtigen ins Klageverfahren gehen.

Die Europäische Kommission hat mit der Batterieverordnung (BATT2) eine Harmonisierung für die Mitgliedsstaaten angestrebt und umfassende Regelungen für die Handhabung von Batterien, die in der EU auf den Markt kommen und zwar umfassend vom ersten bis zum letzten Tag aufgestellt. Die am 17. August in Kraft getretene EU-Verordnung gilt direkt und muss nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden.

So werden stufenweise steigende Recycling-Zielvorgaben ab 2025 gemacht, die eine Erklärung für den CO2-Fußabdruck, die Kennzeichnung von Leistungsklassen und Höchstwerte beinhalten. Die Verordnung gibt des Weiteren vor, dass Verbraucher ab 2027 die Möglichkeit zum eigenständigen Ein- und Ausbau Ihrer Gerätebatterien haben sollen. In den folgenden Jahren sollen zudem Recycling- und Sammlungsziele für alte Batterien eingeführt und erhöht werden. Unter die Vorschrift fallen alle Batterietypen, die in der EU verkauft werden, unabhängig vom Ursprungsland.

Mit dem am 01.01.2024 in Kraft tretenden MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts) wird die GbR (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts) als rechtsfähige Personengesellschaft ausgestaltet. Damit wird auch ein neues Gesellschaftsregister eingeführt, welches unabhängig von Handels- und Transparenzregister besteht.

Eine GbR kann sich freiwillig in das Gesellschaftsregister eintragen lassen. Die Eintragung erfolgt durch notarielle Anmeldung beim zuständigen Amtsgericht. Die Anmeldung muss von allen Gesellschaftern unterschrieben werden. Sie muss neben dem Namen, dem Vertragssitz und der Anschrift im Inland noch weitere Angaben zu den Gesellschaftern enthalten. Für eingetragene Gesellschaften ist der Namenszusatz eGbR möglich.

Dies stärkt die GbR, z.B. durch die Rechtsfähigkeit, die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung, die Erleichterung der Vollstreckung und die Bindungswirkung der Registerangaben. Eine eingetragene GbR kann sich dann auch in ein Grundbuch eintragen lassen, was z.B. für den Erwerb von Grundstücken notwendig ist. Auch in andere Register, wie z.B. dem Handelsregister ist ein Eintrag möglich.

Das EU-Parlament hat am 01.06.2023 den Gesetzesvorschlag für das Lieferkettengesetz angenommen. Dieses soll dafür sorgen, dass Menschenrechtsstandards und Umweltschutzvorgaben eingehalten werden. Es beruft sich auf eine Sorgfaltspflicht der Unternehmen, die sich von Beginn an ergeben soll. Das bedeutet bestimmte Standards sind vom ersten Schritt der Wertschöpfungskette an einzuhalten.

Das Lieferkettengesetz soll für Unternehmen mit mindestens 500 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mindestens 150 Millionen Euro gelten. Es sollen ebenso Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mindestens 40 Millionen Euro darunterfallen, wenn sie mindestens 20 Millionen Euro ihres Umsatzes in einem Risikosektor wie Textil, Landwirtschaft oder Rohstoffgewinnung erzielen. Auch Unternehmen aus Drittstaaten, die einen entsprechenden Umsatz in der EU erzielen, werden in die Pflicht genommen.

Das Landgericht (LG) Karlsruhe entschied mit Urteil vom 24.02.2023 (AZ: 11 S 139/21), dass ein Buchhaltungsbüro auch in einem Hobby- und Abstellraum betrieben werden darf. Hintergrund war die Nutzung einer Teileigentumseinheit, die in der Zweckbestimmung als Hobby- und Abstellraum deklariert wurde. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte keinen Anspruch darauf, die gewerbliche Nutzung zu untersagen. Dieser bestünde nur, wenn eine Beschränkung auf die Nutzung für bestimmte Zwecke klar und eindeutig aus der Gemeinschaftsordnung hervorgeht. Dies war im vorgelegten Fall jedoch nicht gegeben. Die Formulierung lautete vielmehr „Teileigentum bestehend aus Hobby- und Abstellraum“. Entscheidend war, dass hier von einer Teileigentumseinheit die Rede war und eben nicht von Wohneigentum. Daran änderte auch die nähere Bezeichnung als Hobby- und Abstellraum nichts. Eine Nutzung als Buchhaltungsbüro war daher nicht rechtswidrig.

Auf eine Kleine Anfrage (BT-Drucks. 20/7109) der Fraktion Die Linke hat die Bundesregierung über den Personalbestand der deutschen Finanzbehörden informiert (BT-Drucks. 20/7292) und eine Zusammenfassung der von den Ländern zur Verfügung gestellten Daten vorgelegt, unter deren Zuständigkeit die Durchführung des Besteuerungsverfahrens fällt.
Zum 31.12.2022 beschäftigten die deutschen Finanzämtern 97.603,24 Mitarbeiter gerechnet in Vollzeitstellen. Ein Jahr vorher waren es mit 97.188,75 Mitarbeitern etwas weniger. Der Personalbestand des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) hat sich im gleichen Zeitraum von 1.906,1 auf 1.957,4 erhöht. Außerdem sanken die Zahlen der nicht besetzten Planstellen in den Finanzämtern im Jahr 2022 von 7.363,37 auf 6.956,11 und beim BZSt von 349,9 auf 302,6.
Die Zahl der Betriebsprüfer veränderte sich nur unwesentlich. Prüften Ende 2021 noch 12.894,87 Mitarbeiter der Finanzämter und 416,3 Mitarbeiter des BZSt, so waren es zum 31.12.2022 in den Finanzämter 12.897,1 und im BZSt 404,7 Personen. Dabei blieb die Anzahl der geprüften Betriebe gleich, leicht angestiegen (+ 0,1 %) waren die Prüfungen in anderen Bereichen, z.B. bei Personen mit positiven Überschusseinkünften über 500.000 Euro.
Mehrsteuern aus Betriebsprüfungen nahm der Fiskus jedoch weniger ein. Waren es im Jahr 2021 noch 13,1 Milliarden Euro so verblieben im Jahr 2022 nur noch 10,8 Milliarden Euro. Dabei flossen bei der Umsatzsteuer fast 0,6 Milliarden Euro und bei den Ertragssteuern und Zinsen 1,3 Milliarden weniger in die öffentlichen Kassen als im Vorjahr. Der Rest entfiel auf sonstige Einnahmen.

Zum Schutz der Beschäftigten regelt die Arbeitsstättenverordung (ArbStättV) in § 3 Abs. 1 ArbStättV die Gefährdungsbeurteilung. Hohe Temperaturen wirken sich nicht nur auf die Konzentration und das Leistungsvermögen aus, sondern können auch körperliche Folgen haben. Damit die Gesundheit der Mitarbeiter nicht gefährdet wird, gelten die „Technische Regeln für Arbeitsstätten“ (ASR A3.5 – Raumtemperaturen).

Bis 26 °C handelt es sich um normale Raumtemperaturen. Klettert das Thermometer darüber, sollte der Arbeitgeber bereits handeln. Bei mehr als 30°C müssen wirksame Maßnahmen ergriffen werden, z.B. Lüften, das Schließen von Rollos und der Einsatz von Ventilatoren. Insbesondere müssen kühlende Getränke bereitgestellt werden. Bei mehr als 35 °C darf nur noch gearbeitet werden, wenn der Arbeitgeber technische bzw. organisatorische Maßnahmen ergreift, wie z.B. Luftduschen oder Entwärmungsphasen (= Pausen zum Abkühlen). Arbeiten ist auch mit persönlicher Schutzausrüstung erlaubt, z.B. Hitzeschutzkleidung.

Dabei sollten strengere Ausnahmeregelungen für besondere Gruppen von Beschäftigten im Blick behalten werden. Dazu zählen zum Beispiel Schwangere oder Menschen mit Vorerkrankungen (z.B. Herz-Kreislauf-Erkrankungen).

Gegen einen Steuerbescheid kann als Rechtsbehelf ein Einspruch eingelegt werden. Dabei kommt es auf die wirksame Bekanntgabe des Bescheids an. Für die überwiegende Zahl der Steuerbescheide gilt die Drei-Tages-Fiktion. Ein Steuerbescheid gilt ab dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Grundsätzlich zählt also der Poststempel. Auch beim Datenabruf eines Bescheids in elektronischer Form gilt die Drei-Tages-Fiktion. Maßgebend ist das Datum der Benachrichtigungs-E-Mail.

Im Rahmen der Bescheiddatenübermittlung bei ELSTER ist es allerdings auch möglich, Bescheiddaten zusätzlich nur zum Abgleich mit den übermittelten Daten „abzuholen“. Abweichungen sind hier auf den ersten Blick erkennbar. In der Regel stehen die Daten am gleichen Tag zur Verfügung.

Ein Einspruch, der aufgrund eines sofortigen Abgleichs mit den abgeholten Daten noch vor Bekanntgabe des Bescheids eingelegt wird, ist jedoch unzulässig. Darauf muss die Finanzbehörde auch hinweisen. Allerdings kommt hier Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gem. § 110 AO in Betracht.

Baden-Württemberg hatte als Vorreiter im Jahr 2021 ein anonymes Hinweisgebersystem eingeführt. Ziel der grünen Landesregierung war, eine verbesserte Verfolgung von Steuerbetrug und damit mehr „Steuergerechtigkeit“. Anonyme Anzeigen konnten bisher nur telefonisch, schriftlich, persönlich oder z.B. per Mail angenommen werden.

In einem ersten Überblick für 2022 ergab sich, dass das Portal fleißig genutzt wurde und von anonymen Hinweisgebern sind 3.068 Mitteilungen eingegangen. Immerhin 89 Verfahren wurden daraufhin eingeleitet, was einer Quote von 2,9 Prozent entspricht. Jedoch ist die Verfolgungsquote von Steuerbetrügern im Vergleich mit den anonymen Hinweisen auf nicht digitalem Weg mit 6,6 Prozent mehr als doppelt so hoch.

Nach dem Baden-Württembergischen Beispiel wollen nun allerdings auch andere Bundesländer eine Steuersünderplattform oder ein digitales Steuersünderpostfach einrichten. Besonders die erleichterte Kommunikation auf digitalem Weg mit der Möglichkeit für Rückfragen macht ein solches Portal für die Finanzverwaltung attraktiv.